Entscheidungsstichwort (Thema)

Über mehrere Jahre gezahlte, anlässlich der Kündigung vereinbarte Übergangsgelder keine für die Tarifbegünstigung der Entlassungsabfindung unschädliche Entschädigungszusatzleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine infolge einer betriebsbedingten Kündigung gezahlte Abfindungszahlung ist keine tarifbegünstigte Entschädigung, wenn der Entlassene daneben noch über mehrere Jahre erhebliche Übergangsgelder erhält, die nicht auf einer schon vor der Kündigung bestehenden Rechtsgrundlage beruhen (z.B. Anspruch aufgrund des Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung), sondern auf einem anlässlich der Kündigung abgeschlossenen Ruhegehaltsabkommen.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX R 55/05)

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX R 55/05)

 

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Streitjahr 1994 zugeflossene Abfindung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.

Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war seit 26.02.1962 Mitarbeiter der AB Informationssysteme AG (künftig: AB). Mit Schreiben vom 03.02.1994 kündigte die AB dem Kläger betriebsbedingt zum 30.09.1994. Als Abfindung erhielt der Kläger einen Betrag von 68.000 DM netto. Der Arbeitgeber beließ einen Betrag von 36.000 DM gem. § 3 Ziff. 9 EStG steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil in Höhe von 32.000 DM wurde wie ein normaler sonstiger Bezug besteuert. AB übernahm auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung die Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 12.560 DM und 1.004,80 DM. Der Bruttobetrag betrug dementsprechend 81.564,80 DM.

Daneben sollte der Kläger laut Pensionsabrede Übergangszahlungen und verlängerte Übergangszahlungen erhalten, und zwar für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.03.1995 Übergangszahlungen in Höhe des letzten Gehaltes, in der Zeit vom 01.04.1995 bis 31.03.1997 Ruhegeld und Übergangszahlungen in Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem letzten Gehalt und der Rente und ab dem 01.04.1997 bis 31.03.2002 Ruhegehalt und Übergangszahlungen in Höhe von 25 Prozent der Differenz zwischen dem letztem Gehalt und der Rente. Auf der Grundlage des mit AB abgeschlossenen Ruhegehaltsabkommens erhielt der Kläger u.a. im Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.03.1995 monatlich 12.195 DM brutto. Ab dem 01.10.1994 erhielt er ein Ruhegehalt von 1.334 DM monatlich. Das Ruhegehalt wurde auf die Übergangszahlungen der ersten 6 Monate angerechnet. Vom 01.04.1995 an erhielt der Kläger verlängerte Übergangszahlungen, und zwar im Zeitraum 01.04.1995 bis 31.03.1997 5.421 DM monatlich und im Zeitraum vom 1.04.1997 bis 31.03.02 2.711 DM monatlich. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis wurde er von der ABC Altersfürsorge GmbH (künftig: ABC) betreut.

Das Finanzamt lehnte im Einkommensteuerbescheid vom 21.09.1995 eine ermäßigte Besteuerung des steuerpflichtigen Teils der Abfindung (45.564,80 DM) ab, weil es aufgrund der Vorruhestandszahlungen an einer Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 EStG fehle. Im Rahmen des u.a. hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens führten die Kläger im Wesentlichen an, dass der Kläger bereits auf Grund einer Betriebsvereinbarung der AB einen Rechtsanspruch auf bestimmte Zahlungen für den Übergang in die normale Altersruhe gehabt habe. Wäre der Kläger ausgeschieden, ohne eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten, so hätte er trotzdem die Übergangszahlungen für die Altersruhe erhalten. Die Kläger legten folgende Unterlagen vor:

  • Kündigungsschreiben der AB vom 03.02.1994;
  • Schreiben der AB vom 07.02.1994 an den Kläger betreffend „Pensionsabrede”
  • dem Kläger wird darin bestätigt, dass er entsprechend der mit ihm getroffenen Vereinbarung am 30.09.1994 in den Ruhestand tritt und dass er wie besprochen, Übergangszahlungen in oben genannter Höhe und eine Abfindung in Höhe von 68.000 DM erhalten wird.
  • Betriebsvereinbarung über die Regelung der Altersversorgung AB – Vorzeitige Pensionierung – (bei Nixdorf Altersversorgungszusage) zwischen AB und dem Konzernbetriebsrat der AB vom 12.06.1992. Darin wird eine ergänzende Regelung für Mitarbeiter der AB Gruppe, deren Dienstantritt zwischen dem 01.10.1990 und dem 30.09.1992 liegt, sowie für Mitarbeiter, für die die Versorgungsordnung vom 01.01.1978 gilt, zur Altersversorgung vereinbart.
  • laut Kläger Auszüge aus Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1978 – Blatt 13 und 15 – „5 Vorzeitig Pensionierung” handschriftlich: „ÜT-A”. Unter Punkt 5.3.2. „Sonderregelungen” heißt es: „zur finanziellen Erleichterung des Übergangs in den Ruhestand können folgende Sonderregelungen getroffen werden”: u.a. verlängerte Übergangszahlungen.

Am 08.07.1996 erließ das Finanzamt einen den Streitgegenstand nicht betreffenden Änderungsbescheid. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2000 setzte das Finanzamt die Steuer herab. Eine ermäßigte Besteue...

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