Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Behandlung einer Abfindung einer Pensionsverpflichtung eines GmbH-Geschäftsführers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Entschädigung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitwirkte und er bei Aufgabe seiner Rechte unter einem solchen erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat, dass er sich der veränderten Situation nicht entziehen konnte.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 a.F., § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 a.F. i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Der 1936 geborene Kläger war, zumindest bis Ende 1999, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. XY GmbH (GmbH).

Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. November 1979, modifiziert durch Gesellschafterbeschluss vom 17. April 1984, wurde dem Kläger bei Ausscheiden nach dem vollendeten 65. Lebensjahr eine Pension durch die GmbH zugesagt.

Nach Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 1994 wurde der Pensionsanspruch des Klägers von der GmbH Ende 1994 zum Teilwert der Pensionsansprüche i.H.v. …… DM (Abfindung) abgelöst. Dabei wurde unter anderem in Anrechnung auf den Abfindungsbetrag dem Kläger eine im Betriebsvermögen der GmbH befindliche Eigentumswohnung hälftig übertragen. Die GmbH behandelte nach der Lohnsteuerkarte 1994 diese ……… DM als ermäßigt besteuerte Entschädigung.

Im mehrfach geänderten Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 10. Juli 1995 (unter Vorbehalt der Nachprüfung) besteuerte der Beklagte (das Finanzamt – FA) die Abfindung, als Teil der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (in Gesamthöhe von ………… DM), nach Abzug des anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrages in Höhe von …… DM gem. § 34 Abs. 2 EStG a.F.. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit dem Änderungsbescheid vom 18. Oktober 1996 aufgehoben.

Im Anschluss an eine 1997 durchgeführten Betriebsprüfung bei der GmbH betrachtete das für die GmbH zuständige Finanzamt diese Abfindung zunächst als verdeckte Gewinnausschüttung.

Dementsprechend änderte das FA mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 18. November 1997 die Veranlagung der Kläger. Bei den Einkünften wurden dabei nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen von ……… DM auf ……… DM erhöht. Die übrigen Einkünfte, insbesondere die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, blieben unverändert. Ebenso unverändert blieb der besondere Steuersatz gem. § 34 Abs. 2 EStG a.F. für die Abfindung. Dieser Bescheid wurde ebenfalls mehrfach geändert.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 1999 wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die Abfindung gekürzt, wobei statt ……… DM, wie vom FA handschriftlich errechnet, …………. DM angesetzt wurden. Ein besonderer Steuersatz wurde nicht mehr berücksichtigt.

Nach Beschluss des Finanzgerichts München in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (…….) die GmbH betreffend teilte das für die GmbH zuständige Finanzamt dem FA mit Schreiben vom 4. August 1999 mit, dass es nicht mehr an der verdeckten Gewinnausschüttung festhält. Im Übrigen wies es auf folgendes hin:

„Die Abfindung der Pensionsanwartschaft des Herrn NN(= Kläger) in Höhe von ……… DM wurde mit einem ermäßigten Steuersatz dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die einbehaltene Lohnsteuer beträgt nach Aktenlage ……. DM. Der Lohnsteuerabzug wurde seitens des FinanzamtesFA nicht überprüft. Ich bitte daher in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob die Abfindung für die Pensionsanwartschaft tatsächlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.”

Mit Änderungsbescheid vom 1. September 1999 wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die Abfindung erhöht und die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend gekürzt. Die Abfindung wurde nun gem. § 34 Abs. 3 EStG a.F. versteuert (Vergütung für mehrjährige Tätigkeit).

Der Einspruch der Kläger vom 7. September 1999 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt das FA aus, der Kläger sei keiner erkennbaren Zwangslage ausgesetzt gewesen, in der er sich dem zusammengeballten Zufluss von Einnahmen nicht hätte entziehen können. Es liege damit keine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor.

Mit Klage vom 21. Februar 2000 verfolgen die Kläger weiterhin das Ziel, dass die Abfindung gemäß § 34 Abs. 2 EStG a.F. versteuert wird.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Umwandlung zukünftiger Pensionsansprüche in eine Abfindung unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Druck erfolgt sei. Insbesondere sei die Gewinnung eines Fremd-Geschäftsführers an den bestehenden Pensionsverpflichtungen gescheitert. Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägervertreters an das FA vom 18. Novem...

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