Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollbefreiung für Warenmuster und -proben. Abgabenschuldner bei Einschaltung eines Paketdiensts für Einfuhren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat schließt sich der Dienstvorschrift (Z 08 16 Abs. 1) an, wonach die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung von Sendungen als Warenmuster bzw. -proben nach Art. 91 Abs. 1, 3 der VO (EWG) Nr. 918/83 nur bei Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben bis zu einem Warenwert (vor Beförderungskosten) von 50 DM (jetzt: 25 EUR) erfüllt sind.

2. Ein Paketdienst, der laufend Einfuhren für den Kläger abfertigt (hier: Zollfreischreibungen), handelt als Vertreter des Klägers, so dass dieser gegebenenfalls Abgabenschuldner wird.

 

Normenkette

ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 77, 62; EWGV 918/83 Art. 91 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.07.2004; Aktenzeichen VII B 8/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Waren eingeführt und ordnungsgemäß zollamtlich behandelt worden sind.

Anlässlich einer Außenprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass das Büro der Klägerin in Hongkong (Far East) Lieferantenforderungen mit Rechnungen über Musterkosten ohne Aufschlag weiter berechnet hatte, die nicht in den intern bei der Klägerin durchgeführten Kontenabgleich einbezogen wurden. Neben Mustern wurden gelegentlich Ersatzteile und Beistellungen berechnet, bei denen es sich nicht um Muster im Sinne der VO Nr. 918/83 handelte. Der Nachweis einer zollrechtlichen Bestimmung wurde nicht erbracht.

Daraufhin forderte das HZA mit Steuerbescheid vom 12. August 1999 2.813,55 DM Zoll und 5.777,51 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. Juli 2001 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Für die dem str. Steuerbescheid zugrunde liegende Einfuhren gebe es keinerlei zollamtlichen Unterlagen und damit auch keine Aufbewahrungspflicht. Der Bescheid betreffe sowohl Muster, die in Hongkong verblieben sind, als auch Muster, die von der Klägerin eingeführt worden sind. Die Muster würden nicht verkauft, sondern den Büros entweder kostenlos oder unaufgefordert (2/3 aller Muster) oder mit einer pro-forma-Rechnung geliefert. Bei den von der Klägerin bezahlten Sammelrechnungen handele es sich um Zahlungen für administrative Dienstleistungen der Einkaufsbüros im Zusammenhang mit Mustersendungen. Der Steuerbescheid stelle nur auf die Gesamtbeträge der Sammelrechnungen ab, ohne den anteiligen Betrag pro Mustersendung im Hinblick auf die Anzahl der erfassten Muster zu verifizieren.

Bei den der Nacherhebung zugrunde liegenden Rechnungen handele es sich teils um Muster, für die weniger als 50 DM pro Stück berechnet worden sei. Die Rechnungen hätten die Sendungen nicht begleitet, sondern seien offensichtlich erst nachträglich ausgestellt worden. Diese Sendungen seien meist im Paketdienst, also nicht im ZADAT-Verfahren (dort nur etwa 5 % der Einfuhren), sondern im eigenen Postverfahren, eingeführt und dort verzollt worden. Bei hierbei erfolgten Freischreibungen sei die Klägerin nicht Zollbeteiligte geworden und könne daher auch nicht als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen werden. Die Verzollung erfolge auf Grund von Schätzwertangaben.

In der Praxis kämen bei der Klägerin tagtäglich 40 bis 50 einzelne Mustersendungen an, die durch Paketdienste im Wege der Freischreibung verzollt würden. Die str. ca. 400 Einzelrechnungen der Paketdienste seien dem Betriebsprüfer von der Klägerin zur Ve rfügung gestellt worden. Dieser habe es als zu umständlich abgelehnt, sich aus den Ordnern die Unterlagen herauszusuchen, um sich dadurch zu überzeugen, dass jede einzelne Mustersendung ordnungsgemäß verzollt worden sei. Herr B. habe in fünf vom Betriebsprüfer benannten Beispielsfällen den Verzollungsnachweis erbracht. Auf einigen der Sammelrechnungen von Far East seien die Beförderungsnummern des Paketdienstes vermerkt. Es könnte nicht die Überprüfungsaufgabe des Betriebsprüfer auf die Klägerin abgewälzt werden. Es stehe fest, dass alle importierten Mustersendungen ordnungsgemäß Zollverfahren durchlaufen hätten. Das HZA verlange etwas Unmögliches, wenn es die Vorlage von Verzollungsnachweise fordere, obwohl unstreitig sei, dass es für die pauschale Freischreibung zollseits keinerlei Dokumentation gäbe. Die Rechnungen von Far East bezögen sich auf mehrere Drittfirmenrechnungen. Bei diesen lägen Hinweise vor, dass nicht einmal der Inhalt einer einzelnen Vorlieferantenrechnung als eine Mustersendung versandt worden, sondern dass auf einzelne dieser Rechnungen mehrere unabhängige Mustersendungen entfallen seien. Die Far East-Rechnungen bezögen sich daher nicht jeweils auf komplette Mustersendungen und hierbei wiederum nur auf Muster einer bestimmten Warengruppe.

Eine Nacherhebung scheitere schon daran, dass es an einem Ursprungsbescheid fehle und dass der Abgabenmehrbetrag bezogen auf die einzelne Mustersendung un...

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