Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1988 und 1989. Einkommensteuer 1986–1989. Umsatzsteuer 1987

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger studierte nach seinen Angaben von 1971 bis 1973 an der Universität … Kornmunikationswissenschaft, Designtheorie und Kunst-/Architekturgeschichte ohne Abschluß und daneben von 1972 bis 1976 an der Fachhochschule … Graphik-Design. Das Studium an der Fachhochschule schloß er mit dem akademischen Grad Diplom-Designer (FH) ab (Abschlußprüfung vom 12. August 1976). Während des Studiums war er im Rahmen eines Praktikums bei dem Architekten … als Mitarbeiter im Bereich der Innenarchitektur tätig, von 1977 bis 1980 bei diesem Architekten als freier Mitarbeiter bei der Planung und Beratung gastronomischer Objekte. Seit 1977 betrieb der Kläger als selbständiges Unternehmen ein „Atelier für Design und Innenarchitektur”. Die Bayerische … untersagte ihm mit Schreiben vom 7. Dezember 1988 die Verwendung von Bezeichnungen wie „Innenarchitekt” oder „Innenarchitektur” als gesetzwidrig.

Der Kläger erklärte die Einkünfte aus seinem Unternehmen bis 1983 als gewerbliche, ab 1984 ohne erkennbare Änderung seiner Tätigkeit als freiberufliche.

Bei einer die Jahre 1985 bis 1989 betreffenden Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, es handle sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, daß der Kläger Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt rd. 80.000 DM nicht erklärt, Betriebsausgaben zum Teil doppelt erfaßt und dem privaten Bereich zuzurechnende Aufwendungen den Betriebsausgaben zugeordnet habe. Zu der als Betriebseinnahme erfaßten Einzahlung vom 27. März 1987 über 1.341,72 DM auf das Sparbuch des Klägers erklärte dieser mit Schreiben seines damaligen Steuerberaters vom 13. April 1992, die Einzahlung sei nicht mehr feststellbar. Es handle sich wahrscheinlich um eine Vergütung der Versicherung.

Der Beklagte (das Finanzamt) erließ dem Prüfungsbericht entsprechende (geänderte) Steuerbescheide und Gewerbesteuermeßbescheide.

Mit den hiergegen gerichteten Einsprüchen wandte sich der Kläger gegen die Bewertung der Einkünfte als gewerblich und behauptete, der am 27. März 1987 eingezahlte Betrag von 1.341,72 DM stamme aus einem Spartopf für Kleingeld. Die Einsprüche hatten in diesen Punkten keinen Erfolg.

Mit der Klage hält der Kläger an diesen Einwendungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 1986 bis 1989, die Gewerbesteuermeßbescheide für 1988 und 1989 und den Umsatzsteuerbescheid für 1987 fest. Er habe sich bei seinem Studium, bei seiner Tätigkeit bei dem Architekten … und im Selbststudium die Kenntnisse eines Innenarchitekten angeeignet. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung dieses Architekten vom … 28. September 1995 sowie aus der vorgelegten „Buch- und Autorenliste”, auf die verwiesen wird. Seine Tätigkeit entspreche der eines Innenarchitekten. Sein Tätigkeitsbereich umfasse die Gestaltung der Innenarchitektur für gastronomische Räume sowie Entwürfe und Design zu beweglichen, in der Gastronomie verwendeten Gegenständen. Seine Erlöse umfaßten die Gruppen Honorare für Planung, Gestaltung und Design, Honorare für künstlerische Arbeiten (Malen von Bildern zum Aufhängen, Wand- und Deckenmalereien, Fertigung von künstlerischen Fotos zur Raumgestaltung, Gestaltung von Plakaten, Schildern etc.) und Einnahmen für eingesetzte Materialien und gelieferte Kunstgegenstände. Darüber hinaus habe er gelegentlich Einrichtungs- und Dekorationsgegenstände wie Beleuchtungskörper, Möbel, Figuren, Antiquitäten ausgesucht, beschafft und an seine Auftraggeber zu geringen Aufschlägen weiterveräußert.

Um seine Ausführungen zu belegen, reichte der Kläger von ihm sowie von H. … gezeichnete Planunterlagen für das Weißbräuhaus … sowie vier Farbfotos von ihm gestalteter gastronomischer Innenräume ein. Hierauf wird Bezug genommen.

Der Kläger legte ferner von ihm entworfene, wörtlich übereinstimmende, als Bestätigung zur Vorlage beim Finanzgericht bezeichnete Schreiben der … GmbH, der … – und …, der Brauerei zum … GmbH und der Gebr. … vom 30. September 1996 sowie eine diesen Schreiben entsprechende Bestätigung der … AG vom 10. Oktober 1996 vor. Danach führte der Kläger bei jeweils näher bezeichneten Objekten im gastronomischen Bereich als „architektenähnlich” bezeichnete Arbeiten aus, nämlich planerische und technische Gestaltung des Innenausbaus, umfassende Beratung bei der Auswahl der gesamten Inneneinrichtung, technische und wirtschaftliche Bauleitung, Ausarbeitung der Ausschreibungen und Einholung von Angeboten, Verhandlungen mit ausführenden Unternehmen bezüglich Arbeitsablaufplanung der Einzelgewerkspreise, Kostenermittlung bzw. -Schätzung der Baumaßnahmen, Beratung im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben, Überwachung der Bauausführungen. Außerdem übersandte der Kläger eine Aufstellung der übrigen Auftraggeber und der betroffenen Objekte, die weitgehend ebenfalls zum gastronomischen Bereich gehören.

Auf Anre...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge