Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs von Gesellschaftsanteilen (hier: für die Anwerbung, Aus-und Weiterbildung sowie die Überwachung vom Vertriebspersonal) stellen bei richtlinienkonformer Auslegung von Art.13 Teil A Buchst.d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie keine steuerfreie Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f USTG 1993 dar (Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.8.1999 14 V 1770/99, EFG 2000, 155).

2. Die in § 4 Nr.8 Buchst.f UStG 1993 angesprochene "Vermittlung" ist nur ein Unterfall der Umsätze von Gesellschaftsanteilen. Die Vorschrift erfasst daher keine Leistungen, die zwar sprachlich oder nach nationalem Zivilrecht unter den Vermittlungsbegriff fallen, sich aber nicht auf Gesellschaftsanteile beziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 5.6.1997 C-2/95, EuGHE 1997, I-3017).

 

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f.; Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 Art. 13 Teil A Buchst. d Nr. 5; UStG § 4 Nr. 11; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Buchst. d Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen V R 68/01)

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin (Klin) an die … und … erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.

Die Klin war im Streitjahr 1996 u. a. für die S. im Rahmen eines Strukturvertriebs (vgl. die Charakterisierung dieser Vertriebsart in Teil A des von der Klin vorgelegten Gutachtens, Bl. 60 FG-Akte) beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen tätig. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen führte sie der S. auch neue Abschlussvermittler zu und erwarb dadurch dieser gegenüber einen Anspruch auf sog. „Zubringerprovision”, die hinsichtlich Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs, der Auszahlung der Provision und der Stornohaftung mit der Abschlussprovision, d. h. der Provision der Abschlussvermittler, verknüpft war. Außerdem zahlte die … für die Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der Abschlussvermittler eine sog. Koordinationsprovision, die ebenso wie die Zubringerprovision mit der Abschlussprovision verknüpft war.

Die S. erteilte der Klin für 1996 neben „Abschluss-Provisionsabrechnungen” in Höhe von insgesamt … DM auch „Zubringer-Provisionsabrechnungen” in Höhe von … DM (Bl. 9/1996 USt-Akte).

Neben ihrer Tätigkeit für die S. … war die Klägerin auch für die U. Beteiligungs-GmbH U. tätig. Nach den Abrechnungen dieser Leistungen durch die …. D. (vgl. Bl. … und … FG-Akte) erhielt sie dafür „Normalprov. Eigen: … + Strukturabr. …” in Höhe von insgesamt … DM.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1996 (Bl. 1/1996 USt-Akte) erklärte die Klägerin neben den Abschlussprovisionen der S. in Höhe von … DM auch die vorgenannten Zubringerprovisionen der S. und die Provisionen der U. neben weiteren Provisionen als Entgelte für steuerfreie Umsätze. Demgegenüber hat das beklagte Finanzamt (FA) im USt-Bescheid vom … (Bl. 14/1996 USt-Akte) sämtliche Provisionen mit Ausnahme der von der S. gezahlten Abschlussprovisionen der USt unterworfen.

In der Einspruchsentscheidung vom … (Bl. 62/1996 USt-Akte) hat das FA an dieser Rechtsauffassung festgehalten, jedoch die USt aus den Provisionseinnahmen heraus gerechnet (Bl. 56/1996 und 68/1996 USt-Akte).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Umsatzsteuerbefreiung für alle ihre an die S. erbrachten Umsätze. Zur rechtlichen Begründung hat sie je ein Gutachten von Prof. Dr. Lang vom Mai 1997 (Bl. 60 FG-Akte) und Avocat à la Cour Viegener vom 30.06.1999 (Bl. 118 FG-Akte) vorgelegt. Darüber hinaus trägt die Klin im wesentlichen vor: Steuerfreie Vermittlungsleistungen i. S. des § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG würden auch von Unternehmern erbracht, die nicht persönlich bei dem zu gewinnenden Vertragspartner ihres Auftraggebers erscheinen und mit ihm verhandeln. Denn es genüge, wenn der Unternehmer für den Vertragsabschluß, den Vermittlungserfolg, ursächlich geworden sei, auch wenn er sich dabei dritter Personen bedient habe.

Für ihre Umsätze gegenüber der U. begehrt die Klein nur noch insoweit Steuerfreiheit als sie von dieser Eigenprovisionen Höhe von … DM erhalten hat.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Klin verweist der Senat auf deren Schriftsätze nebst Anlagen vom 18.01.1999 (Bl. 9 FG-Akte), 12.04.1999 (Bl. 96 FG-Akte), 08.07.1999 (Bl. 111 FG-Akte), 19.07.1999 (Bl. 152 FG-Akte), 09.03.2001 (Bl. 158 FG-Akte), und 11.05.2001 (Bl. 381 FG-Akte).

Die Klin beantragt,

unter Änderung des USt-Bescheids vom 27.04.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.1998 die USt … auf … DM festzusetzen.

Das FA beantragt die Abweisung der Klage mit der Maßgabe, daß es die Steuerbefreiung für Einnahmen in Höhe von … DM zugesteht.

Zum Vorbringen des FA verweist der Senat auf dessen Schriftsätze vom 04.03.1999 (Bl. 93 FG-Akte) und vom 25.04.2001 (Bl. 376 FG-Akte).

Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Umsatzsteuer-...

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