Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Geldgeschenk an Kind als Bezüge des Kindes. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Bezüge – Schenkung. Kindergeld für 2000

 

Leitsatz (amtlich)

Barvermögen, das einem volljährigen Kind nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern, sondern von Dritten geschenkt wird, gehört im Jahr der Schenkung nicht zu den „Bezügen” des Kindes i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Beteiligte

Arbeitsamt Deggendorf Familienkasse

Präsidenten des Landesarbeitsamtes Bayern – Außenstelle München –

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen VIII R 21/02)

 

Tenor

1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 18. September 2000 (… Kindergeld-Nr. …) und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. … durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin, die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Geldgeschenk an die Kinder, das nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern stammt, den Bezügen der Kinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen ist und damit zum Verlust des Kindergeldanspruchs im Jahr der Schenkung führt.

Die Klägerin bezog für die Zeit von Januar 2000 bis Juli 2000 Kindergeld für ihre beiden Söhne … (geb. …) und … (…). Beide Söhne befanden sich im Jahr 2000 in Schul- bzw. Berufsausbildung.

O. und T. erhielten im April 2000 von Frau … ein Geldgeschenk in Höhe von je 20.295 DM ausbezahlt, das von diesen in Wertpapieren auf einem Depot der Kreissparkasse angelegt wurde. Frau … ist mit den Kindern nicht verwandt. Für die Schenkung wurde Schenkungsteuer in Höhe von jeweils 1.734 DM festgesetzt.

Aus den Wertpapieren bezogen O. und T. im Jahr 2000 Zinseinnahmen (nach Abzug der Stückzinsen) in Höhe von jeweils 85,87 DM. Weiteres Vermögen besitzen die Kinder nicht.

Nachdem der Beklagte von der Schenkung Kenntnis erhalten hatte, hob er mit Bescheid vom 18. September 2000 die Kindergeldfestsetzung für … und … ab Januar 2000 auf und forderte den ausbezahlten Betrag in Höhe von 3.780 DM von der Klägerin zurück. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der geschenkte Geldbetrag gehöre zu den Bezügen der Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Da der Grenzbetrag von 13.500 DM überschritten sei, entfalle für 2000 der Kindergeldanspruch. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02. April 2001).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, die Schenkung könne nicht unter den Begriff der Bezüge eingeordnet werden, weil sie nicht erfolgt sei, um den Kindern den Lebensunterhalt zu ermöglichen oder die Berufsausbildung zu sichern, sondern um den Kindern ein finanzielles Polster für die Zukunft zu geben. Frau … habe den Kindern das Geld unter der Bedingung geschenkt, dass dieses nicht verkonsumiert, sondern langfristig angelegt wird. Dies habe sie nochmals in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2001, auf welches Bezug genommen wird, bestätigt

Die Klin beantragt,

den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 18. September 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und Kindergeld für das Jahr 2000 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung führt er aus, zu den Bezügen gehörten alle Einnahmen des Kindes in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Außer Betracht blieben nur Leistungen, die zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen, nicht jedoch frei verfügbare Mittel durch nicht unterhaltspflichtige Dritte, wie dies im Streitfall der Fall sei. Dass nur Zuwendungen der unterhaltspflichtigen Eltern nicht zu den Bezügen rechneten, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Kindergeldes, das einen Ausgleich für die Belastung der Eltern mit Unterhaltsaufwendungen darstelle. Das den Kindern geschenkte Geld sei zur Bestreitung des Unterhalts geeignet, auch wenn die Schenkung ggf. mit der Absicht erfolgt sein mag, damit eine Alterssicherung aufzubauen, denn ein notarieller Schenkungsvertrag mit schriftlich fixierten Bedingungen existiere nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Januar 2002 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Kinder haben im Streitfall keine kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge erhalten.

1. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich in Berufsausbildung befindet, wird für Zwecke des Kindergeldes nach §§ 62 Abs. 1, 63 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a und Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, v...

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