Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2000; Aktenzeichen V R 14/99)

 

Tenor

I. Der Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom 30. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 1997 wird dahin geändert, daß die der Höhe nach nicht streitigen Umsätze der Klägerin im Saunabereich dem Steuersatz von 7 % unterliegen. Die Berechnung der Steuer wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

III. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

IV. Der Gerichtsbescheid ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Benutzung des Saunabereiches in einem Fitneßstudio dem ermäßigten Umsatzsteuer- (USt-)Satz unterliegt.

Die Klägerin betreibt seit August 1994 in F. den Betrieb einer Freizeit-Sport-Fitneß-Anlage, deren Benutzung überwiegend durch „Mitglieder” erfolgt. Das Angebot der Klägerin erstreckt sich auf zwei Leistungsbereiche, den Fitneß- und Gymnastikbereich (Trockenbereich) sowie die Saunanutzung (Naßbereich). Diese umfassen die folgenden Räumlichkeiten:

1. Fitneßbereich

Gymnastikraum

Fitneßraum mit Kraftgeräten

Halle mit Kraftgeräten

Kinderspielraum

Solarien

2. Saunabereich

Sauna

Kaltwasserraum

Ruheraum

Aufenthaltsraum

Zwischen den beiden Bereichen befinden sich die Umkleideräume getrennt nach Geschlechtern einschließlich Duschen und Toiletten.

Die dem Verein beitretenden Mitglieder haben ausweislich der hierfür verwendeten einheitlichen Vertragsformulare das Wahlrecht, den Fitneß- und Gymnastikbereich oder den Saunabereich oder beide Bereiche gemeinsam zu nutzen. Mit einer einmaligen Aufnahmegebühr haben die Mitglieder, die sowohl den Fitneß- und Gymnastikbereich als auch den Saunabereich buchen wollen, einen gesamten Monatsbetrag in Höhe von 79 DM (Jahresabonnement) bzw. 99 DM (Halbjahresabonnement) zu bezahlen. Der zu entrichtende Betrag wird hierbei jeweils zur Hälfte auf den Trocken- und Naßbereich aufgeteilt. Mitglieder, die nur den einen oder anderen Bereich buchen wollen, zahlen eine ermäßigte einmalige Aufnahmegebühr sowie einen ebenfalls ermäßigten Abonnementsbetrag. Im Streitjahr gab es zwei Mitglieder, die ausschließlich den Saunabereich im Halbjahresabonnement zum Monatsbetrag von 59 DM gebucht hatten. Derzeit sind es vier Mitglieder.

Daneben haben auch Nichtmitglieder die Möglichkeit, Tageskarten sowohl für den Fitneß- und Gymnastikbereich als auch für den Saunabereich zu buchen. Hiervon wird nach Angaben der Klägerin im wesentlichen für den Saunabereich Gebrauch gemacht, wobei im Durchschnitt monatlich 20 Saunatageskarten zum Preis von 16 DM verkauft werden.

Die Klägerin unterwarf in der für das Streitjahr eingereichten USt-Erklärung die Einnahmen aus dem Fitneß-Gymnastikbereich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), die Einnahmen aus dem Sauna-Naßbereich, die sie mit 48.702,– bezifferte, hingegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Bei Durchführung der Veranlagung stellte sich das FA im Anschluß an eine USt-Sonderprüfung auf den Standpunkt, daß, soweit die „Mitglieder” der Klägerin sowohl den Fitneß- als auch den Saunabereich buchten, eine einheitliche Leistung vorliege, die insgesamt dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei. Auf der Grundlage des Berichtes der Sonderprüfung vom 10. August 1995 erging sodann am 30. Mai 1996 der USt-Bescheid für das Streitjahr.

Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 1997).

Hiergegen richtet sich die am 22. Juli 1997 bei Gericht eingegangene Klage. Mit ihr trägt die Klägerin vor, daß sie in ihrem Fitneßstudio sowohl vertraglich als auch tatsächlich zwei getrennte Leistungen erbracht habe. Dies ergebe sich schon daraus, daß der Kunde zwischen zwei Bereichen (Trocken- oder Naßbereich) habe wählen können. In der Eintrittsurkunde habe der Nutzer deutlich machen können, welchen Bereich er wähle. Dementsprechend hätten die Nutzer, die sich nur für einen Bereich entschieden hätten, eine geringere Aufnahmegebühr entrichtet. Durch die kodierte Mitgliedskarte und das Check-In-Verfahren, die entsprechenden Buchungen sowie die persönliche Überwachung sei zudem sichergestellt worden, daß die Trennung der beiden Bereiche tatsächlich vollzogen worden sei.

Da viele Besucher (Mitglieder und andere Personen) beide Bereiche gebucht hätten, hätte sie nach Merkmalen für eine Aufteilung des Gesamtbeitrages suchen müssen, um den ermäßigten Steuersatz für den Naßbereich zu erreichen. Dies habe sie sorgfältig unter kostenkalkulatorischen Gesichtspunkten ausgeführt. Die Finanzverwaltung habe selbst bei einem einheitlich entrichteten Eintrittspreis die Aufteilung nach einem geeigneten Maßstab auf die einzelnen Leistungen zugelassen. Daran habe sie sich gehalten.

Nach den Verhältnissen des vorliegend...

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