Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung beim Ehemann bei Verlegung des Familienhaushalts an neuen Beschäftigungsort der Ehefrau. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt die Ehefrau außerhalb des bisherigen Familienwohnsitzes eine Beschäftigung auf und zieht sie aus diesem Anlass mit ihrem minderjährigen Kind unter Verlegung des Familienwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort, so kann beim Ehemann eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur vorliegen, wenn er am Beschäftigungsort wohnt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die seit 4.8.1995 verheirateten Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1997 mit Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kl wohnten bis August 1994 bzw. Oktober 1994 in P.. Dann hatten sie ihren Hauptwohnsitz in B. Der Kl war seit 1996 … in M. beschäftigt. Die Klägerin (Klin) war seit ihrem Umzug nach B. arbeitslos. Ab 1.1.1997 nahm sie eine „geringfügige Beschäftigung” in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Schwiegervaters in P. auf. Sie verlegte zusammen mit der am 17.2.1996 geborenen Tochter ihren Hauptwohnsitz nach P.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1995 machten die Kl Aufwendungen des Kl wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 29.957,50 DM (Miete B. 14.352 DM; Aufwendungen für Familienheimfahrten: 12.679,90 DM; Telefonkosten: 165,60 DM und Verpflegungsmehraufwendungen: 2.760 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte (Finanzamt –FA–) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 20.7.1998 nur die Aufwendungen für Familienheimfahrten von B. nach P. sowie die Telefonkosten als Werbungskosten und setzte die Einkommensteuer 1997 auf 8.196 DM fest. Der Einspruch der Kl, mit dem sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Mietkosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen wandten, hatte keinen Erfolg. Nach vorherigem Hinweis auf die beabsichtigte Verböserung ließ das FA auch die Telefonkosten nicht mehr zum Abzug als Werbungskosten zu. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.1998 setzte das FA die Einkommensteuer 1997 auf 8.258 DM herauf.

Mit der Klage wenden sich die Kl gegen die Nichtberücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen und der Miete wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten. Sie tragen im Wesentlichen vor, trotz eines erheblichen Aufwandes sei es der Klin seit dem Umzug nach B. im Jahr 1994 nicht möglich gewesen, dort eine angemessene Arbeitsstelle zu finden. Um wieder beruflich tätig werden zu können, sei der Klin nichts anderes übrig geblieben, als wieder nach … zurückzukehren. Da in der Zwischenzeit das Kind zur Welt gekommen sei, habe es sich angeboten, den Wohnsitz wieder in P. zu nehmen und hier den Lebensmittelpunkt zu begründen. Nur auf diese Weise sei es möglich gewesen, eine Aufsichtsperson (die Schwiegermutter der Klin) für das Kind während der beruflichen Tätigkeit der Klin zu finden. Die Kl verweisen zur beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung auf das BFH-Urteil vom 2.10.1987 VI R 149/84 (BStBl II 1987, 852). Hätte die Klin keine Beschäftigung in P. gefunden, wäre ein Umzug und eine Verlagerung des Hauptwohnsitzes nach P. nicht erfolgt. Ob dabei eine private Mitveranlassung für die Wohnsitzverlegung gegeben sei, sei ohne rechtlichen Belang. Ausschlaggebend sei, dass hier die beiderseitige Berufstätigkeit der Eheleute in der hier vorliegenden Form ohne Verlegung des Familienwohnsitzes nicht möglich gewesen wäre. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Kl vom 7.1.1998 und 1.3.1999 Bezug genommen.

Die Kl beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 20.7.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.1998 zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 17.112 DM (Verpflegungsmehraufwendungen: 2.760 DM und Mietkosten: 14.352 DM) anzuerkennen und die Einkommensteuer 1997 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, es sei nicht glaubhaft, dass derart hohe Aufwendungen (ausschließlich aus beruflichen Gründen) zur Erzielung von Einnahmen der Klin von höchstens 7.320 DM (noch dazu beim Schwiegervater) getätigt worden seien. Allein die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Ehemanns würden auch in den Folgejahren den Verdienst der Ehefrau bei weitem übersteigen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Umzug nach P. zum 1.1.1997 ein dreiviertel Jahr nach der Geburt des Kindes erfolgt sei, während die Ehefrau in der Zeit davor, als noch mehr Zeit für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung gestanden habe, trotz Arbeitslosigkeit weiterhin in B. geblieben sei. Seien Aufwendungen nach ihrer beruflichen und nach ihrer privaten Veranlassung nicht leicht und einwandfrei zu trennen oder sei der pri...

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