rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung wegen Versäumung der Antragsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil.

 

Normenkette

FGO § 90a Abs. 2 S. 1, § 121 S. 1, § 56

 

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008 wirkt als Urteil.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Abgabenschulden der T GbR in Haftung genommen worden ist.

Mit Gerichtsbescheid des Senats vom 31. Juli 2008 wurde die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Zustellung des Gerichtsbescheids erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. August 2008 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 12. November 2008, beim Finanzgericht am 13. November 2008 eingegangen, hat die Klägerin „im Nachgang” zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein ärztliches Attest eingereicht und vorgetragen, dass sie die Klagefrist ohne eigenes Verschulden versäumt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2008 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 wurde die Streitsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008 (14 K 1288/08), die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO) unzulässig. Er ist erst am 13. November 2008 beim Finanzgericht eingegangen. Die Antragsfrist von einem Monat war aber für den am 6. August 2008 der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid am 6. September 2008 abgelaufen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis nach § 56 FGO kann nicht gewährt werden, weil die Klägerin nicht binnen der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, vorgetragen hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt Krankheit nur dann einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Krankheit so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch gehindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Dritte besorgen zu lassen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6. Mai 1986 IX R 114/85, BFH/NV1986, 620).

Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nur entnehmen, dass sie bereits seit 20 Jahren an Diabetes mellitus II leidet, nicht jedoch, dass sie infolgedessen nicht in der Lage war, einen (Prozess)-Vertreter zu informieren und zu bitten, gegen sie laufende Fristen zu wahren oder wenigstens rechtzeitig eine Verlängerung der Fristen zu beantragen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794).

Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (§ 90a Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. § 121 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits die Klage verspätet war. Insoweit wird den Entscheidungsgründen im Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008 gefolgt (§ 90a Abs. 4 FGO). Das Schreiben der Klägerin vom 12. November 2008 enthält dazu keine neuen Tatsachen, die zu einer Änderung des bisher bekannten Sachverhaltes führen würde.

Eine erneute Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2182037

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