Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG für Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Altersversorgung zugesagt worden ist, hat die Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung nicht „ohne eigene Beitragsleistungen” erworben; er gehört damit nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG, so dass eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG für ihn nicht durchzuführen ist.

2. Ein Bescheid, mit dem nach Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung eines – nicht wirksam bekannt gegeben – Schätzungsbescheids nunmehr die Durchführung einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG abgelehnt wird, wird nach 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 10c Abs. 3; AO 1977 § 365 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2006; Aktenzeichen VI R 61/05)

BFH (Urteil vom 22.05.2006; Aktenzeichen VI R 61/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Außerdem ist er Eigentümer mehrerer Immobilien, aus denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erzielt.

Mit Datum vom 14. August 2001 erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Einkommensteuerbescheid für 1999, in dem die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt wurden mit der Begründung, der Kläger habe trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 6. Februar 2002 verfügte das FA die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 – Eingang beim FA 17. Mai 2002 – übersandte der Kläger die Einkommensteuererklärung 1999. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 lehnte das FA den „Antrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1999 nach § 172 AO” ab, da der Bescheid vom 6. Februar 2002 bestandskräftig sei und auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht komme, weil den Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass die neuen Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2002 Einspruch. Nachdem der Kläger dem FA mitgeteilt hatte, dass ihm die Einkommensteuerbescheide 1999 vom 14. August 2001 und vom 6. Februar 2002 nicht zugegangen seien, teilte das FA dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2003 mit, dass die Einkommensteuerbescheide 1999 unwirksam und zu stornieren seien. Da unwirksame Bescheide keine Rechtswirkung erzeugten, habe der Antrag auf Änderung des Bescheides keine Aussicht auf Erfolg. Außerdem verfügte das FA im Schreiben vom 25. Juli 2003, dass der Antrag des Klägers auf Veranlagung abgelehnt werde, da keine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG durchzuführen sei und der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verfristet sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 wurde der Einspruch vom 15. Juli 2002 als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, ein Antrag auf Änderung der nicht wirksam bekannt gegebenen Bescheide sei nicht möglich.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, das FA habe die Steuerveranlagung aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärung zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger gehöre zum Personenkreis nach § 10c Abs. 3 EStG und die Lohnsteuer sei im Veranlagungszeitraum nach den Steuerklassen I-IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle zu erheben gewesen, so dass eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG durchzuführen sei. Der Kläger unterliege als alleiniger GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und habe im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistungen erworben.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Juli 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuer entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung. Er ist der Auffassung, die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 6. Februar 2002 durch Bescheid vom 27. Juni 2002, gegen die sich der Einspruch gerichtet habe, sei zu Recht erfolgt, da der Einkommensteuerbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Die beantragte Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 1999 sei vom FA mit Bescheid vom 25. Juli 2003 abgelehnt worden. Ein Einspruch sei dagegen nicht eingelegt worden. Da der Kläger mit der Klage die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 1999 begehre, ein Einspruchsverfahren insoweit aber nicht durchgeführ...

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