rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz bei Umsätzen eines Saunabetriebs, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtpakets sind

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klägerin hat durch die Zulassung von Mitgliedern zur Benutzung sowohl des Fitness- als auch des Saunabereichs Leistungen erbracht, die dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegen.

2. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gilt nicht für die Nutzung einer Sauna, wenn der Besuch der Sauna im Rahmen eines Gesamtpakets stattfindet und zwar auch dann, wenn das Entgelt für das Gesamtpaket nach den einzelnen Leistungen aufgegliedert wird

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2003 erbrachten Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Sauna dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Fitnessstudio mit angeschlossener Sauna. Die Benutzung des Fitnessstudios erfolgte auf der Grundlage von Mitgliedschaftsverträgen, bei denen sich die Mitglieder entweder zwischen separater Sauna- oder Fitnesscenterbenutzung oder für ein Gesamtpaket beider Leistungen entscheiden konnten. In einem Großteil der Fälle wurde das gemischte Angebot gewählt. Nur zwei der Mitglieder entschieden sich im betreffenden Zeitraum für eine alleinige Saunabenutzung.

In den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen trennte die Klägerin zwischen der Gestattung der Nutzung der Sauna und den übrigen Leistungen und erklärte die so ermittelten Saunaumsätze unter Berufung auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (UStG) mit dem ermäßigten Steuersatz.

Im Rahmen einer in 2006 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt (FA) unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Ansicht, dass eine Trennung der Entgelte im oben genannten Sinne unzulässig sei (vgl. Bericht vom 16. März 2007, Bl. 15 ff Betriebsprüfungsakten FA). Mit Bescheid jeweils vom 13. Juni 2007 wurde die Umsatzsteuer 2001 auf 25.282,87 EUR, die Umsatzsteuer 2002 auf 26.770,11 EUR und die Umsatzsteuer 2003 auf 29.100,76 EUR festgesetzt.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, die im Zusammenhang mit der Saunabenutzung erzielten Umsätze dem für Heilbäder geltenden ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Sie führt an, dass auch die Kunden, die das Gesamtpaket wählen, zwei Verträge abschlössen. Ihre Räumlichkeiten seien so ausgestaltet, dass eine klare Trennung von Studio- und Saunabereich zu erkennen sei; darüber hinaus werde die jeweilige Benutzung der einzelnen Bereiche von ihrem Personal überwacht.

Die nunmehr vom FA vorgenommene steuerrechtliche Beurteilung widerspräche der bisherigen langjährigen Praxis des Finanzamtes, sowie Abschnitt 171 Abs. 3 der Umsatzsteuerrichtlinie (UStR). Bestätigt werde dies durch das Urteil des Finanzgerichtes Hamburg vom 16. Dezember 2005 (VII 198/05). Die sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2005 ergebende verschärfte Rechtsprechung zu dieser Problematik habe im Hinblick auf § 176 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 (AO) außer Acht zu bleiben.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Juni 2007 sowie der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 2001 auf 9.020,96 EUR, die Umsatzsteuer 2002 auf 12.222,22 EUR und die Umsatzsteuer 2003 auf 13.628,08 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat die Umsatzsteuer in den Streitjahren zutreffend festgesetzt.

Die Klägerin hat durch die Zulassung von Mitgliedern zur Benutzung sowohl des Fitness- als auch des Saunabereichs Leistungen erbracht, die dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegen. Entgegen ihrer Auffassung hat sie mit diesen Leistungen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG erfüllt, wonach sich die Steuer für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern auf 7 % ermäßigt.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Betreiber eines Sportzentrums, der seinen Mitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein monatliches Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme zur Verfügung stellt, eine einheitliche nicht steuerbegünstigte Leistung ausführt (...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge