Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden können, ob ihnen der Haushaltsfreibetrag des § 32 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bzw. die Kinderbetreuungskosten gemäß § 33 c EStG zustehen und ob das Verfahren ausgesetzt und die Streitsache im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden soll.

Die Kl sind seit 18. Oktober 1985 verheiratet. Sie lebten bereits, jedenfalls seit Beginn des Streitjahres, in einem gemeinsamen Haushalt, in den auch das gemeinsame Kind A, geboren am xx. August 1983, aufgenommen war. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers betrugen im Streitjahr laut Lohnsteuerkarte 38.013 DM, die der Klägerin 32.922 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1985 beantragten die Kl Zusammenveranlagung. Sie machten u.a. Aufwendungen für die Betreuung des Kindes A für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1985 in Höhe von 1.500 DM geltend.

Das Finanzamt (FA) führte für 1985 eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durch und erkannte u.a. Kinderbetreuungskosten in Höhe von 400 DM an. Die im Splittingverfahren ermittelte Einkommensteuer 1985 ergab sich aus einem zu versteuernden Einkommen von 57.212 DM und betrug 12.102 DM.

Der Einspruch, mit dem die Kl jeweils eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer begehrten, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 1986 gegenüber beiden Ehegatten, zugestellt mit nur einer an beide Ehegatten gerichteten Postzustellungsurkunde vom 29. Oktober 1986).

Zur Begründung ihrer Klage vom 17. November 1986, bei Gericht eingegangen am 21. November 1986, führen die Kl im wesentlichen aus: Sie hätten durch die Zusammenveranlagung 1.625 DM mehr an Einkommensteuer zu bezahlen, als wenn jeder von ihnen für 1985 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden wäre und dabei dem Kläger der Haushaltsfreibetrag von 4.212 DM und der volle Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 480 DM sowie ein Kinderfreibetrag von 432 DM, der Klägerin ein Kinderfreibetrag von 216 DM gewährt worden wäre. Diese steuerliche Mehrbelastung, die sich in den Folgejahren noch erhöhen werde, verstoße gegen Art. 6 GG. Die Kl hätten, falls ihnen diese steuerliche Schlechterstellung bewußt gewesen wäre, nicht geheiratet. Sie seien auch kein Einzelfall, sondern es lebten zahlreiche Personen, ohne verheiratet zu sein, zusammen, bei denen in Fällen einer Eheschließung und einer daraufhin erfolgenden Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ähnliche steuerliche Nachteile wie bei den Kl auftreten würden. Die Kl wollten nicht die Aufhebung der Vorschriften über den Haushaltsfreibetrag und über die Kinderbetreuungskosten, sondern deren Anwendung auch auf sie als verheiratete erreichen. Es werde angeregt, die Streitsache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Kl beantragen, die Einkommensteuer 1985 beim Kläger auf 5.041 DM und bei der Klägerin auf 5.436 DM, insgesamt somit auf 10.477 DM festzusetzen.

Das FA beantragt Klageabweisung.

Es nimmt auf die Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 1986 Bezug.

Das FA hat jeweils gemäß § 165 Abs. 1 AO einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1985 vom 18. Dezember 1990 bezüglich der Höhe des Kinderfreibetrages und vom 28. März 1991 bezüglich der Höhe des Grundfreibetrages erlassen. Die Kl haben diese Bescheide jeweils gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt und darauf verzichtet, daß das Gericht insoweit eine Entscheidung trifft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die am 21. November 1986 bei Gericht eingegangene Klage ist zulässig, denn die Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 1986 ist den Kl tatsächlich zugegangen und damit wirksam geworden. Der Umstand, daß das FA die Einspruchsentscheidung mit nur einer an beide Ehegatten gerichteten Postzustellungsurkunde vom 29. Oktober 1986 übermittelt hat, stellt eine fehlerhafte Zustellung dar, die jedoch nur zur Folge hat, daß die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt wurde (AO-Kartei Karte 2 zu § 122 AO, Tz. 3.1.4; BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 197/74, BStBl II 1979, 209).

2. Das FA hat die Einkommensteuerveranlagung 1985 entsprechend den für das Streitjahr maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.

a) Entsprechend dem Antrag der Kl in ihrer Einkommensteuererklärung 1985 hat das FA diese zu Recht zur Einkommensteuer zusammen veranlagt §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 b EStG), was zur Anwendung des Splittingtarifs gemäß § 32 a EStG führte.

Von der an sich möglichen Wahl einer getrennten Veranlagung (§ 26 a EStG) haben die Kl keinen Gebrauch gemacht (vgl. Aktenvermerk vom 1. Oktober 1986, B...

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