rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung des Betriebsvermögen auf den 1.1.1990, 1.1.1991 und 1.1.1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Erfassung ausstehender Stammeinlagen und Aufgelder bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin als Besitzposten mit dem Nennwert.

Die Klägerin, eine 1988 unter der Firma „I.” mit Sitz in M. gegründete GmbH, hat neben der Tätigkeit als Holdinggesellschaft die Beteiligung an anderen Industrie- und Handelsunternehmen, die Beratung und den Betrieb von solchen Unternehmen, die Verwaltung von eigenem Vermögen und die Erbringung von Dienstleistungen in vorgenannten Bereichen zum Gegenstand ihres Unternehmens.

Das Stammkapital der Klägerin betrug zunächst 50.000 DM und wurde mit Beschluß der Gesellschafter-Versammlung vom 18.4.1989 sowie Nachtrag vom 30.5.1989 auf 25.000.000 DM erhöht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 5.7.1989. Mit dem Beschluß über die Kapitalerhöhung wurde auch die Satzung geändert. Nach § 5 Abs. 3 der geänderten Satzung sind einige der seit der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter (vgl. § 5 Abs. 2 der Satzung) zusätzlich zur Zahlung ihrer erworbenen Kapitalanteile zur Entrichtung eines Aufgeldes verpflichtet. Das Aufgeld beträgt insgesamt 75.000.000 DM. In § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung ist festgelegt, daß die Gesellschafter der Klägerin jeweils sofort und am 30.6.1990, am 30.6.1991 und am 30.6.1992 auf Anforderung durch die Geschäftsführung Einzahlungen in Höhe von jeweils einem Viertel der Summe aus den neu übernommenen Stammeinlagen gemäß Abs. 2 und den Aufgeldern gemäß Abs. 3 zu zahlen haben. Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 kann der Beirat andere Fälligkeitstermine bestimmen, die den Gesellschaftern von der Geschäftsführung bekanntzugeben sind.

Während die Klägerin in den Steuerbilanzen zum 31.12.1989, 1990 und 1991 die ausstehenden Stammeinlagen und die Aufgelder auf der Aktivseite mit ihrem Nennwert auswies, rechnete sie diese in den Vermögensaufstellungen auf den 1.1.1990 bis 1992 nicht zu den Besitzposten nach dem Bewertungsgesetz.

Nachdem die beklagte Behörde (Finanzamt) zunächst entsprechend den Angaben der Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung) Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögen auf den 1.1.1990 und 1991 erlassen hatte, änderte sie diese am 18.2.1993 nach Überprüfung des Sachverhalts entsprechend der Auffassung, daß infolge der Regelung in § 5 Abs. 4 der Satzung die ausstehenden Einlagen und Aufgelder als eingefordert anzusehen seien. Auch in dem am 30.11.1993 ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögen auf den 1.1.1992 erfaßte das Finanzamt die ausstehenden Stammeinlagen und Aufgelder mit ihren Nennwerten als Besitzposten.

Die dagegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (zusammengefaßte Einspruchsentscheidung vom 25.11.1994, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 28.11.1994).

Hiergegen richtet sich die am 27.12.1994 bei Gericht eingegangene Klage, mit der begehrt wird,

1. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.11.1994 und Änderung des Bescheids über den Einheitswert auf den 1.1.1990 und 1.1.1991, beide vom 18.2.1993, sowie auf den 1.1.1992 vom 30.11.1993 den Einheitswert des Betriebsvermögen auf den 1.1.1990 auf 24.708 DM, auf den 1.1.1991 auf 35.721.000 DM und auf den 1.1.1992 auf 52.570.000 DM herabzusetzen,

hilfsweise

bei der Errechnung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1.1.1990 die Resteinzahlungsverpflichtung der Gesellschafter auf das Kapital mit dem abgezinsten Wert von 69.243.697 DM, zum 1.1.1991 mit 47.386.642 DM und zum 1.1.1992 mit 24.327.449 DM anzusetzen;

2. für den Fall des Unterliegens die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen;

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung läßt die Klägerin vortragen, der Ansatz der ausstehenden Einlagen auf das Stammkapital und der Aufgelder als Besitzposten in den Vermögensaufstellungen mit ihrem Nennwert sei nicht gerechtfertigt. Die ausstehenden Einlagen und Aufgelder stellten zum jeweiligen Stichtag keine realen/echten Vermögenspositionen dar. Mangels Einforderung bildeten sie wirtschaftlich lediglich Korrekturposten zum Stammkapital bzw. zu den Kapitalrücklagen, seien als solche keine bewertungsfähigen Wirtschaftsgüter und deshalb schon dem Grunde nach nicht als Besitzposten bei der Einheitsbewertung zu erfassen. Durch die Satzung der Klägerin sei die Beschlußfassung über die Einforderung der ausstehenden Einlagen und Aufgelder in die Hand des Beirats gelegt worden. Dementsprechend sei die Einforderung der ausstehenden Einlagen und Aufgelder jeweils aufgrund von Beiratsbeschlüssen in vorher abgehaltenen. Beiratssitzungen erfolgt. Die Vereinbarung in §...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge