rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Personal-, Dienst- und Sachbeistellungen des Auftraggebers kein Engelt für die Auftragsproduktionen eines Filmproduktionsunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Filmproduktionsunternehmen erbringt als Auftragsproduzent einer Rundfunkanstalt mit der Übertragung der erstellten Bild- und Tonträger und der Übertragung sämtlicher Filmverwertungsrechte eine einheitliche sonstige Leistung.

2. Muss der Auftragsproduzent je nach Maßgabe der einzelnen Produktionsverträge Teile der technischen Ausführung der Filmproduktion (z.B. Schnitt, Vertonung) mit Hilfe des Produktionsbetriebs "Fernsehen" der Rundfunkanstalt in dessen Räumen mit dessen Geräten und Personal vornehmen, nehmen diese (beigestellten) Personal-, Dienst- und Sachleistungen nicht am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch teil und gehören folglich nicht zum Entgelt des Auftragsproduzenten für die von ihm erbrachten sonstigen Leistungen.

 

Normenkette

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1991 §§ 10, 3 Abs. 9; UStG 1980 § 3 Abs. 9

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) Personal-, Dienst- und Sachleistungen des Auftraggebers an die leistende Klägerin zu Recht bei dieser zum Entgelt für die erbrachte Leistung gerechnet hat.

Die Klägerin, ein Filmproduktionsunternehmen, ist Auftragsproduzentin eines Rundfunkanstalt. In dieser Eigenschaft stellt sie in eigener organisatorischer und künstlerischer Verantwortung jeweils im Auftrag des Filme her, deren Verwertungsrechte regelmäßig in ihrer Gesamtheit an den übertragen werden. Diesen Auftragsproduktionen der Klägerin für die Rundfunkanstalt liegen sogenannte Co-Produktionsverträge (Produktionsvertrag) zugrunde (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift). Danach führt die Klägerin als Vertragspartner in engem Einvernehmen mit der Rundfunkanstalt die jeweilige Fernsehproduktion durch (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 des Produktionsvertrages). In Zweifelsfällen ist bei der Produktion die Entscheidung des Vertreters des maßgebend (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 des Produktionsvertrages).

Nach Ziffer 2 Abs. 3 des Produktionsvertrages werden der Klägerin dazu Personal-, Dienst- und Sachleistungen, die in einer gesonderten Produktionsvereinbarung festgelegt werden, von de Rundfunkanstalt beigestellt. Die in der jeweiligen Produktionsvereinbarung, die Bestandteil des Produktionsvertrags ist, aufgeführten sog. Beistellungen (z.B. Schnittplatz, Vertonung, Musikberatung, Nutzung des Kostüm- und Requisitenfundus; vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift) dürfen von der Klägerin nur zum Zwecke der genannten Produktion verwendet werden und werden ihr nicht in Rechnung gestellt.

Nach Auskunft der Klägerin erhält sie keine finanzielle Vergütung für ihre Leistungen. Eine solche bezieht sie lediglich von dritter Seite, etwa von privaten Sponsoren oder Verbänden, die den Sendebeitrag aufgrund seiner Thematik fördern wollen.

Bei einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1989 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß die Bereitstellung der Personal-, Dienst- und Sachleistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt sei. Deshalb erhöhe der Wert der Personal-, Dienst- und Sachleistungen als Entgelt für die Übertragung der Filmverwertungsrechte die umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage bei der Klägerin.

Für die Streitjahre 1990 und 1991 wurden von der Klägerin Umsatzsteuererklärungen abgegeben, die entsprechend der Auffassung des Betriebsprüfers die Personal-, Dienst- und Sachleistungen als Entgelt berücksichtigten. Das FA setzte dementsprechend die Umsatzsteuer für 1990 auf 26 264,10 DM und für 1991 auf 35.418,40 DM erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuer für diese Jahre ohne Berücksichtigung der Personal-, Dienst- und Sachleistungen als steuerpflichtiges Entgelt erneut festzusetzen, weil diese nicht im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes vom der Klägerin gewährt worden seien, sondern umsatzsteuerfreie Beistellungen etwa i.S. von § 3 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstellten. Mit Verfügung vom 2. Januar 1995 lehnte das FA die Änderungsanträge ab.

Für das weitere Streitjahr 1992 wurde eine berichtigte Umsatzsteuererklärung eingereicht, die ebenfalls eine entsprechend der Auffassung der Betriebsprüfung erhöhte Bemessungsgrundlage enthielt. Gegen die daraufhin erklärungsgemäß mit Bescheid vom 19. Januar 1995 auf 51 634 DM festgesetzte Umsatzsteuer 1992 und gegen die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1990 und 1991 legte die Klägerin ohne Erfolg Einspruch ein.

Zu ihrer Klage führt die Klägerin im wesentlichen aus, daß es auf der Grundlage des Produktionsvertrages zwischen der Rundfunkanstalt und ihr als Auftragsproduzentin zu Absprachen komme, welche beizustellenden Sachleistungen der Auftragsproduzent für die Herstellung des konkreten Filmwerks benötige. In der jeweiligen Produktionsvereinbarung werde klargestellt, daß der ...

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