Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von verheirateten, berufstätigen Eltern in 1983 entstandenen Kinderbetreuungskosten. Einkommensteuer 1983 (Sprungklage)

 

Leitsatz (amtlich)

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 33c EStG: Beiderseitig berufstätigen Ehegatten einer intakten Ehe ist es (im Veranlagungszeitraum 1983) zuzumuten, Kinderbetreuungskosten ohne steuerrechtliche Entlastung hinzunehmen, weil ihnen der Splittingtarif einen größeren Gestaltungsspielraum als den Alleinstehenden eröffnet.

 

Normenkette

EStG 1983 § 33c; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen VI R 118/99)

BVerfG (Beschluss vom 10.11.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden und in einer intakten Ehe leben. Beide waren im Streitjahr berufstätig. Sie hatten zwei Kinder im Alter von drei und einem Jahr zu betreuen. Dabei entstanden Mehraufwendungen für die Kinderbetreuung i.H.v. unstreitig 1.500 DM.

Diese Kosten wurden im ESt-Bescheid 1983 vom 04. Juni 1985 vom Beklagten (Finanzamt –FA–) unter Berufung auf § 33 c Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (siehe § 53 b Abs. 1 EStG 1983) nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die Sprungklage, der das FA am 22. Juli 1985 zugestimmt hat. Die Kl tragen im wesentlichen vor:

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 sei die Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 1983 in anderen als den durch § 33 c EStG geregelten Fällen ersatzlos weggefallen. Die durch diese Gesetzesänderungen entstandene Benachteiligung von beiderseits berufstätigen Ehegatten mit Kindern gegenüber nichtverheirateten Personen mit Kind, insbesondere den Partnern eheähnlicher Gemeinschaften, sei mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Wie durch Vergleichsrechnungen (zuletzt im Schriftsatz vom 09. November 1988 Seiten 2/3; vgl. demgegenüber den Schriftsatz des FA vom 12. Dezember 1988 Selten 2/3) nachgewiesen werden könne, liege die Gesamtsteuer bei alleinstehenden Partnern mit gleichen Einkommensverhältnissen wie im Streitfall unter Einbeziehung der Kinderbetreuungskosten um 155 DM bzw. 589 DM (bei Berücksichtigung der kinderbedingten Freibeträge nur beim Ehemann) unter der Steuer, die von zusammenveranlagten Ehegatten zu bezahlen wäre.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) habe mit Beschluß vom 09. Juli 1985 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1985, 565) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 c EStG verfassungsgemäß sei. Für die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung spreche das Urteil des BVerfG vom 03. November 1982-1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80 (BStBl II 1982, 717). Würde man die dadurch auch für den Streitfall möglichen höheren Abzugsbeträge berücksichtigen, so würde das Ergebnis noch mehr zu Ungunsten der Kl ausfallen.

Aus der Regelung des § 33 c EStG ergebe sich ein zweifacher Verfassungsverstoß:

Zum einen widerspreche sie „dem formellen Benachteiligungsverbot für Eheleute, d. h. der Tatbestand des Steuergesetzes lege für Ehegatten eine höhere Steuerpflicht fest als für unverheiratete Eltern” (Klein, Deutsches Steuerrecht – DStR – 1987, 779, 782). Zum anderen liege eine materiellrechtliche Benachteiligung vor, wie der Streitfall eindeutig zeige.

Das FA leite aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1986 III K 187/86 (EFG 1987, 189) ab, daß eine Regelung dann nicht verfassungswidrig sei, wenn im Einzelfall nur eine geringfügige Steuerdifferenz entstehe. Diese Ansicht sei allenfalls dann richtig, wenn derartige Differenzen nur in Ausnahme fällen entstehen könnten. Die Kl hätten jedoch dargelegt, daß die Steuerdifferenzen zum Nachteil intakter Ehen in Einzelfällen mehrere tausend DM betrügen. Das Normenkontrollverfahren würde jeglichen Sinn verlieren, wenn darauf gewartet werden müßte, daß zufällig jemand klage, bei dem die verfassungswidrige Vorschrift gravierende finanzielle Auswirkungen habe. Außerdem lege das FG Baden-Württemberg falsche Maßstäbe an, denn die dort genannte Auswirkung sei jedenfalls für unterhaltspflichtige Ehegatten nicht unerheblich, betrage sie doch mehr als z. B. der Sockelbetrag des Kindergeldes für das erste Kind.

Im Streitfall liege weiterhin die Benachteiligung der intakten Familie bei notwendigem Doppel verdienst der Eheleute vor. Die Kl hätten ein Haus gebaut und wären ohne Verdienst der Ehefrau nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. In diesen Fällen sei die Lage nicht anders als bei alleinerziehenden Steuerpflichtigen.

Die Kl beantragen,

den ESt-Bescheid 1983 vom 04. Juni 1985 dahingehend zu ändern, daß die ESt 1983 auf 7.317 DM her...

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