Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zwangsbetriebsaufgabe aufgrund Verpachtung eines Apothekerbetriebs. Annahme der Erklärung der Betriebsaufgabe aufgrund eines in der Steuererklärung getätigten Vermerks

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ohne Aufgabeerklärung führt weder die die wesentlichen Betriebsgrundlagen umfassende Verpachtung einer Apotheke, die Übertragung des Apothekenrechts auf den Pächter noch der Tod des verpachtenden Apothekers zur Zwangsbetriebsaufgabe.

2. Lassen die Angaben der im Jahr 2000 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1998 erkennen (hier: Vermerk „Entnahme” auf der Anlage GSE zur Steuererklärung und erstmalige Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), dass verpachtete Apotheken nicht mehr Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen sein sollen und bestehen, obwohl die angekündigte Nachreichung der Ermittlung des Entnahmegewinns trotz Erinnerung nicht erfolgt, keine Anhaltspunkte, dass bei nicht eintretender Rückwirkung keine Entnahme stattfinden soll, liegt aus der Sicht des FA keine bloße Mitteilung, sondern eine rechtsgestaltende Betriebsaufgabeerklärung vor.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3; BGB §§ 133, 157, 121 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.04.2014; Aktenzeichen X R 16/10)

BFH (Urteil vom 03.04.2014; Aktenzeichen X R 16/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der am … 1906 geborene Vater der Klägerin hatte die zunächst von ihm auf seinem bebauten Grundstück in A, A-Str. … geführte Apotheke mit Verträgen vom 01. November 1986 (geändert am 27. Januar 1987) und 2 Folgeverträgen – Pacht – und Mietvertrag – vom 30. Dezember 1991 ab 01. Januar 1987 verpachtet und das Apothekenrecht übertragen. Nach dem Tod des Vaters verkauften seine Erben, die Klägerin und ihre Mutter (geb. 1902), mit Vertrag vom 29. Dezember 1994 zum 31. Dezember 1994 das Inventar an den Pächter. Nach dem Tod ihrer Mutter wurde die Klägerin Alleineigentümerin des Anwesens. Sie erbte auch das bebaute Grundstück in B, B-Str. … wo ihre Mutter die Apotheke2 geführt und diese mit Vertrag vom 01. Oktober 1992 verpachtet hatte. Eine weitere Apotheke in A. (Apotheke3, C-Str.) führte die Klägerin – bis Ende 2008 – als Pächterin selbst.

Die Einkünfte aus der Verpachtung der Apotheke in A und der Apotheke2 in B erklärte die Klägerin zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ab dem Veranlagungszeitraum 1998 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V). In Zeile 3 der Anlage GSE zu der am 22. September 2000 beim Beklagten (Finanzamt – FA –) eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 1998 ist „APOTHEKE3 105.192 DM” eingetragen, in Zeile 4 „Entnahme Apotheken” ohne einen DM-Betrag, unter „Veräußerungsgewinn” (Zeilen 10 ff.) wurde keine Eintragung vorgenommen. In einer weiteren Anlage zur ESt-Erklärung, in der unter II., III., und IV. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und aus V+V betragsmäßig nachvollziehbar gemacht werden, lautet es unter „II. Einkünfte aus Gewerbebetrieb” nach der Nr.1, die die von der Klägerin gepachtete Apotheke3 betrifft, unter Nr. 2.: „Entnahme gewerbliche Vermietung wird nachgereicht”. Die Worte „wird nachgereicht” befinden sich unter der Berechnung für die Apotheke3, die als Ergebnis 105.192 DM ausweist. Mit Schreiben vom 07. Februar 2001 forderte das FA die Klägerin auf, bis spätestens 02. März 2001 die Ermittlung des Gewinns bezüglich der Entnahme der Apotheken nachzureichen. Nach mehreren Erinnerungs-Schreiben des FA verwies die Klägerin – vertreten durch die Prozessbevollmächtigten – mit Schreiben vom 22. November 2001 auf ein Schreiben vom 27. Juni 2001, mit dem sie eine Anfrage des FA vom 28. Februar 2001 samt Erinnerungs-Schreiben vom 05. April 2001 dazu beantwortet hatte, was mit dem Betriebsvermögen der Apotheke nach Auflösung der Erbengemeinschaft am 01. Oktober 1995 geschehen sei. Im Schreiben vom 27. Juni 2001 hatte die Klägerin ausgeführt, dass bzw. warum ihrer Meinung nach der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn betreffend die Apotheke in A. spätestens 1994 bei der Erbengemeinschaft anzusetzen gewesen wäre. Das FA veranlagte die Klägerin insoweit, aber auch betreffend die Apotheke2 in B, ohne Ansatz eines Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns, obwohl die Klägerin zur Apotheke2 in B keine Ausführungen gemacht hatte.

Auch im Erstbescheid für das Streitjahr 2000 setzte das FA die Einkünfte aus der Verpachtung der beiden Apotheken noch erklärungsgemäß an. Bei der nachfolgenden Außenprüfung betr. die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 ging die Prüferin dann davon aus, dass mit dem Eingang der ESt-Erklärung 1998 am 22. September 2000 beim FA aufgrund der darin enthaltenen o.a. Angaben die Betriebsaufgabe erklärt wurde, mit der Folge der Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen (Aufgabegewinn insgesamt … DM, Anteil Apotheke … DM, Anteil Apotheke … DM). Die laufenden Einkünfte setzte die Prüferin aus Vereinfachungsgründen weiterhin als Einkünfte aus V+V an....

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