rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerlich zu erfassende Wertsteigerung bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze § 17 EStG im Jahr 1999. Anforderungen an die Übertragung von Anteilen an einer Incorporated nach dem Recht von Delaware, USA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der BVerfG-Rechtsprechung ist § 17 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung am 31.3.1999 entstanden sind und die bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

2. War der Kläger mit mehr als 10 %, aber weniger als 25 % beteiligt, hat er seine Beteiligung zivilrechtlich wirksam noch im Jahr 1998 veräußert, ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung im Jahr 1999 erst nach dem 31.3.1999 auf den Erwerber übergegangen, und war der Gesellschafter erst nach Absenkung der Beteiligungsgrenze i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG im Streitjahr 1999 erstmals wesentlich beteiligt, ist es nicht zulässig, die nach dem 31.3.1999 bis zur Realisierung des Veräußerungsgewinns entstandenen Wertsteigerungen in jedem Fall der Besteuerung zu unterwerfen; Voraussetzung ist vielmehr, dass in dem Veräußerungsgewinn, dessen Ermittlung sich nach § 17 EStG richtet, solche Wertsteigerungen überhaupt enthalten sind. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, welchen Zeiträumen die im Veräußerungsgewinn erfassten Wertsteigerungen zuzuordnen sind (im Streitfall: volle Zuordnung der Wertsteigerungen auf den Zeitraum vor der schuldrechtlichen Anteilsveräußerung im Dezember 1998, damit keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Jahr 1999, keine Steuerbarkeit eventuell nach der schuldrechtlichen Veräußerung eingetretener Wertsteigerungen der Anteile sowie bei Veräußerung in einer Fremdwährung keine Besteuerung eines im Jahr 1999 erzielten Wechselkursgewinns).

3. Richtet sich die Übertragung von Aktienzertifikaten an einer Incorporated nach dem Recht von Delaware, USA, kann die Übergabe der Anteile u. a. dadurch vollzogen werden, dass ein Dritter, der das verbriefte Wertpapier bereits im Besitz hat, bestätigt/anerkennt (oder nur zustimmt „acknowledge”), dass er dieses nun für den Erwerber in Besitz hält, ohne dass für den zivilrechtlichen Eigentumsübergang ein Schriftformerfordernis bezüglich der „acknowledge” eingehalten werden müsste oder es einer Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft bedürfte.

4. Das wirtschaftliche Eigentum an diesen Anteilen geht aber noch nicht auf den Erwerber über, wenn noch kein Antrag auf Registrierung der Aktienübertragung in der nach dem Recht von Delware erforderlichen Art und Weise gestellt worden ist und vom Erwerber ohne weitere Mitwirkung des Veräußerers auch nicht gestellt werden kann, und wenn sich der Veräußerer nicht verpflichtet hat, das ihm nach außen zustehende Aktionärsrecht in Zukunft im Namen und Interesse des Erwerbers auszuüben.

 

Normenkette

EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 4, Abs. 2, § 52 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2014; Aktenzeichen IX R 30/13)

BFH (Urteil vom 18.11.2014; Aktenzeichen IX R 30/13)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide der Kläger für 1999, jeweils vom 01. Juni 2011, werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die Veräußerungsgewinne der Kläger in Höhe von jeweils … DM bei der Steuerfestsetzung außer Ansatz bleiben.

2. Die Einkommensteuerbescheide der Kläger für 2000, jeweils vom 11. November 2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 27. Februar 2008, werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die Hinzurechnung von Zinsen nach dem Außensteuergesetz unterbleibt.

3. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

4. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger zu 1 und 3 sind … und werden mit ihren Ehefrauen (Klägerinnen zu 2 und 4) jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagungen erfolgten für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der NacA-Inc.rüfung.

In der Zeit vom … Dezember 2002 bis … Juni 2005 fand bei den Klägern mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997 bis 2000 statt. Die beteiligte FacA-Inc.rüferin der Oberfinanzdirektion München für Auslandsbeziehungen stellte Folgendes fest:

Am … November 198...

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