Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenleistung durch Baulandausweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausweisung von Bauland durch eine Gemeinde anläßlich des Erwerbs eines Grundstücks für vom Veräußerer zurückbehaltene Flächen stellt eine zusätzliche der GrESt zu unterwerfende Gegenleistung dar.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 41

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen II R 22/03)

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks durch Baulandausweisung für vom Veräußerer zurückbehaltene Flächen eine der Grunderwerbsteuer zu unterwerfende zusätzliche Gegenleistung erbracht hat.

Mit notariellem Vertrag vom 2.12.1996 – Nachtrag zu den Vorurkunden der notariellen „Rahmenvereinbarungen über die Bebauung eines Grundstücks – Kaufvorvertrag” vom 21.8.1995 – (Bl. 1 FA-Akte) erwarb die Klägerin verschiedene insgesamt 9.350 qm große Teilflächen aus Grundstücken in der Gemarkung … zum Kaufpreis von 60 DM/qm. Bei den Veräußerern verblieben Teilflächen in der Größe von 4.933 qm. Alle Flächen liegen im Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, zu dessen Aufstellung sich die Klägerin in der Rahmenvereinbarung verpflichtet hatte. Die Erschließungsflächen sowie 60 v. H. der bebaubaren Fläche sollten an die Klägerin verkauft werden. 40 v. H. der bebaubaren Fläche sollten bei den Veräußerern verbleiben. Der Kaufpreis für die von der Klägerin erworbenen Flächen wurde im Kaufvorvertrag fälschlich mit 12 DM/qm angegeben, tatsächlich vereinbart waren, wie im Nachtrag klargestellt, 60 DM/qm. Die Veräußerer waren u. a. berechtigt, von der Rahmenvereinbarung samt Kaufvorvertrag zurückzutreten, wenn die Bebaubarkeit der ihnen verbliebenen Fläche, die in fünf möglichst gleich große Grundstücke aufzuteilen war, nicht innerhalb von fünf Jahren eingetreten sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Rahmenvereinbarungen Bezug genommen (lose hinten in FA-Akte).

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 11.2.1997 (Bl. 29 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 34.405 DM fest. Neben dem ausgewiesenen Kaufpreis in Höhe von 561.000 DM bezog es in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage als zusätzliche Gegenleistung auch die Wertsteigerung ein, die die bei den Veräußerern verbliebenen Flächen durch die Baulandausweisung erfahren hatten (320 DM ./. 85 DM – Ankaufswert + Planungskosten in Höhe von 65 DM/qm = 235 DM × 4.933 qm = 1.159.255 DM).

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass nur der ausgewiesene Kaufpreis von 60 DM der Grunderwerbsteuer unterworfen werden dürfe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 15.5.1997 wird vorab Bezug genommen (Bl. 27 FA-Akte).

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin sinngemäß,

den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer nur aus dem Kaufpreis erhoben und demgemäß auf 11.220 DM herabgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie ist der Auffassung, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes begrifflich keine Gegenleistung sein könne. Für die Aufstellung dürfe keine Gegenleistung gefordert werden. Ein Leistungsaustausch habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan sei als hoheitliche Maßnahme von der Klägerin in Ausübung ihres eigenen Planungsermessens aufgestellt worden.

Das FA beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

Am 16.8.2000 hat der Senat einen klageabweisenden Gerichtsbescheid erlassen (Bl. 34 FG-Akte). Auf Antrag der Klägerin hat am 15.11.2000 mündliche Verhandlung stattgefunden (Niederschrift Bl. 53 FG-Akte). Hier wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis über einen von der Klägerin zu stellenden Billigkeitsantrag entschieden sei. Nachdem die Klägerin mit der vom FA vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden war, fand am 22.8.2001 erneut mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Senat hält an seiner bereits im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest.

Das FA hat zu Recht die durch den Bebauungsplan eingetretene Wertsteigerung der bei dem Veräußerer verbliebenen Teilfläche als Gegenleistung i. S. der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) angesehen.

Die Ausweisung von Bauland war ausdrückliche Geschäftsgrundlage für den Verkauf der Teilflächen an die Klägerin. Beide Vorgänge waren, wie sich aus der Rahmenvereinbarung mit Kaufvorvertrag eindeutig ergibt, kausal miteinander im Sinne eines Austauschverhältnisses verknüpft. Ohne die versprochene und dann auch tatsächlich erfolgte Baulandausweisung hätten – wie auch das Rücktrittsrecht zeigt – die Veräußerer der Klägerin die streitbefangenen Grundstücke nicht übertragen.

Auch wenn die Klägerin eine Verpflichtung zur Baurechtsausweisung als hoheitliche Maßnahme möglicherweise nicht rechtswirksam eingehen konnte, ändert dies nichts an der Beurteilung, da nach § 41 Abs. 1 Abgabe...

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