rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld während einer Au-Pair-Tätigkeit im Ausland bei unzureichendem begleitendem Sprachunterricht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Kind ist kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht als in Ausbildung befindlich zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), wenn es eine Au-Pair-Tätigkeit im Ausland ausübt, der begleitende Sprachunterricht – ohne Einrechnung der üblichen Zeiten der Vor- und Nachbereitung sowie der praktischen Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts – jedoch nicht wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden umfasst.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1-2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am … 09.1988 geborenen S. S erwarb im Juli 2008 die Fachhochschulreife. Am 28.07.2008 begann S über die Organisation Cultural Care Au Pair einen einjährigen Au-Pair-Aufenthalt in … (USA). Daneben nahm sie am H-College in …, im Programm „English as a Second Language” an den Kursen „English at Home” (03.09.2008 – 03.12.2008; 52 Stunden), „Pronunciation Improvement II” (03.09.2008 – 12.11.2008; 49 Stunden) und „American Sign Language I” (21.04.2009 – 09.06.2009; 24 Stunden) teil.

Die Beklagte (die Familienkasse – FK –) hob mit Bescheid vom 07.01.2009 die Kindergeldfestsetzung für S ab August 2008 auf und forderte das für den Zeitraum August 2008 bis November 2008 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 616 EUR vom Kl zurück.

Zur Begründung des hiergegen gerichteten Einspruchs reichte der Kl eine Bestätigung der Cultural Care Au Pair vom 10.01.2009 ein, wonach der Aufenthalt u.a. auch den Teilzeitbesuch einer Schule oder eines Colleges (ca. 10 Stunden pro Woche inklusive Vor- und Nacharbeit) umfasst. Die FK wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2009 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

S habe sich zu Studienzwecken im Ausland aufgehalten. Neben dem Aufenthalt bei der Gastfamilie, der die Betreuung der Gastkinder und leichte Hausarbeiten umfasse, sei S am H-College als Student im Fach „English as a Second Language” eingeschrieben gewesen. Dies ergebe sich aus der Bestätigung des H-College vom 01.12.2008. Die Dauer des Teilzeitbesuchs in Höhe von ca. 10 Stunden folge aus der Bestätigung der Cultural Care Au Pair vom 10.01.2009. S bezwecke eine Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse und zwar durch die praktische Anwendung im Rahmen der Familie und durch den Besuch der Sprachschule. Der Kurs „English At Home” sei kein Fernkurs. Im College hätten wöchentlich Unterrichtsveranstaltungen von 1 – 1,5 Stunden stattgefunden. Das dort ausgeteilte Unterrichtsmaterial sei teils im Unterricht, teils zu Hause bearbeitet worden. Es seien insoweit zusätzlich 4 – 5 Stunden Hausaufgaben angefallen. Im Kurs „Pronunciation Improvement II” seien wöchentlich 4,9 Unterrichtsstunden besucht worden. Von Dezember 2008/Januar 2009 bis Mitte April 2009 sei vorlesungsfreie Zeit, was dem Kl nicht angelastet werden könne. Von April bis Juni 2009 habe S den Kurs „American Sign Language I” besucht. Zudem habe S ab 01.09.2009 den internationalen Studiengang XY-technik angetreten. S sei eine der 12 von 60 Studierenden des normalen Studienganges, die für diese internationale Richtung ausgewählt worden seien. Insofern sei die Sprachausbildung im höchsten Maße förderlich gewesen.

Der Kl beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 07.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.05.2009 insoweit aufzuheben, als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2008 bis April 2009 aufgehoben und das Kindergeld für den Zeitraum August 2008 bis November 2008 in Höhe von 616 EUR zurückgefordert wird.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass die Sprachausbildung nicht ausreichend sei. Beim Kurs „English at Home” sei von einem Fernkurs auszugehen, der nicht berücksichtigungsfähig sei. Für den Kurs „Pronunciation Improvement II” seien bei einer Kursdauer von 9 Wochen 49 Unterrichtsstunden bestätigt, woraus sich 5 Stunden pro Woche errechneten. Für den Zeitraum ab Januar fehle es an jeglichen Nachweisen über eine Ausbildung. Beim Kurs in Gebärdensprache sei an sich bereits fraglich, ob es sich um eine Sprachausbildung handle. Jedenfalls sei die Stundenzahl zu gering. Die allgemeinen Bestätigungen der Cultural Care Au Pair vom 10.01.2009 und 14.09.2009 seien nicht ausreichend.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.07.2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die FK ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kl für den Zeitraum August 2008 bis April 2009 für S kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, weil die Tochter in diesem Zeitraum nicht ...

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