Entscheidungsstichwort (Thema)

Volle Steuerpflicht einer Schadensersatzleistung zum Ausgleich der Wertminderung einer Beteiligung, die eine nicht abzugsfähige Teilwertabschreibung verursacht hat. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 29/20)

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Kapitalgesellschaft, die eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft hält und die diese Beteiligung wegen eines gesunkenen Teilwerts abschreibt, wobei sie die Abschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht gewinnmindernd berücksichtigen kann, muss eine Schadensersatzleistung, die sie von einem Dritten aufgrund eines Vergleichsvertrags erhält, weil der Dritte den Wertverlust der Beteiligung verursacht hat, dennoch in voller Höhe versteuern. Die Schadensersatzleistung kann wirtschaftlich nicht als erfolgsneutrale Kapitalrückzahlung gewertet werden.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2, 3 Sätze 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2023; Aktenzeichen I R 29/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt im Streitjahr 2013 zu Recht eine außerbilanzielle Korrektur des Bilanzgewinns nach § 8b Abs. 3 Sätze 3 und 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorgenommen hat.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Oktober 2006 unter der A GmbH errichtet und am … in das Handelsregister eingetragen …. Am 27. Oktober 2014 beschloss die Gesellschafterversammlung die Änderung der Firma in K GmbH (Eintragung ins Handelsregister am …). Gegenstand des Unternehmens sind die Erstellung von ökonomischen Analysen, insbesondere Kapitalmarktanalysen; die Beratung von Investoren zu ökonomischen Fragestellungen, zu denen die Genehmigung der BaFin nicht Voraussetzung ist; Tätigkeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung zu ökonomischen Fragestellungen und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art.

Die Klägerin beteiligte sich im Jahr 2012 an der R Ltd, … (nachfolgend: R). Sie leistete Kapitalzahlungen von insgesamt 250.000 EUR. Davon wurden 152.633 EUR im Jahr 2012 sowie Beträge von 50.000 EUR und 47.366 EUR im 1. Quartal 2013 geleistet. Die Klägerin hielt im Streitjahr 36% der Anteile an der R. Weitere Gesellschafter waren die B GmbH mit einer Beteiligung von 36% und die K GmbH & Co.KG (nachfolgend: K) mit einer Beteiligung von 28%. Die K hielt 20% der Anteile an der R treuhänderisch für die D GmbH und 4% treuhänderisch für M. Geschäftsführer der R waren M und G.

Die R schloss am 12. September 2012 mit der Schifffahrtsbehörde des Staates X einen Dienstleistungskonzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren über den Betrieb eines Schiffsregisters. Auf Grundlage des Vertrages baute die R den Betrieb des Schiffsregisters auf. Sie bediente sich hierzu insbesondere ihrer Tochtergesellschaft, der R GmbH mit Sitz in H. Geschäftsführer der R Deutschland GmbH war M.

Da die … Regierung in der Folge verschiedene Rechtsverordnungen über den Betrieb des Schifffahrtsregisters nicht in Kraft setzte, konnte das Schiffsregister nicht operativ betrieben werden.

Vor diesem Hintergrund schlossen die Klägerin, die D GmbH und die B GmbH am 5. Juli 2013 mit der R einen Darlehensvertrag. Zur Finanzierung einer Liquidation der R sowie Vorbereitung einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der … Schifffahrtsbehörde – insbesondere der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach den Regelungen des Konzessionsvertrages vor einem Londoner Schiedsgericht einzuklagen waren – gewährten sie der R jeweils ein Darlehen in Höhe von 50.000 EUR (insgesamt in Höhe von 150.000 EUR). Es wurde eine Verzinsung von 28% p.a. vereinbart. Die Rückzahlung des Darlehens sollte aus künftiger Liquidität der R erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.

Im August 2013 kündigte die R den mit der … Schifffahrtsbehörde geschlossenen Konzessionsvertrag vom 12. September 2012.

Am 21. Dezember 2013 schloss die Klägerin einen „Vergleich über Schadensersatzforderung” mit K und M über eine Zahlung von 300.000 EUR. Dem Vergleich lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Es bestanden Zweifel an der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen der R gegen die … Schifffahrtsbehörde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen K und M in Höhe des von ihr in die R eingezahlten Kapitals von mindestens 300.000 EUR, sowie des entgangenen Gewinns habe, da es sich bei K und M um die Initiatoren des … Schiffsregisters handelte und die Klägerin aufgrund der Einschätzung von K und M in die R investiert hatte. Nach Ansicht der Klägerin hatten K und M die Voraussetzungen für die Aufnahme des Betriebs des Schiffsregisters und die damit einhergehende Ausstattung der R mit Kapital nicht hinreichend geprüft. Weiterhin hätte bei Abschluss des Konzessionsvertrages geprüft werden müssen, ob eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den … Staat nach Erlangung eines Titels auch durchgesetzt bzw. vollstreckt werden können. Dagege...

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