rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines im Verlustentstehungsjahr unzutreffend angesetzten Beteiligungsverlustes im Verlustrücktragsjahr nach § 10 d EStG a.F.. Verlustrücktrag nach § 10 d EStG. Verlustentstehungsjahr. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen Eintritt der Feststellungsverjährung. Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1977

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verlustrücktrag ist nach § 10 d EStG in der vor 1990 gültigen Fassung nicht zu berücksichtigen, wenn es im Verlustentstehungsjahr nur deshalb zu negativen Einkünften kam, weil ein tatsächlich nicht anzusetzender Verlust aus einer Beteiligung angesetzt wurde, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Beteiligungseinkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen Eintritt der Feststellungsverjährung aber nicht mehr erlassen werden kann.

2. Da über Grund und Höhe des abziehbaren Verlustes nach § 10 d EStG a.F. nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr zu entscheiden ist, in dem sich ein Verlustrücktrag auswirkt, ist, wenn der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres einen Rechtsfehler enthält, indem z.B. ein zu hoher Verlust berücksichtigt wird, auf das Vorjahr nur ein Verlust in rechtlich richtiger Höhe zurückzutragen und nicht in der Höhe, in der er im Bescheid des Verlustentstehungsjahres unzutreffend ausgewiesen ist.

 

Normenkette

EStG 1977 § 10d Sätze 1-3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1977 nach § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) zu ändern ist.

Die Klägerin (Klin) und ihr inzwischen verstorbener Ehemann wurden in den Veranlagungszeiträumen 1977 und 1978 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1978 beteiligte sich der Ehemann der Klin an der … (KG), im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 10. Dezember 1980 berücksichtigte das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb aus einer angeblich atypisch stillen Beteiligung an der KG in Höhe von 522.300 DM, obwohl vom Feststellungsfinanzamt Berlin noch kein Feststellungsbescheid ergangen war. Der Einkommensteuerbescheid erging weder unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO) noch vorläufig nach § 165 AO.

Mit Bescheid vom 19. September 1983 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1977 vom 23. Oktober 1980 und berücksichtigte einen Verlustrücktrag aus 1978 in Höhe von 125.554 DM.

Das Finanzamt B. lehnte mit negativem Feststellungsbescheid vom 6. November 1989 die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung 1978 ab. Daraufhin erließ das FA am 24. Oktober 1990 einen gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1978 und ließ den Verlust aus der Beteiligung an der KG nicht mehr zum Abzug zu. Gleichzeitig änderte es den Einkommensteuerbescheid 1977 nach § 10 d EStG, da sich im geänderten Einkommensteuerbescheid 1978 vom 24. Oktober 1990 kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte mehr errechnete.

Das Finanzamt B. hob den negativen Feststellungsbescheid 1978 vom 6. November 1989 am 2. August 1991 wegen falscher Adressierung auf und erließ am 2. August 1991 erneut einen negativen Feststellungsbescheid für 1978. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. April 2000 Az.: 5 K 5256/96 hob das Finanzgericht B. den negativen Feststellungsbescheid 1978 vom 2. August 1991 auf, weil hierfür bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Eine Verlustfeststellung (positiver Feststellungsbescheid) lehnte das Finanzgericht B. u.a. wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung ab.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 beantragte die Klin, die Streichung des im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1978 vom 10. Dezember 1980 gewährten Verlustabzugs in Höhe von 522.300 DM durch den Änderungsbescheid vom 24. Oktober 1990 rückgängig zu machen sowie den Einkommensteuerbescheid 1977 dahin zu ändern, dass wiederum ein Verlustrücktrag aus 1978 anerkannt wird, der zu einer Einkommensteuer 1977 von 0 DM führt. Diesen Antrag lehnte das FA zunächst mit Bescheid vom 6. März 2002 ab. Auf den Einspruch der Klin hin erließ das FA mit Datum vom 25. Juni 2002 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1978 und berücksichtigte darin – wie bereits im ursprünglichen Bescheid vom 10. Dezember 1980 – den Verlust aus der Beteiligung an der KG in Höhe von 522.300 DM. Die Durchführung eines Verlustrücktrags auf 1977 lehnte das FA jedoch weiterhin ab (Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klin ist der Auffassung, für die im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 25. Juni 2002 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte müsse ein Verlustrücktrag auf 1977 gewährt werden. Es sei kein Grund erkennbar, dass der in 1978 entstandene Verlust im Einkommensteuerbescheid 1978 zu Unrecht berücksichtigt worden sei. Die in...

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