Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1992, 1994 und 1995

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war nach erfolgreicher Ausbildung als Bauzeichner mehrere Jahre als Angestellter in einem Ingenieurbüro tätig, wobei sein Aufgabengebiet nach seinen Angaben das Entwerfen von Bauplänen und die Bauüberwachung umfaßte. Seit 1. April 1992 betreibt er selbständig ein Planungs- und Zeichenbüro.

Der Beklagte (das Finanzamt) beurteilte diese selbständige Tätigkeit als gewerblich und erließ demgemäß für die Streitjahre (1992, 1994 und 1995) Gewerbesteuermeßbetragsbescheide.

Mit den Einsprüchen gegen diese Bescheide brachte der Kläger vor, die Tätigkeit in seinem Planungs- und Zeichenbüro umfasse das Entwerfen und Zeichnen von Bauplänen für Ein-, Zwei- sowie Mehrfamilienhäuser, das Erstellen von Bewehrungsplänen für Statiken, die technische Berechnung für Baukörper, das Einholen von Bauleistungsangeboten, die Vergabe an Handwerker und die Bauaufsicht. Rechtsbeziehungen entstünden ausschließlich zwischen ihm und seinen Auftraggebern. Er führe die Arbeiten eigenverantwortlich aus und sei lediglich nicht berechtigt, die Baupläne bei der Baubehörde vorzulegen. Dazu sei die Unterschrift eines Architekten oder Ingenieurs erforderlich. Eine wirtschaftliche Baubetreuung übe er nicht aus. Seine Berufstätigkeit sei der eines Architekten bzw. Bauingenieurs ähnlich. Seine Arbeiten beschränkten sich nicht auf kleinere Vorhaben. So habe das Bauvorhaben Wohnanlage K., … straße, Baukosten von 12.245.625 DM aufgewiesen. Mit Vertrag vom 8./12. Oktober 1994 seien ihm für einen Ferienpark auf der Insel … die Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung übertragen worden (Baukosten 1.800.000 DM).

Ergänzend legte der Kläger eine Bescheinigung des Architekten Dipl.-Ing. … E., eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden, vom 14. September 1995 vor, wonach die Tätigkeit des Klägers die Planungen für Wohnanlagen (Ein- und Mehrfamilienhäuser), kleine gewerbliche Gebäude mit Wohnungen, die Ausschreibung der verschiedenen Arbeiten, die Bauüberwachung und die Abrechnung umfaßt. Die Aufträge erhalte der Kläger von den jeweiligen Bauherren direkt. Seine Tätigkeit sei demnach der eines freiberuflich tätigen Architekten gleichzusetzen.

Ferner reichte der Kläger ein als „Gutachten über architektonische Leistungen” des Klägers bezeichnetes Schreiben der Bau. Ing. … S. – Bauplanungen – vom 25. September 1996 ein, wonach er seit vielen Jahren selbständig Baupläne entwirft und plant und deren Ausführung eigenverantwortlich für Wohnanlagen, Eigenheime und gewerbliche Objekte leitet. Seine Arbeiten entsprächen technisch und gestalterisch der Leistung eines Bauingenieurs. Die Verfasserin habe daher unbedenklich gegenüber den Baubehörden die notwendige Unterschrift als Bauvorlageberechtigte für seine Planungen geleistet. Die Arbeiten des Klägers seien denen eines Bauingenieurs gleichzustellen.

Die Einsprüche blieben erfolglos.

Mit der Klage hält der Kläger an seinem Begehren fest und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1992, 1994 und 1995 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Finanzamt hat die Tätigkeit des Klägers zu Recht als gewerblich beurteilt. Der Kläger hat das Vorliegen der Voraussetzungen freiberuflicher Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Dies geht nach den Regeln über die Feststellungslast (objektive Beweislast) zu seinen Lasten (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BStBl II 1994, 864, unter II. B 1. b, m.w.N.).

a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, daß der Kläger in den Streitjahren keinen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Katalogberufe ausgeübt hat.

b) Der Kläger hat in den Streitjahren auch keinen dem Beruf eines Architekten oder Ingenieurs ähnlichen Beruf im Sinn von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt.

aa) Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zählen zu den freiberuflichen Tätigkeiten auch die den sog. Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Dies gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs oder des Architekten ähnlichen Beruf (BFH-Urteile vom 12. Oktober 1989 IV R 118–119/87, BStBl II 1990, 64; vom 21. März 1996 XI R 82/94, BStBl II 1996, 518). Ist nur die berufliche Tätigkeit, nicht aber die Ausbildung vergleichbar, reicht dies für die Annahme eines einem Katalogberuf ähnlichen Berufes nicht aus. In diesem Fall ist die Tätigkeit v...

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