rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug. Bezeichnung des Leistungsgegenstands in der Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Rechnungen, in denen über Schreib- und Couvertierarbeiten abgerechnet wird, wenn tatsächlich im Wesentlichen andere Leistungen erbracht wurden, wie beispielsweise Vermittlungs- oder Beratungsleistungen, genügen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier.

 

Normenkette

UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.04.2009; Aktenzeichen XI B 114/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen, die in Rechnungen des Büroservice A an den Kläger ausgewiesen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Rechtsanwalt tätig und hat im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit insbesondere die Beratung und Vertretung von Schuldnern im Rahmen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens übernommen.

Im Rahmen polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen (vgl. Verfahrensliste Sonderband 2), aufgrund zahlreicher Anzeigen gegen den Kläger u. a. wegen Gebührenüberhebung, Parteiverrats und Geldwäsche, wurde bekannt, dass der Kläger seine Mandanten überwiegend auf Empfehlung des Vereins C e. V. (C-Verein) – vormals B Stiftung – gewinnen konnte. Dieser Verein wurde unter anderem auf Initiative des Klägers im Jahr 1999 gegründet (Beschuldigtenvernehmung Staatsanwaltschaft D vom 24. Juni 2004, Bl. 273 f FG-Akte), den Vorsitz übernahm E A, als ihre Stellvertreterin trat zeitweise die Ehefrau des Klägers, F G, auf. Die Vereinstätigkeit wurde maßgebend von Dietrich A wahrgenommen, insbesondere der Schrift- und Telefonverkehr mit den Schuldnern.

Nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft D hatte sich der C-Verein Adressen von überschuldeten Personen besorgt und ihnen Anschreiben übersandt, in denen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit der dringenden Empfehlung angepriesen wurde, hierfür einen Anwalt einzuschalten. Dabei wurde der BSV in räumlicher und personeller Hinsicht zusammen mit der Firma Büroservice A tätig. Inhaber dieser Firma waren abwechselnd die Eheleute H und E A (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D Band 5 AP G).

Der C-Verein und die Firma Büroservice A empfahlen den Insolvenzinteressierten die Zusammenarbeit mit einer auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwaltskanzlei, mit der man die Vereinbarung getroffen habe, dass die Anwaltskosten in Raten bezahlt werden könnten. Mittels einer den Schreiben beigefügten Anlage 1 bestätigten die potentiellen Mandanten mit ihrer Unterschrift, dass sie sich zu einer monatlichen Ratenzahlung der Gesamtsumme der Anwaltskosten, die sich aus der Höhe ihrer Verbindlichkeiten errechnen sollte, bereit erklärten. Eine weitere Anlage 2 enthielt einen Auszug aus der Rechtsanwalts-Gebühren-Ordnung für 10/10 Anwaltsgebühren (Grundgebühren). Darunter war u. a. vermerkt, dass die angegebenen Summen Gesamtsummen und keine monatlichen Raten seien. Der C-Verein empfahl den Kläger als vertretungsbereiten Anwalt und übersandte einen Überweisungsschein für die Zahlung eines ersten Vorschusses.

Der Kläger kontaktierte in der Folge die jeweiligen Mandanten schriftlich, bestätigte den Eingang des ersten Vorschusses, forderte weitere Vorschüsse ein und stellte seine Tätigkeit im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Aussicht.

Anlässlich einer Außenprüfung durch die Betriebsnahe Veranlagungsstelle (BNV) kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass geltend gemachte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen des Büroservice A nicht mehr zum Abzug zuzulassen seien, da die Bezeichnung der abgerechneten sonstigen Leistungen als „Schreib- und Couvertierarbeiten” hinsichtlich Art und Umfang unzutreffend und ungenau erfolgt sei. Darüber hinaus sei tatsächlich nicht für Schreibarbeiten, sondern für die Vermittlung von Mandanten an den Kläger abgerechnet worden (vgl. Bericht der BNV vom 19. Juni 2006, Ordner 6).

Am 11. August 2006 erließ das FA geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Die Umsatzsteuer wurde für das Jahr 2000 auf 15.232,41 EUR, für das Jahr 2001 auf 49.128,50 EUR, für das Jahr 2002 auf 98.461,97 EUR und für das Jahr 2003 mit 118.461,50 EUR festgesetzt.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 9. Juni 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihm das FA den Vorsteuerabzug zu Unrecht versage. Da in den streitigen Rechnungen eindeutig über „Schreib- und Couvertierarbeiten” abgerechnet werde, genüge er seiner Feststellungslast hinsichtlich der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umstände. Allein die räumliche Verbindung zweier Unternehmen rechtfertige es nicht, diese als Einheit zu betrachten und die Tätigkeit des einen dem anderen zuzurechnen. Zudem habe er die Firma Büroservice...

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