Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG. Bruttobesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt der Vergütungsschuldner für die Einräumung von Filmrechten durch eine ausländische Vergütungsgläubigerin den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3, § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 DBA-Luxemburg nur in Höhe eines Steuersatzes von 5 % der Lizenzgebühren vor, können die von der Vergütungsgläubigerin an die inländischen Inhaber der Filmrechte gezahlten Lizenzgebühren für die Einräumung der an den Vergütungsschuldner weiterlizensierten Rechte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (hier: zudem Zweifel am Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und an durch die inländische Tätigkeit ausgelösten Betriebsausgaben).

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3, § 4 Abs. 4, § 50d Abs. 2 S. 2; DBA-Luxemburg Art. 15 Abs. 3; EG Art. 49-50

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2012; Aktenzeichen I R 76/10)

BFH (Urteil vom 25.04.2012; Aktenzeichen I R 76/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin betreibt einen Fernsehsender. Ihr wurden von der in Luxemburg ansässigen Vergütungsgläubigerin, der Firma X, im Einzelnen bezeichnete Rechte für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen (Filmrechte) in einem bestimmten Vertragsgebiet für jeweils einen bestimmten Vertragszeitraum eingeräumt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der X vom 24. März 1999 Bezug genommen. Für die hierfür gezahlten Vergütungen gab die Klägerin beim beklagten Finanzamt (FA) vierteljährliche Anmeldungen über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG in der in den Streitjahren maßgebenden Fassung ab. Aufgrund eines ihr vorliegenden Freistellungsbescheids des Bundesamts für Finanzen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Luxemburg war die Klägerin berechtigt, den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG in Höhe eines Steuersatzes von 5% vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 beantragte die Klägerin die Änderung der Steueranmeldungen nach § 50a Abs. 4 EStG für die Anmeldungszeiträume 3. und 4. Quartal 2004, 2. Quartal 2005 und 1. Quartal 2007. Unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 5. April 2007 IV C 8 – S 2411/07/0002 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2007, 449) machte sie geltend, sie sei berechtigt, Betriebsausgaben, die der Vergütungsgläubigerin im unmittelbaren Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen entstanden seien und die 50% der Einnahmen überstiegen, bei der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs in Abzug zu bringen. Die Vergütungsgläubigerin (X) sei nicht selbst die Inhaberin der überlassenen Filmrechte, vielmehr seien dieser die an die Klägerin weiterlizensierten Rechte von den Lizenzinhabern Y und Z entgeltlich eingeräumt worden. Bei der X handle es sich um die Obergesellschaft der gesamten …-Gruppe, zu der auch die beiden Lizenzinhaber Y und Z gehörten. Die X habe damals im Generalvertrieb Pay-TV-Rechte angeboten, wobei für die Klägerin nicht absehbar gewesen sei, von welchen Gesellschaften der …-Gruppe die X als Obergesellschaft ihrerseits wiederum die Rechte an den bei Abschluss des Rahmenvertrages noch nicht produzierten Kinofilmen erwerben würde. Die von der Vergütungsgläubigerin gezahlten Lizenzgebühren, die ihr mitgeteilt worden seien, seien als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Verträge zwischen der X und Y sowie Z über die Einräumung der Filmrechte (…zwischen X und Y vom … und Vertriebsvereinbarung zwischen X und Z vom …) sowie die entsprechenden Lizenzabrechnungen, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, legte die Klägerin vor.

Das FA lehnte mit Bescheid vom 14. Juni 2007 die Änderung der Steueranmeldungen ab, da gemäß dem BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 449 ein Betriebsausgabenabzug nur bei denin § 50a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG genannten Einkünften, nicht aber bei den hier vorliegenden Einkünften im Sinne von § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG zulässig sei.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 3. März 2009).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser habe in der Rechtssache „Scorpio” vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 (BFH/NV 2007, Beilage 1, 36) – anknüpfend an das Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C 224/04 (BStBl II 2003, 859, Rechtssache „Gerritse”) – entschieden, dass es ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 und 60 EWG-Vertrag (nunmehr Art.49 und 50 EG-Vertrag – EGV –) sei, wenn Betriebsausgaben, die dem Dienstleister im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Inland erbrachten Dienstleistungen entstehen, vom Dienstleistungsempfänger im Steuerabzugsverfahren nicht steuermindernd geltend gemachtwerde...

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