rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Bilanz. Wertaufhellungszeitraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Streitfall bestand weder zum Bilanzstichtag noch am Ende des Wertaufhellungszeitraums ein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert wird. Daher musste sie auch keine entsprechende Bilanzierung (Rückstellungen für nach Grund und/oder Höhe ungewisse Verbindlichkeiten) vornehmen, für die nach ständiger Rspr. erforderlich ist, dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (ständige Rspr. des BFH, vgl. BFH, Urteile v. 19.11.2003, I R 77/01, BFHE 204 S. 135, v. 19.10.2005, XI R 64/04, BStBl 2006 II S. 371 und v. 30.4.1998 III R 40/95, BFH/NV 1998 S. 1217 jeweils m. w. N.).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 246 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Bilanzierung der von der T AG an das Kreditinstitut K Bank am 8. April 2009 in Rechnung gestellten und bezahlten Erfolgsprämie in Höhe von 3.000.000 EUR (netto).

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der T AG, die durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 26. April 2002. Der Unternehmensgegenstand bestand in der Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit der Erkennung, Aufdeckung von und Vorbeugung vor wirtschaftskriminellen Handlungen und Korruption. Am 10. Februar 2011 stellte die T AG einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Für die Jahre 2008 und 2009 war die T AG vom damals zuständigen Finanzamt xxx unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer veranlagt worden (Bescheide vom 4. November 2009 für 2008 und 30. August 2010 für 2009), die Bilanz zum 31. Dezember 2009 war am 23. April 2010 unterschrieben und am 14. Juni 2010 beim Finanzamt eingereicht worden. Die Körperschaftsteuerbescheide sind nicht mit Einspruch angefochten worden.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 an das nunmehr zuständig gewordene Finanzamt (Beklagter), beantragte der Kläger die Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung der T AG für die Jahre 2008 und 2009 und reichte am 19. November 2012 geänderte Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 sowie einen geänderten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 ein. Dem Antrag liege folgender Sachverhalt zu Grunde:

Anfang des Jahres 2008 sei die K Bank wegen Finanzierungsgeschäften in der Türkei als Beklagte wegen Schadensersatzforderungen von 80.000.000 EUR in einen Rechtsstreit verwickelt worden und habe sich daraufhin an die T AG gewandt, mit der sie ständig Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Zu den Aktionären der T AG habe auch ein ehemaliger türkische Minister gehört, dem persönliche Kontakte zu Wirtschaft, Politik und Justiz in der Türkei zugeschrieben worden seien. In einem am 28. Mai 2008 geschlossenen Vertrag hätten die K Bank und die T AG unter anderem vereinbart, dass bestehende Kontakte zu Entscheidungsträgern der türkischen Wirtschaft hergestellt werden sollten, um die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung auszuloten (§ 2 des Vertrages unter „Partnering”). Gemäß § 3 des Vertrages habe die T AG für ihre Tätigkeit einen Festpreis und ein Erfolgshonorar berechnet.

Sofern es der T AG gelinge, die Zahlungsverpflichtung der K Bank gegenüber den türkischen Klägern zu senken, sei ein Betrag von 7,5 % der eingesparten Nettosumme als Erfolgshonorar bei einem Streitwert von 80 Mio. EUR vereinbart worden. Als Nettoberechnungsgrundlage für das Erfolgshonorar sei der Betrag benannt worden, der sich nach dem Abzug der Summe ergebe, die die K Bank den türkischen Klägern zur Erledigung aller Rechtsstreitigkeiten zahle. Der „Erfolg” im Sinne der Vereinbarung solle eingetreten sein, wenn alle Prozesse ohne gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtung der K Bank aus den Streitgegenständen und ohne gerichtliche Vergleiche endgültig beendet sein würden. Die Erfolgsprämie sollte in zwei Teilzahlungen jeweils zur Hälfte bei Einigung mit den (türkischen) Klägern über die Gesamterledigung und bei tatsächlicher juristischer Gesamterledigung fällig werden (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten Vertrag vom 28. Mai 2008).

Der Rechtsstreit habe zunächst einen für die K Bank günstigen Verlauf genommen, da zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2009 das erstinstanzliche türkische Gericht die Klage abwies. Am 8. April 2009 habe die T AG der K Bank eine Rechnung über 3.570.000 EUR inklusive Umsatzsteuer über eine Teilzahlung in Höhe von 50 % der Erfolgsprämie gestellt, die am 14. April 2009 von der K Bank bezahlt worden sei. Die Zahlung sei bei der T AG als Umsatz gebucht und in der Bilanz zum 31. Dezember 2009 in Höhe der Nettozahlung von 3.000.000 EUR gewinnwirksam als Ertrag berücksichtigt worden.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2010 habe das Handelsgericht Istanbul der „Erstklage sowi...

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