Entscheidungsstichwort (Thema)

Falschbezeichnung der Gesellschaft im Gewinnfeststellungsbescheid. kein Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer in Missbrauchsfällen. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1988 – 1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wurde ein Auftrag über eine Schweizer AG als Briefkastenfirma abgewickelt, tatsächlich von einer deutschen Personengesellschaft ausgeführt und wurden die Gewinne bei dieser später auch versteuert, so scheidet eine Anrechnung der nachträglich in der Schweiz bei der AG erhobenen, auf den streitigen Auftrag entfallenden schweizerischen Verrechnungssteuer nach § 34c Abs. 3 EStG aus, wenn die Steuerpflichtigen die Besteuerung in der Schweiz durch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung selbst herbeigeführt haben und ohne die missbräuchliche Zwischenschaltung der AG in der Schweiz keine Steuer angefallen wäre.

2. Es liegt kein Adressierungsmangel vor, wenn nach einer Änderung der Firmenbezeichnung und dem Tod zweier Kommanditisten der Gewinnfeststellungsbescheid zwar zunächst ohne Hinweis auf die Rechtsnachfolge der ehemaligen Beteiligten an die KG unter ihrer alten Firmenbezeichnung adressiert wurde, wenn diese Angaben später aber durch einen Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO nachgeholt wurden.

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 3; AO 1977 § 42; EStG § 34c Abs. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 34c Abs. 1; AO 1977 § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen I R 39/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

An der Klägerin (Klin) zu 1), die die gewerbliche Auswertung und Vermittlung von Urheber- und Werknutzungsrechten an Werken der Literatur, Presse, Rundfunk, Fernsehen, Schallplatten und auf der Bühne betreibt und die bis zum 9. Dezember 1998 die Firmenbezeichnung A.-KG … führte, waren in den Streitjahren der Kläger (Kl) zu 2) als Kommanditist sowie seine beiden inzwischen verstorbenen und von ihm als Alleinerben beerbten Söhne S1 ebenfalls als Kommanditist und S2 als Komplementär beteiligt.

Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben, dass die P. GmbH. eine inländische Tochterfirma des … Pharmakonzerns P., Ende 1987 der … A. -Gesellschaft … C. Ltd. in London einen Auftrag im Wert von 3,5 Mio. SFr zur Durchführung von Medienkampagnen in Deutschland zugunsten bestimmter pharmazeutischer Produkte erteilt hatte. Die … Ltd., von der inzwischen feststeht, dass sie lediglich als Briefkastenfirma fungiert, trat dabei als Treuhänderin der … A.-AG mit Sitz in Zürich auf, an der der Kl zu 2) mit 33 v. H. beteiligt ist. Zwischen der … A.-AG, die nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls als bloße Domizilgesellschaft anzusehen ist, und der Klin zu 1) bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den die Klin zu 1) mit der Beschaffung von Informationsmaterial, der Pflege von Geschäftsbeziehungen zu Auftraggebern der … A.-AG und der Überwachung der Durchführung von PR-Maßnahmen der … AG im Inland betraut worden war.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ging – den weiteren Ermittlungen der Steuerfahndung folgend – davon aus, dass der P. -Auftrag in Wirklichkeit von der Klin zu 1) (statt von der … AG) angenommen und durchgeführt wurde und rechnete das auf die Jahre 1987 bis 1990 verteilte Entgelt, das auf ein in Zürich geführtes Konto der … C. Ltd. eingezahlt und jeweils kurz darauf auf Privatkonten des Kl zu 2) überwiesen wurde, in dem Sammeländerungsbescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 5. Januar 1996 als Gewinn der Klin zu 1) und im Rahmen der Gewinnverteilung dem Kl zu 2) als Vorabgewinn in Höhe von insgesamt 3.163.533 DM zu. Das FA hat diesen Betrag bei letzterem der Einkommensbesteuerung unterworfen.

Die Einsprüche gegen den geänderten Sammeländerungsbescheid verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29. April 1997 wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Klage (Az.: 8 K 2255/97) wurde im März 1998 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 1999 beantragte die Klin zu 1) die Anrechnung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf die in der Schweiz steuerlich als Ausschüttung der … A.-AG erfassten P. -Zahlungen im Rahmen der Gewinnfeststellung der Klin zu 1) für die Streitjahre. Hierzu legte sie eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. März 1998 vor. Danach hat die Schweiz Ausschüttungen der … A.-AG wie folgt steuerlich erfasst:

1988:

1.290.000 SFr.

1989:

445.000 SFr.

1990:

990.000 SFr.

1991:

499.000 SFr.

insges.

3.224.000 SFr.

Die schweizerische Verrechnungssteuer hierauf betrug 1.128.400 SFr.

Den in der Folgezeit auf 3/7 (= 598.753,50 DM) eingeschränkten Anrechnungsantrag der Klin zu 1) lehnte das FA mit Verfügung vom 12. Februar 1999 ab.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg (s. EE vom 30. Juli 1999).

Nach Klageerhebung erließ das FA unter dem 4. Mai 2001 einen Richtigstellungsbesche...

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