(1)

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

1Zu den Wegen zwischen Wohnung und →Betriebsstätte gehören auch die Familienheimfahrten anlässlich betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung nach Ablauf der Zweijahresfrist im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG; der Ermittlung des positiven Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs sind hierbei 0,002 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zugrunde zu legen. 2Die Regelungen in R 42 Abs. 1 und 7 LStR 2001 sind entsprechend anzuwenden. 3Wird an einem Tag aus betrieblichen oder beruflichen Gründen der Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte mehrfach zurückgelegt, darf, soweit es sich nicht um Fahrten eines behinderten Menschen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt, nur einmal pro Tag die Entfernungspauschale berücksichtigt werden. 4Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten. 5Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen (Abs. 2), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. 6Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. 7Die Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen ist danach nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern das Lotsrevier oder die Lotsenstation. 8R 38 Abs. 3 LStR 2001 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2)

Reisekosten

1R 37 bis R 40a LStR 2001 sind sinngemäß anzuwenden. 2Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist nur für private Beförderungsmittel zulässig.

 

(3)

Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung

1Gründet ein Steuerpflichtiger aus betrieblichen Gründen einen doppelten Haushalt, sind die notwendigen Mehraufwendungen, die aus Anlass der doppelten Haushaltsführung entstehen, Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. 2Dabei ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und 6a EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu beachten. 3R 43 LStR 2001 ist entsprechend anzuwenden.

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