Entscheidungsstichwort (Thema)

Reinvestition eines Anteils-Veräußerungsgewinns auf ein im Jahr vor der Veräußerung von der Schwester-KG hergestelltes Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Übertragung des im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer KG entstandenen Gewinns aus einer Anteilsveräußerung auf ein von der personenidentischen Schwester-KG errichtetes Gebäude gem. § 6b Abs. 10 EStG steht nicht entgegen, dass das Gebäude bereits im Jahr vor der Veräußerung der Anteile hergestellt wurde (entgegen R 6b.2 Abs.13 EStH 2009).

 

Normenkette

EStG 2002 § 6b Abs. 10 Sätze 1, 4, Abs. 5, § 52 Abs. 18a; UntStFG; EStH 2009 H 6b.2 Abs. 13

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.05.2013; Aktenzeichen IV R 24/10)

BFH (Beschluss vom 14.05.2013; Aktenzeichen IV R 24/10)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 11. Mai 2006 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf …160.204 EUR festgestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach § 6b Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) der im Jahr 2002 in der Sonderbilanz der Klägerin, der A.-Handelsgesellschaft N. GmbH & Co. KG (KG), erfasste Veräußerungsgewinn aus einem Anteilsverkauf auf ein von der Schwestergesellschaft N. GmbH & Co. Vermietungs KG (Vermietungs-KG) im Jahr 2001 errichtetes Gebäude übertragen werden kann.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die beim Finanzamt, Abteilung I (Finanzamt) steuerlich geführt wird. Gesellschafter sind die N. GmbH als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung und die Kommanditisten Dr. A. R. (A) und Dr. E. R. (E) mit einer Beteiligung von jeweils 50 v.H.. Die Kommanditisten sind außerdem jeweils zur Hälfte an der Vermögensverwaltungsgesellschaft D. R. GbR (GbR) beteiligt. Die GbR war zu 50 v.H an der XYZ Leasing- und Handelsgesellschaft Deutschland mbH (XYZ) beteiligt. Der Geschäftsanteil an der XYZ befand sich im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der KG.

An der Vermietungs-KG sind als Komplementär ohne Kapitalbeteiligung die D. R. Consulting GmbH, deren Gesellschafter A und E jeweils zur Hälfte sind, sowie als Kommanditisten A und E mit einem Anteil von jeweils 50 v.H. beteiligt. Diese hatte im Jahr 2001 ein Gebäude in der L-Str. 432 in M. errichtet. Der Buchwert des Gebäudes im Jahresabschluss der Vermietungs-KG zum 31. Dezember 2001 betrug … EUR.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 veräußerte die GbR den Geschäftsanteil an der XYZ und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn i.H.v. … EUR.

In der Feststellungserklärung für 2002 setzte die Klägerin den Gewinn aus der Veräußerung der XYZ-Anteile lt. Sonderbilanz von A und E mit … EUR an. Hierbei wurde der Veräußerungsgewinn mit einem Teilbetrag von … EUR auf das von der Vermietungs-KG im Jahr 2001 errichtete Gebäude übertragen. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht und erhöhte im Feststellungsbescheid vom 22. Oktober 2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um … EUR.

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass nach § 6b Abs. 10 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 EStG eine steuerneutrale Übertragung der durch den Verkauf der Anteile an der XYZ aufgedeckten stillen Reserven i.H.v. … EUR auf ein von der Schwestergesellschaft Vermietungs-KG 2001 errichtetes Gebäude möglich sei.

Das Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass der bei der Veräußerung der XYZ-Anteile bei den Kommanditisten der KG entstandene Gewinn nach dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 6b EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) nicht auf die Vermietungs-KG übertragen werden könne, da diese das Gebäude bereits im Vorjahr errichtet habe. Der Gesetzgeber habe eine Verbesserung der für zukünftige Investitionen zur Verfügung stehenden Liquidität bei Personenunternehmen beabsichtigt. Eine rückwirkende Begünstigung sei dagegen nicht beabsichtigt gewesen und mit dem Förderzweck des § 6b Abs. 10 EStG nicht vereinbar. Zwar liege mit der Verweisung in § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG auf § 6b Abs. 5 EStG eine Unstimmigkeit vor. Da aber die Neuregelung in § 6b Abs. 10 EStG bei Gebäuden ausdrücklich nur die Gewinnübertragung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zulasse, ginge der Verweis auf Abs. 5 ins Leere.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Verminderung der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um … EUR. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei der Verweis in § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG auf § 6...

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