Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG in einem Rumpfwirtschaftsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417) ist im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig und nicht etwa mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen (gegen BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7-S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877); insoweit hat sich im Hinblick auf frühere Fassungen des § 13a EStG nichts geändert (Anschluss an BFH, Urteil v. 6.12.1956, IV 246/55 U, BStBl 1957 III S. 65).

 

Normenkette

EStG 2016 § 13a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Sätze 1-2, Abs. 7, § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2022; Aktenzeichen VI R 30/20)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2016 vom 13. Juni 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2018 wird die Einkommensteuer 2016 auf 11.933 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a EStG für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.06.2016 – 30.06.2016 in voller Höhe oder anteilig für einen Monat anzusetzen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit notariellem Übergabevertrag vom 31. Mai 2016 haben die Eltern des Klägers ihren landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Juni 2016 gegen Einräumung von Versorgungsleistungen und Wohnrecht auf den Kläger übertragen. Danach betrug die Landwirtschaftsfläche inklusive Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude 119.998 qm sowie die Waldfläche 25.054 qm.

In der Einkommensteuererklärung 2016 ermittelte der Kläger den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen i.H.v. 3.230 EUR wie folgt:

Rumpfwirtschaftsjahr

01.06.2016 – 30.06.2016: 1/12 x 5.488,50 EUR:

457 EUR

Wirtschaftsjahr

01.07.2016 – 31.12.2016: ½ x 5.547 EUR:

2.773 EUR

Summe

3.230 EUR

Das Finanzamt wich von der Erklärung ab und setzte im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 13. Juni 2018 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 8.261 EUR wie folgt an:

Rumpfwirtschaftsjahr

01.06.2016 – 30.06.2016:

5.488 EUR

Wirtschaftsjahr

01.07.2016 – 31.12.2016:

2.773 EUR

Summe

8.261 EUR

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass das Finanzamt den Gewinn aus dem Rumpfwirtschaftsjahr unzutreffend mit dem vollen Jahresbetrag angesetzt habe und dies dazu führe, dass der Gewinn beim Übergeber und beim Übernehmer jeweils mit dem vollen Jahresertrag erfasst werde. Das Finanzamt half dem Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2018 nur zu einem geringen Teil ab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Laut Einspruchsentscheidung belaufen sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf 8.232 EUR (5.488 EUR für das Rumpfwirtschaftsjahr und 2.744 EUR für 01.07.2016 bis 31.12.2016). Das Finanzamt wies in der Einspruchsentscheidung darauf hin, dass das Finanzamt an das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 2015, IV C 7-S 2149/15/10001, BStBl I 2015, 877 Rz. 29 gebunden sei, wonach auch für ein Rumpfwirtschaftsjahr der Jahresbetrag anzusetzen sei.

Hiergegen erhob der Kläger Klage und trägt vor, dass vom Kläger für das Rumpfwirtschafts-jahr 01.06.2016 – 30.06.2016 ein zeitanteiliger Gewinn i.H.v. 457 EUR, 1/12 von 5.488 EUR, ermittelt worden sei. Dagegen setze das Finanzamt den vollen Betrag für ein ganzes Wirtschaftsjahr an, obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) für die Vorläuferregelung die gegenteilige Auffassung vertreten hatte (BFH IV 246/55 U, BStBl III 57, 65). Auch nach der Verwaltungsauffassung in der Vergangenheit habe die zeitanteilige Betrachtung gegolten. Durch die Neuregelung des § 13a EStG habe sich die Systematik insoweit nicht geändert. Die Vorgehensweise des Finanzamts führe dazu, dass sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer jeweils den vollen Jahresbetrag versteuern würden, so dass der Gewinn nach § 13a EStG zweimal besteuert werde.

Im Klageverfahren teilte der Kläger mit, dass die Eigentumsfläche incl. Hof und Gebäude laut Übergabevertrag 11,9998 ha, die zugepachtete Fläche 3,9357 ha und die verpachtete Fläche 0,3210 ha, insgesamt 15,6145 ha selbst bewirtschaftete Fläche, betragen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 13. Juni 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtsc...

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