rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelpunkt der Vortragstätigkeit ist außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Mittelpunkt einer selbständig ausgeübten Vortragstätigkeit liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, weil die körperliche Präsenz vor Ort in Seminaren prägend ist. Dies gilt zumal bei 180 jährlichen Terminen. Daran ändert eine aufgrund nur ca. 1 Prozent Umsatzanteils nachrangig einzustufende schriftstellerische Begleittätigkeit nichts.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Der Kläger ist verheiratet und wird für das Streitjahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau vom Beklagten (dem Finanzamt –FA –) zur Einkommensteuer veranlagt. Er führte im Wesentlichen „[…] Seminare” mit dem Schwerpunkt […] für Unternehmen, Behörden und Institutionen durch und erzielte hieraus im Streitjahr einen veranlagten Gewinn von 84.313 EUR aus freiberuflicher Tätigkeit. Ausweislich der mit der Steuererklärung eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung betrugen seine Einnahmen insgesamt 131.212,76 EUR, davon 1.093,47 EUR mit einem Umsatzsteuerausweis von 7%.

Das FA wich von der eingereichten Steuererklärung u.a. insoweit ab, als es Raum- und Mietkosten für ein häusliches Büro statt mit dem erklärten Betrag von 3.879,14 EUR nur auf einen Betrag von 1.250 EUR beschränkt als Betriebsausgaben anerkannte. Andere Abweichungen sind nicht mehr streitig.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trugen die Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger habe in seinem Büro auch schriftstellerisch gearbeitet, sein Buch „[…]” sei bereits erschienen, zwei weitere Bücher sollten 2006 erscheinen. Seine mittlerweile 20 Seminare habe er im Büro selbst entwickelt und laufend aktualisiert. Die gesamte Geschäftspost sei im Büro bearbeitet worden, zum größten Teil von seiner Frau, die ab 2004 eine bescheidene Bezahlung erhalte. Während der Urlaubszeit beantworte eine Bekannte, die auch in der Wohnung wohne, geschäftliche Anfragen. Das Büro sei mit zwei PC-Arbeitsplätzen eingerichtet und verfüge über 5 Telefonnummern sowie ein Telefax-Multifunktionsgerät. Diese Tätigkeiten seien bis Mitte 2002 in einem angemieteten Büro erledigt worden, das wegen etwas rückläufiger Geschäftsentwicklung aufgegeben worden sei.

Der Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. Oktober 2005 erfolglos. Wesentlich und prägend für das Berufsbild des Klägers sei – so das FA – die Durchführung der Seminare bei den Kunden vor Ort. Deshalb seien die Arbeiten im Arbeitszimmer lediglich vorbereitender und unterstützender Art. Mit Ihrer Klage tragen die Kläger weiter vor, der Kläger habe im häuslichen Arbeitszimmer an ca. 90 Arbeitstagen an seinem neuen Buch gearbeitet. Darüber hinaus habe er seine Seminare im Arbeitszimmer ausgearbeitet und dem jeweiligen Auftraggeber bzw. der Zielgruppe angepasst. Auf seine vortragende Tätigkeit entfielen lediglich 40% der Gesamttätigkeit, während 60% der Arbeitszeit im Büro erledigt würden. Die ca. 180 Seminare im Jahr fänden zu einem großen Teil nachmittags und am Abend statt, so dass der Kläger auch an diesen Tagen in seinem Büro tätig werde. Eine Aufteilung zwischen der schriftstellerischen und der Seminartätigkeit sei nur schwer möglich. Die Seminarteilnehmer erhielten bei vielen Seminaren als Teil der Seminarunterlage eines der vom Kläger herausgegebenen Bücher. Daneben erledige die Ehefrau des Klägers im Arbeitszimmer die täglichen Sekretariatsarbeiten.

Der Kläger beantragt,

den ESt-Bescheid für 2003 vom 12. August 2005 in Gestalt der EE vom 26. Oktober 2005 und des nach § 129 der Abgabenordnung berichtigten Bescheids vom 10. März 2006 in der Weise zu ändern, dass der berücksichtigte Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit um 2.630 EUR niedriger angesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht lediglich den Höchstbetrag (1.250 EUR) gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht die jeweiligen Gesamtaufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt.

1. Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen gem. Satz 3, 1. Halbsatz dieser Vorschrift auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mit...

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