Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Klagebefugnis durch Nullbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klage gegen eine ESt-Festsetzung auf Null ist mangels Beschwer unzulässig, wenn lediglich geltend gemacht wird, der in diesem Jahr entstandene Verlust sei nicht in der zutreffenden Höhe berücksichtigt.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Nachdem das FA mit ESt-Bescheid vom 9. Januar 1996 zunächst für das Jahr 1993 eine ESt von 0,–DM festgesetzt hatte, führten die Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung zu einem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid mit einer ESt von 188.288,–DM (Bescheid vom 11. August 2000). Die höhere Steuer ergab sich im Wesentlichen aus einem von der Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Sachverhalt. Das FA erhöhte die inländischen Kapitalerträge des Klägers um diese Gewinnausschüttung mit einem Betrag von 1.475.000 DM. Ebenfalls unter dem 11. August 2000 stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zur ESt zum 31.12.1993 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 0,–DM fest. Darüber hinaus führte die Außenprüfung auch zur Änderung der ESt-Festsetzungen für 1994 und 1995, zur Feststellung eines geänderten verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31.12. dieser Jahre sowie zu geänderten Bescheiden bei der Gewerbesteuer und bei der Umsatzsteuer (letztere nur 1995).

Im Einspruchsverfahren erhoben die Kläger weitere Einwendungen, über die sie mit dem FA Einigung erzielten (Schreiben der Kläger vom 4. September 2001, Schreiben des FA vom 12. März 2002).

Hinsichtlich des Streitpunktes „verdeckte Gewinnausschüttung” unterbreitete das FA mit Schreiben vom 20. August 2002 den Vorschlag, den Betrag der Gewinnausschüttung auf 1.040.000 DM zu reduzieren. In einem Telefonat vom 10. September 2002 erklärte der steuerliche Vertreter K ausweislich eines Telefonprotokolls in der Rechtsbehelfsakte sein Einverständnis mit dieser Lösung und teilte mit, dass sich hierdurch eine ESt für 1993 von null DM ergeben werde und darüber hinaus noch ein Verlustabzugsbetrag für die Folgejahre bleibe (RB-Akte II, S. 401 f). In seinem Schreiben vom gleichen Tag erläuterte das FA die Folgewirkungen ausführlich (RB-Akte II, S. 411 f). Mit Schreiben vom 5. November 2002 übersandte der damalige steuerliche Vertreter K eine leicht abweichende Verlustrechnung zu Vergleichszwecken (RB-Akte II, S. 413 f). Mit Schreiben vom 6. November 2002 erläuterte das FA die Abweichungen zur eigenen Berechnung und forderte den steuerlichen Vertreter K auf, sein Einverständnis beziehungsweise die Rücknahme der Einsprüche zu erklären. Nachdem sich der steuerliche Vertreter K auch nach weiteren Telefonaten und Schriftwechsel – auch mit dem Kläger persönlich – nicht ausdrücklich erklärte, kündigte das FA mit Schreiben vom 2. November 2004 die beabsichtigten Änderungen im Einzelnen an (RB-Akte II, S. 439 f). Der entsprechende Änderungsbescheid über die ESt 1993 erging unter dem 2. November 2004 mit einer festgesetzten ESt von Null DM. Mit Faxschreiben vom 2. Dezember 2004 legte der damalige steuerliche Vertreter der Kläger in deren Auftrag Einspruch gegen den vorgenannten „Einkommensteuerbescheid für 1993” vom 2. November 2004 ein „bezüglich der strittigen verdeckten Gewinnausschüttung” (Bl. 447 der RB-Akte III).

Im weitergeführten Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, der Einspruch sei aufgrund der nunmehrigen Steuerfestsetzung von Null DM unzulässig geworden. Der weiteren Annahme des FA, der steuerliche Berater K habe sich mit dem Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung mit 1.040.000 DM einverstanden erklärt, traten die Kläger entgegen. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 5. Oktober 2007 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig. Bei einer Steuerfestsetzung auf Null sei keine Beschwer mehr gegeben.

Mit ihrer Klage (Schriftsatz vom 5. November 2007) wenden sich die Kläger „gegen den Einkommensteuerbescheid vom 9. Januar 1996 – in der geänderten Fassung vom 24. Februar 1999, vom 11. August 2000 und vom 2. November 2004 – in Gestalt der Einspruchsentscheidung … vom 5. Oktober 2007”. Mit seinem Prozesskostenhilfeantrag unter dem 3. Dezember 2007 erklärt der Kläger persönlich als Streitgegenstand: „Das FA war im Rahmen einer Betriebsprüfung 1999 der Auffassung, für die Einkommensteuer 1993 eine erhebliche Steuer nachzuberechnen. Dagegen wurden von meinen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern fristgerecht Einsprüche eingelegt. Mittlerweile erkennt das FA jedoch diese Einsprüche nicht an, wodurch uns, möglicherweise auch unseren Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern ein erheblicher Schaden entstehen würde.”

Das Gericht lehnte den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Juli 2008 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und begründete dies mit d...

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