Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen eines Maschinenschlossers für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind keine als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Gründe

I.

Der ledige Kläger (Kl) wurde für die Streitjahre 1993 und 1994 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Flugzeugführer zur Einkommensteuer veranlagt.

Nach dem Hauptschulabschluß und einer Berufsausbildung zum Werkzeugschlosser in der Zeit von 1979 bis 1983 war der Kl bis September 1987 als Maschinenschlosser tätig. Er besuchte die Berufsaufbauschule und anschließend bis Juli 1991 die Fachhochschule für Maschinenbau und Fahrzeugtechnik. Während der Studienzeit erwarb er den Privatflugzeugführerschein (PPL) und das allgemein gültige Flugfunksprechzeugnis (AZF). Am 29.4.1991 schloß der Kl mit der Luftverkehrs- … einen Schulungsvertrag zum Erwerb des „Verkehrsflugzeugführerscheins (ATPL) mit Crew Coordination Concept (CCC) und Long Range-Ausbildung in durchgehender Schulung” ab. Die Schulung, die am 1.7.1991 begann und ca. 12,5 Monate dauern sollte, wurde im Auftrag der … von der … Verkehrsfliegerschule … durchgeführt. Die Kosten der Schulung einschließlich Lebenshaltungskosten wurden auf 124.950 DM festgesetzt (vgl. im einzelnen den Schulungsvertrag vom 29.4.1991 mit Anlagen, Bl. 18 ff. Einkommensteuerakten 1992). Zur Finanzierung der Kosten nahm der Kl Bankdarlehen auf. Vor Beendigung der ATPL-Schulung schloß der Kl mit der … GmbH jeweils am 5.6.1992 einen Schulungsvertrag „für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer im Sinne des § 14 (7) LuftPersV (CCC)” und einen Arbeitsvertrag ab (Schulungsvertrag und Arbeitsvertrag vom 5.6.1992, Bl. 28 ff. FG-Akte 13 K 4281/96). Ab 4.11.1992 war der Kl bei der Firma … als Co-Pilot tätig. Seit 1996 ist er bei der Fluggesellschaft als Co-Pilot angestellt.

In seiner Einkommensteuererklärung 1993 machte der Kl Darlehenszinsen in Höhe von 11.328,85 DM und in der Einkommensteuererklärung 1994 Zinsen in Höhe von 10.848,05 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 12.1.1996, geändert am 4.6.1996, und im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 1.2.1996, geändert am 4.6.1996, wurden die Zinsaufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Auf die Einsprüche des Kl hin berücksichtigte der Beklagte (Finanzamt –FA–) jeweils 900 DM als Sonderausgaben abziehbare Ausbildungskosten und setzte die Einkommensteuer 1993 auf 11.532 DM und die Einkommensteuer 1994 auf 14.800 DM fest (Einspruchsentscheidung vom 14.10.1996).

Dagegen richten sich die Klagen. Zur Begründung trägt der Kl im wesentlichen folgendes vor: Die Kosten für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer sowie die Kosten seines Lebensunterhalts während der Schulungsmaßnahmen habe er selbst getragen. Durch fehlende staatliche Zuschüsse habe er die Finanzierung durch Fremdkapitalgewährung abdecken müssen. Die … bilde Verkehrsflugzeugführer aus und bediene sich dazu der … Verkehrsfliegerschule, die die Maßnahmen im Auftrag der … durchführe. Bereits bei Aufnahme der Schulung sei ihm die Übernahmemöglichkeit in den Dienst der … als Co-Pilot in Aussicht gestellt worden. Darüber hinaus sei mit dem Schulungs- und Arbeitsvertrag vom 5.6.1992 mit der … noch vor Ende der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer am 30.6.1992 eine Festeinstellung erfolgt. Die für die Erlangung der Fluglizenz aufgewendeten Kosten seien daher für die Erlangung und Sicherung des Einkommens des Kl entstanden und diesem Einkommen als vorweggenommene Werbungskosten oder als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten gegenüberzustellen. Dies gelte somit auch für die aus diesen Kosten resultierenden Zinsen des aufgenommenen Fremdkapitals. Die Langstreckenflugberechtigung (Long Range) berechtige den Verkehrspiloten, eine Strecke außerhalb von Europa und im Mittelmeerraum sowie eine Strecke zwischen Start und Landung von mehr als 500 km durchzuführen. Die Berechtigung sei Einstellungsvoraussetzung für die jetzige Berufstätigkeit bei der … gewesen.

Hilfsweise macht der Kl geltend, daß die Darlehenszinsen als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen seien. Da er keinerlei staatliche Förderungsmaßnahmen zur Unterstützung der durchgeführten Fortbildung zum Verkehrsflugzeugführer erhalten und auch keinerlei finanzielle Unterstützung für die Deckung seines Lebensunterhaltes erhalten habe, obwohl er durch ganztägige Schulungsmaßnahmen an der Erzielungsmöglichkeit irgendwelcher Einkünfte außerstande gewesen sei, habe ihn eine Belastung getroffen, die eine außergewöhnliche Härte darstelle.

Der Kl beantragt sinngemäß,

unter Änderung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 jeweils vom 4.6.1996 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.10.1996 die Einkommensteuer 1993 auf 6.403 DM und die Einkomme...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge