Entscheidungsstichwort (Thema)

Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG. Kaffeesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Wer Kaffee nach vorheriger Ausfuhr aus Deutschland unter Steuerbefreiung in Österreich nur zwischengelagert, von dort in Sammelsendungen nach Deutschland zurück verbringt und erst hier einzeln zur Post aufgibt und an die jeweiligen Empfänger versendet, betreibt keinen Binnenmarkt-Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG, weil der Kaffee von Deutschland aus an die Abnehmer geliefert wird. Die Kaffeesteuer entsteht nach § 11 KaffeeStG bereits mit dem Verbringen des Kaffees in Sammelsendungen nach Deutschland und nicht erst mit der Auslieferung der einzelnen Pakete an die Empfänger.

 

Normenkette

KaffeeStG §§ 11, 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2003; Aktenzeichen VII B 267/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe in der Person der Klägerin Kaffeesteuer für Waren entstanden ist, die über Auslieferungslager in Österreich an Abnehmer in Deutschland geliefert worden sind.

Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 an das HZA beantragte die Klägerin, „Bezieher” von Kaffee nach § 11 Abs. 5 KaffeeStG zu werden. Mit weiterem Schreiben vom 1. September 1997 an den Beklagten (Hauptzollamt -HZA-) wurde erneut festgestellt, dass ein „Antrag auf Zulassung von Erleichterungen beim Bezug von Kaffee” gestellt werden solle. Ein entsprechender Antrag ging schließlich am 10. Februar 1998 beim HZA ein. Auf dem Antragsformular war als Antragsgrund der „Bezug von Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der EU zu gewerblichen Zwekken” aus dem Lager in angegeben. Die Klägerin hat seit 1. Juli 1997 Kaffee und kaffeehaltige Waren aus dem zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr der Firma K. GmbH, /Deutschland erworben und unter Befreiung von der Kaffeesteuer nach Österreich auf ihr Lager bei der Firma in bzw. ab Juli 1998 bei der Fa. Versandhandel und Service GmbH & Co in /Österreich verbringen lassen. In gründete die Klägerin unter gleiche Namen eine Zweigniederlassung, bei der eine Angestellte den Versand mit der Firma koordinierte. Ab August 1998 erfolgten Auftragsbearbeitung und Debitorenbuchhaltung durch die Fa. GmbH, die auch die Bestellungen entgegennahm und mittels Datenfernübertragung an das Lager in /Österreich versandte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Fa. GmbH nur als Call Center für die Klägerin tätig.

Die bestellten Waren wurden in den Lagern in Österreich zusammengestellt und versandfertig verpackt. Lieferungen ab dem Lager in wurden von der Post abgeholt, nach Deutschland verbracht und an die Abnehmer der Klägerin ausgeliefert. Ab dem Lager der Firma Versandhandel wurden die Waren mit firmeneigenen Kfz nach /Deutschland verbracht und am dortigen Postamt aufgegeben. Die der Ware beigepackten Originalrechnungen mit Zahlschein waren auf die Adresse der Klägerin in ausgestellt.

Bei den deutschen Kunden handelte es sich überwiegend um Endverwender, aber auch um gewerbliche Abnehmer. Im Zeitraum vom 5. September 1997 bis 29. Januar 1999 wurden 24.181,32 kg Kaffee an gewerbliche Abnehmer in Deutschland versandt.

Das HZA nahm die Klägerin mit Steuerbescheid vom 11. Juni 1999 für im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 29. Januar 1999 bezogene 80.593,68 kg Kaffee und 19,25 kg kaffeehaltige Waren (pro kg 0,325 kg löslichen Kaffee enthaltend) mit 346.625,01 DM Kaffeesteuer in Anspruch. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie betreibe einen Versandhandel nach § 12 Abs. 1 KaffeeStG, da Kaffee aus Österreich an nichtgewerbliche Endverwender in Deutschland geliefert werde. Dabei spiele keine Rolle, durch wen der Transport erfolge und wo der Versandhändler seinen Sitz habe. Da § 12 Abs. 1 KaffeeStG lex specialis zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 KaffeeStG sei, spiele es auch keine Rolle, ob für den Empfänger zu erkennen sei, dass die Lieferung aus dem Ausland erfolgte. Subjektive Momente spielten für die Steuerentstehung keine Rolle. Objektiv seien alle Tatbestandsmerkmale des Versandhandels erfüllt. Die Auslegung der Versandhandelsregelung durch das HZA würde gegen den Gleichheitssatz im Steuerrecht und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Die Klägerin beantragt,

den Kaffeesteuerbescheid vom 11. Juni 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das HZA beantragt

Klageabweisung und nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Es liege ein Bezug zu gewerblichen Zwecken durch die Klägerin vor, sie habe den streitgegenständlichen Kaffee nicht für private Zwecke in das Steuergebiet verbringen lassen. Da die Klägerin an der Warenbewegung des Kaffees überwiegend im deutschen Steuergebiet mitgewirkt habe, sei sie Bezieherin i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wir...

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