Entscheidungsstichwort (Thema)

Waldgrundstück als forstwirtschaftlicher Betrieb. Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung einer Waldfläche aufgrund Teilbetriebseigenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb, der sich schon seit mehreren Generationen im Familienbesitz befindet, ist bei der im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht vorzunehmenden Totalgewinnprognose auf die gesamte Umtriebszeit der Waldfläche (erste Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte) abzustellen. Dass innerhalb dieser Zeitspanne Jahre liegen können, in denen nur geringfügige oder auch gar keine Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden, ist für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs genauso wenig entscheidend, wie die Tatsache, dass viele Jahre hindurch keine Ernteerträge anfallen.

2. Bei einem zusammenhängenden Forstareal mit einer Fläche von 4,3 ha, das mit einem 80- bis 100-jährigen Fichten- bzw. Kiefernbestand sowie mit einzelnen Buchen bestockt ist, bei dem extensive Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich Veräußerungen des abgeernteten Holzes stattgefunden haben und dessen Erschließung den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, handelt es sich auch dann um einen forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn sich der Steuerpflichtige dessen nicht bewusst ist, sondern von Privatvermögen ausgeht.

3. Für die Annahme eines Teilbetriebs bei sog. aussetzenden Forstbetrieben ist maßgebend, ob das vom bisherigen Forstbetrieb abgespaltene forstwirtschaftlich genutzte Areal bei einer möglichen Fortführung der forstwirtschaftlichen Nutzung durch den Erwerber bei diesem einen eigenen Forstbetrieb im Sinne des Ertragssteuerrechts ermöglicht. Ein Waldstück mit der geringen Fläche von lediglich 0,5 ha und einem ungünstigen sich nicht zu einer gewinnbringenden Bewirtschaftung eignenden Zuschnitt, bildet keinen Teilbetrieb. Damit ist der Gewinn aus der Veräußerung des Waldstücks nicht gem. § 14 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt.

 

Normenkette

EStG § 14 S. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 S. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1, § 6 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Zeitpunkt der Veräußerung von Waldteilflächen ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen hat und damit ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist, der ermäßigt nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu besteuern ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die sie im Jahr 1999 als Erbin ihrer Mutter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben hat. Darunter befinden sich mehrere Waldgrundstücke mit einer Größe von ursprünglich insgesamt ca. 4,3 ha. Einkünfte aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung haben die Kläger zu keiner Zeit erklärt.

Aufgrund einer Veräußerungsanzeige wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Klägerin mit notarieller Urkunde vom … 2005 Teilflächen mehrerer Waldgrundstücke im Gesamtausmaß von 5.700 qm (…) für einen Kaufpreis in Höhe von … EUR an den Freistaat Bayern, Staatsstraßenverwaltung, zum … 2005 (Übergang von Nutzen und Lasten) verkauft hatte. Die Klägerin wurde daraufhin erfolglos aufgefordert, für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 bzw. 2005/2006 eine Anlage L, insbesondere eine Gewinnermittlung für die Forstwirtschaft abzugeben und zum Verkauf forstwirtschaftlicher Flächen, zu sonstigen Holzverkäufen und zu etwaigen Pachteinnahmen aus landwirtschaftlichen Flächen Angaben zu machen.

Nach vorheriger Ankündigung erließ das Finanzamt am 6. August 2007 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden dabei nicht angesetzt. In den Erläuterungen zu dem Bescheid forderte das Finanzamt die Kläger jedoch auf, unverzüglich eine Ermittlung der Einkünfte aus Forstwirtschaft vorzulegen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 teilten die Kläger dem Finanzamt mit, dass die Gesamtsumme des Grundstücksverkaufs im Jahr 2005 angesetzt werden solle und eine Aufteilung auf fünf Jahre oder einen anderen Zeitraum nicht in Betracht komme. Eine Anlage L und eine Gewinnermittlung zur Land- und Forstwirtschaft wurden jedoch nicht eingereicht.

Mit Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2005 vom 12. Februar 2008 setzte das Finanzamt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 77.397 EUR an. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, dass die Klägerin die Waldflächen im Jahr 1999 von ihrer Mutter geerbt habe. Aufgrund seiner Größe, der Art der Bewirtschaftung sowie der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht liege kein Forstbetrieb vor. Bereits im Jahr 1999 habe kein forstwirtschaftlicher Betrieb bestanden und das Holz sei lediglich als eigenes Brennholz verwendet worden. Bewirt...

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