Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten eines Pkws

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Streitfall liegen objektiv nachprüfbare Unterlagen zum Nachweis einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 % der Gesamtnutzung nicht vor.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 1b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Vorsteuern aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines Fahrzeugs geltend machen kann.

Der Kläger war in den Streitjahren neben seiner nichtselbständigen Arbeit unternehmerisch als Finanzberater tätig. Für das Jahr 2000 erklärte er Umsätze in Höhe von 500 DM und Vorsteuern von 33.187,97 DM, für das Jahr 2001 keine Umsätze und Vorsteuern von 7.490,20 DM und für das Jahr 2002 Umsätze von 750 EUR sowie Vorsteuern von 844,86 EUR.

Zum 31. Dezember 2003 gab der Kläger seinen Betrieb auf.

Im Rahmen einer für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass der Kläger im Juli 2000 ein Fahrzeug des Typs Ferrari 355 erworben hatte. Der Pkw wurde in der Zeit vom Mai bis Oktober genutzt und während der Wintermonate abgemeldet (vgl. Bl. 46 BNV-Akte). Im Jahr 2004 wurde das Fahrzeug wieder verkauft. Neben dem Ferrari stand dem Kläger ein weiteres Fahrzeug (Audi Avant) ganzjährig zur Verfügung (vgl. Bl. 57 BNV-Akte).

Kundendateien sowie Unterlagen über Geschäftsabschlüsse, Werbe- oder Vertragsanbahnungen konnte der Kläger nicht vorlegen. In einer als Business Plan bezeichneten Aufstellung waren die mehrtägigen Reisen des Klägers beschrieben. Darin gab er an, dass er 2000 auf einer Frankreichreise und 2001 in der Schweiz Kunden in Lokalen und Hotels getroffen habe, aber nicht über Adressen verfüge (vgl. Bl. 89 ff BNV-Akte). Eine Anfrage bei dem Arbeitgeber des Klägers ergab, dass er im Jahr 2000 an 21 Tagen Urlaub genommen hatte. Für die Jahre 2001 und 2002 habe ihm ein Urlaubsanspruch von jeweils 30 Tagen zugestanden, Urlaubsanträge wurden für diesen Zeitraum jedoch nicht gestellt. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit habe der Kläger nicht gestellt (vgl. Bl. 118 ff Rechtsbehelfsakte).

Aufgrund dieser Erkenntnisse nahm das FA eine Kürzung der geltend gemachten Vorsteuern vor, da es den Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Ferraris als nicht erbracht ansah, ein vom Kläger geführtes Fahrtenbuch wurde nicht anerkannt (vgl. Bl. 39 ff Gerichtsakte). Mit Bescheid jeweils vom 11. August 2004 setzte das FA die Umsatzsteuer 2000 und 2001 auf 0 und mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 die Umsatzsteuer 2002 auf 120 EUR fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 24. November 2005 setzte das FA die Umsatzsteuer 2000 auf einen Negativbetrag von 124,76 EUR, die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 599,23 EUR und die Umsatzsteuer 2002 auf einen Negativbetrag von 25,44 EUR fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das FA den begehrten Vorsteuerabzug zu Unrecht versage. Da er mit seiner Beratungstätigkeit vermögende nationale und internationale Privatkunden gewinnen wollte, habe er ganz bewusst ein Fahrzeug der obersten Klasse gewählt, da es ausschließlich zu Repräsentationszwecken eingesetzt worden sei. Anhand der von ihm geführten Fahrtenbücher sei ersichtlich, dass er das Fahrzeug im Jahr der Anschaffung selbst bei Weglassen der Auslandsfahrten zu 40 % für betriebliche Zwecke genutzt habe. In den folgenden Jahren habe die Nutzung immer deutlich mehr als 10 % betragen.

Darüber hinaus sei in einer Schlussbesprechung mit dem FA über alle strittigen Punkte Einigung erzielt worden. Es sei ihm völlig unverständlich, warum in der Einspruchsentscheidung entgegen dieser Absprache die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs nicht anerkannt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 jeweils vom 11. August 2004, den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 11. Oktober 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2005 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2002 auf einen Negativbetrag von 724,86 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass das vom Kläger geführte elektronische Fahrtenbuch nicht anerkannt werden könne. Darüber hinaus führten die mit dem Ferrari vorgenommenen Fahrten in touristisch attraktive Gebiete. Da der Kläger keine Geschäftsunterlagen aufbewahrt habe, sei auch eine Überprüfung der geschäftlichen Veranlassung der einzelnen Fahrten nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet, das FA hat dem Kläger zu Recht den V...

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