Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine doppelte Haushaltsführung bei Wohnung ohne Küche. keine zeitlich beschränkte „unechte” doppelte Haushaltsführung bei befristeter auswärtiger Tätigkeit bis zur Ablegung der Steuerberaterprüfer und fehlenden Anhaltspunkten für Rückkehrabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorausetzungen für eine echte doppelte Haushaltsführung sind nicht erfüllt, wenn die von der Klägerin im elterlichen Haus genutzten Räumlichkeiten zwar über Küchenanschlüsse, nicht aber über eine eigene Küche verfügen.

2. Die steuerliche Anerkennung der sog. unechten doppelten Haushaltsführung für Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG id.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ausgeschlossen; das gilt grundsätzlich auch rückwirkend in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2003.

3. Soweit die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen bis letztmals zum Veranlagungszeitraum 2003 eine zeitlich beschränkte „unechte” doppelte Haushaltsführung anerkannt hat, konnte ein lediger Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand notwendige Aufwendungen, die durch die vorübergehende Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstanden, als Werbungskosten abziehen, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachging, den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehielt, dort seine Wohnung aufrechterhielt, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehren wollte und wenn ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine Diplom-Kauffrau nach ihrem Studium das Steuerberaterexamen anstrebt, zu diesem Zweck auswärts unter Anmietung einer eigenen Wohnung bei einem Steuerberater eine bis zur Ablegung der Prüfung befristete Tätigkeit als betriebswirtschaftliche Beraterin vereinbart und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass anschließend eine Rückkehr in die elterliche Wohnung als den Mittelpunkt der Lebensinteressen beabsichtigt ist.

 

Normenkette

EStG 2001 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 52 Abs. 12 Sätze 1, 4; LStR 2001 R 43 Abs. 5; EStR 2001 R 23 Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen VIII R 13/09)

BFH (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen VIII R 13/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Die ledige Klägerin erzielte im Streitjahr 2001 als betriebswirtschaftliche Beraterin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In ihrer Einnahme/Überschussrechnung machte sie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nach Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2a und 2b LStR in Höhe von 18.756,07 DM als Betriebsausgaben geltend. Im Einzelnen handelt es sich um folgende

Aufwendungen:

Miete

8.400,00 DM

Provision an Makler

1.392,00 DM

Küche 1/5 von 1.406,00 DM

281,20 DM

Sonstige Einrichtung GWG

6.546,87 DM

Verpflegungsmehraufwendungen

2.136,00 DM

Sie begründete das Vorliegen eines doppelten Haushalts damit, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen weiterhin im elterlichen Haushalt in G befände. Für die Dauer der befristeten Tätigkeit in der Steuerkanzlei S in M lägen die Voraussetzungen des Abschn. 43 Abs. 5 Ziffer 2a LStR vor.

Im März 2000 habe sie ihr BWL-Studium mit dem Ziel beendet, die Steuerberaterprüfung abzulegen. Im elterlichen Haus habe sie eine abgeschlossene Wohnung mit kleinem Flur, Dusche/WC, Schlafzimmer und Wohnzimmer, das Anschlüsse für eine Küche besessen habe, genutzt. Seit 1. April 2000 sei sie zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung freiberuflich in der Steuerkanzlei S tätig, um die Zulassungsvoraussetzung (zwei Jahre praktische Tätigkeit nach dem Studium) zu erfüllen. Die Tätigkeit sei von Anfang an bis zur mündlichen Prüfung (spätestens Ende März 2003) befristet gewesen. Sie habe zum 1. Mai 2001 in M in unmittelbarer Nähe zur Steuerkanzlei eine kleine Wohnung angemietet. Diese Wohnung habe sie komplett möblieren müssen, da ihre Möbel in ihrer Wohnung im Elternhaus verblieben seien. Zum 30. November 2001 sei die doppelte Haushaltsführung aus privaten Gründen beendet worden.

Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte lediglich Mietaufwendungen (3.600,00 DM) und Verpflegungsmehraufwendungen (2.136,00 DM) für drei Monate (insgesamt 5.736,00 DM). Auf den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6. März 2003 wird verwiesen. Dagegen wendet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Begründung des doppelten Haushalts zweifelsfrei aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Nach Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 1 LStR gelte bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort beibehalte, für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort als doppelte Haushaltsführung. Dies habe das Finanzamt ...

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