rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Liechtensteinischer Erwerbssteuer auf die deutsche Einkommensteuer eines in Deutschland wohnenden und in Liechtenstein arbeitenden Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG kann auch dann erfolgen, wenn eine dem Grunde nach erstattungsfähige ausländische Steuer etwa wegen Ablaufs der in dem betreffenden ausländischen Staat geltenden Erstattungsfrist nicht mehr zu erlangen ist.

2. Die Anrechnung von Liechtensteinischer Erwerbssteuer auf die deutsche Einkommensteuer ist erst zulässig nach Vorlage der Steuerrechnung der liechtensteinischen Steuerverwaltung oder der Bestätigung, dass eine Steuerrechnung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr erlassen werden kann. Die Bestätigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung, dass der Kläger mangels Steuererklärungspflicht im Streitjahr bislang keinen Steuerbescheid erhalten hat, genügt insoweit nicht.

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1

 

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob 1.) dem Kläger im Streitjahr 1999 Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung entstanden sind, 2.) die Kosten seines Umzugs nach Deutschland beruflich veranlasst gewesen sind, 3.) die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die ausländischen Einkünfte des Klägers im Streitjahr aus dem Zeitraum, in dem er nicht der Einkommensteuerpflicht unterlag, zu Recht erfolgt ist und 4) ob die liechtensteinische Lohnsteuer des Klägers auf die Einkommensteuer anzurechnen ist.

Der ledige Kläger ist Kunsthistoriker und war seit 1997 bis zum April 1999 als so genannter Kundenberater Kunst bei der Fa. N AG, Wien (Österreich) angestellt und arbeitete in Österreich. Ab Mai 1999 wechselte er zur N AG, Vaduz (Liechtenstein). Nach Ablauf der Probezeit bei dem zuletzt genannten Arbeitgeber verlegte der Kläger ab 20.09.1999 seinen bisherigen Wohnsitz in Österreich nach L in Deutschland. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bezeichnete er seine bis zum Umzug erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als einkommensteuerfreie ausländische Einkünfte.

Für den Zeitraum ab seiner Wohnsitzverlegung nach L erklärte der Kläger einen einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn von 23.944 SFr, den er auf einen Betrag von 29.264 DM umrechnete. In diesem Zusammenhang nahm er den Abzug verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten vor. Im Einzelnen erklärte er Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte von 2.954 DM und für Telefonkosten und Kontoführungsgebühren von insgesamt 902 DM. Außerdem behauptete er, das gesamte Streitjahr hindurch in F (Deutschland) einen „Erstwohnsitz” und in Bezug auf die Wohnung in L – wie auch schon vorher in Österreich – einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt unterhalten zu haben. Insgesamt machte er insoweit Aufwendungen für den angeblichen doppelten Haushalt von 10.448 DM und seine Umzugskosten nach L von 1.472 DM als Werbungskosten geltend. Ausweislich der beim beklagten Finanzamt vorgelegten Bestätigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung vom 23.10.2001 musste der Kläger keine Steuererklärung bei der Gemeindesteuerkasse Vaduz abgeben und seine steuerliche Verpflichtung wurde mit der von seinem Arbeitslohn für den Zeitraum vom 1.05.-31.12.1999 einbehaltenen liechtensteinischen Lohnsteuer von 2.080 SFr abgegolten.

Das beklagte Finanzamt ging nach Anwendung eines abweichenden Umrechnungskurses für Schweizer Franken für den Zeitraum vom 20.09.-31.12.1999 von steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 29.452 DM aus. Hiervon ließ es nur die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (2.954 DM), für Telefon und Kontogebühr (902 DM) sowie Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen der angeblichen doppelten Haushaltsführung nach F unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (4.609 DM) als Werbungskosten zum Abzug zu. Die Arbeitseinkünfte des Klägers aus dem Zeitraum vom 1.01.-19.09.1999 ließ es als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer außer Betracht, bezog allerdings einen Betrag von 49.009 DM ausländischer Einkünfte in die Berechnung des Steuersatzes mit ein (Progressionsvorbehalt). Die o.g. liechtensteinische Lohnsteuer blieb völlig unberücksichtigt. Demzufolge setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Klägers mit Bescheid vom 15.02.2002 auf 2.031,36 EUR (d.h. 3.973 DM) fest.

Mit seinem fristgerecht eingelegten Einspruch wendete sich der Kläger gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts, die Versagung der Anerkennung der Aufwendungen für die angebliche doppelte Haushaltsführung und den Umzug sowie die unterlassene Berücksichtigung der liechtensteinischen Steuer. Der Einspruch blieb erfolglos, wobei das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 13.02.2003 nach vorheriger Ankündigung der Verböserung unter Hinweis auf fehle...

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