Entscheidungsstichwort (Thema)

Treuhandschaft des Vaters an Depot für den minderjährigen Sohn. Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beteiligung aufgrund der dinglichen Rechtsstellung. Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EstG i.d. bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung – zu den Vorausstetzungen der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an Belegschaftsaktien durch einen Minderjährigen, insbes. Aufgrund eines angeblichen Treuhandverhältnisses mit seinem Vater. Einkommensteuer 1991. gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG 1992, 1993, 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Vater für ein von ihm eingerichtetes, mit dem Zusatz „wg. des Sohns…” versehenes Wertpapierdepot allein zeichnungsberechtigt und sind darin Belegschaftaktien enthalten, die nur der Vater erwerben und über die er erst nach einer Sperrfrist von fünf Jahren verfügen konnte, so ist das Depot steuerlich dem Vater zuzurechnen. Die ihm nachhinein behauptete Treuhandschaft an dem Depot für den minderjährigen Sohn als Treugeber –die den Sohn zum wirtschaftlichen Eigentümer machen würde– kann steuerlich nicht anerkannt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Vater das Depot und die damit erzielten Erträge zunächst jahrelang in seinen eigenen Steuererklärungen angegeben hat.

2. Zur Minderjährigkeit als gegen die Bejahung wirtschaftlichen Eigentums aufgrund eines Treuhandverhältnisses zwischen Eltern und Kindern sprechendes Kriterium.

3. Für die Frage, ob eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG vorliegt, kommt es auf die dingliche Rechtsstellung hinsichtlich der Anteile an.

 

Normenkette

EStG 1990 § 17 Abs. 1 Sätze 1, 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen VIII R 22/02)

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen VIII R 22/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war in den Streitjahr 1991 – 1994 insbesondere als Geschäftsführer der … … GmbH (S-GmbH) und der S.-KG, beide in …, … (T.), tätig.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Finanzamt) ist nur noch folgender Sachverhalt streitig:

1. Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes a. F. (EStG)

Die Beteiligten des Klägers an der S.-GmbH entwickelte sich wie folgt:

Das Stammkapital betrug zunächst 50.000 DM (Anteil des Klägers: 25% = 12.500 DM; Bl. 177 – 179 Finanzgerichts-Akte I). Es wurde in der Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 1986 auf 2 Mio. DM erhöht, wovon der Kläger 25% (= 500.000 DM) übernahm (siehe die not. Niederschrift, Bl. 170 – 172 a. a. O.). Das Stammkapital ist voll einbezahlt. Die Mitteilung über den gemeinen Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1988 vom 10. April 1990 (Bl. 1 Vermögensteuer – Akte 1989) bestätigt diese Gegebenheiten.

Mit not. Vertrag vom 4. Januar 1991 (§ 1 beziffert den Geschäftsanteil auf 500.000 DM) verkaufte der Kläger seinen Anteil zu einem Kaufpreis von 18 Mio. DM (Bl. 180 – 184 a. a. O.).

Ferner hatte der Kläger am 29. August 1973 ein Wertpapierdepot (Nr. 7001613) eröffnet, für das er allein zeichnungsberechtigt war (Bl. 242 Finanzgerichts-Akte II). Es trug den Zusatz „wg. … geb. … 1971” (B). Dieses Konto wurde am 26. Januar 1989 (nach Eintritt der Volljährigkeit) auf B. umgeschrieben, aber schon am 12. Dezember 1989 auf den Kläger zurückübertragen (Bl. 243 ff. Finanzgerichts-Akte II). Beide Vorgänge sind nur von B. unterzeichnet. Die endgültige Umschreibung auf B. erfolgte am 3. Juli 1995 (Bl. 245 a. a. O).

Seit 1983 erwarb der Kläger Belegschaftsaktien der … AG (V-AG) im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Laut Kaufanträgen vom 17. September 1985 und 19. August 1987 (Bl. 248 f. Finanzgerichts-Akte II) erfolgte die Zahlung des Kaufpreises durch Einbehalt aus seinem Geschäftsführergehalt November 1985 bzw. 1987. Die gekauften Aktien waren auf das o. g. Wertpapierdepot zu übertragen. Die Dividenden wurden jeweils dem Kläger gutgeschrieben (Bl. 255 – 257 Finanzgerichts-Akte II). Laut Aufstellungen zum 31. Dezember 1988, 1989, 1990 befanden sich 21, 25 und 28 V-Aktien im Depot (Bl. 260 – 262 a. a. O.).

In der Zeit vom 1. Januar 1987 – 31. Dezember 1996 haben keine Verkäufe von V-Aktien stattgefunden (so die Bestätigungen der Depot-Bank vom 13. November 1997, Bl. 25, Einspruchs-Akte Teil II, und der V-AG vom 24. August 1995, Bl. 35 Finanzgerichts-Akte I).

Die ihm zugeflossenen Dividendenerträge aus den V-Aktien erklärte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen 1990 – 1994 und in den Vermögensteuer (VSt) – … Erklärungen auf den 1. Januar 1991 – 1994. Sie wurden in den entsprechenden Bescheiden des Finanzamts erfasst. Im Dezember 1995 gab der Kläger für 1990 – 1994 berichtigte Anlagen KSO ab, in denen die Dividenden aus den V-Aktien nicht mehr erklärt wurden.

Im Schreiben vom 22. September 1997 (Bl. 24 Einspruchs-Akte Teil II) gab B. an, sein Vater habe für ihn Gelder angelegt. Unter anderem sei ein Wertpapierdepot eingerichtet worden, das sein Va...

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