Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilanteilsübertragung Sonderbetriebsvermögen. Buchwertfortführung bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils und des dazugehörigen Sonderbetriebsvermögens im Abstand von sechs Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht zwischen einer GbR und einer GmbH, deren Anteile jeweils hälftig von zwei beherrschenden Gesellschaftern gehalten werden, eine Betriebsaufspaltung und überträgt einer der Gesellschafter zunächst nur Teile seiner GmbH-Anteile auf seine Kinder und verzögert sich die dabei schon schriftlich geplante Übertragung auch von Teilen der GbR-Beteiligung um sechs Jahre, so liegt trotz des zeitlichen Abstands der Übertragungen ein einheitlicher Vorgang – Übertragung eines Teils des Mitunternehmeranteils samt dem dazugehörigen Sonderbetriebsvermögen- vor. Daher stellt die spätere teilweise Übertragung der GbR-Anteile eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 7 Abs. 1 EStDV in der bis zum Jahr 2000 gültigen Fassung dar.

2. Es bleibt offen, ob die unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 7 Abs. 1 EStDV in der bis zum Jahr 2000 gültigen Fassung immer auch eine entsprechende Übertragung des dazu gehörenden Sonderbetriebsvermögens voraussetzt oder ob es dafür genügt, wenn das nicht mitübertragene Sonderbetriebsvermögen weiterhin der Mitunternehmerschaft dient und die darin enthaltenen stillen Reserven dadurch der Besteuerung nicht verloren gehen.

 

Normenkette

EStDV § 7 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.05.2005; Aktenzeichen VIII R 103/03)

BFH (Beschluss vom 20.05.2005; Aktenzeichen VIII R 103/03)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Feststellungsbescheides 1998 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2001 wird der gewerbliche Gewinn der Klägerin im Jahr 1998 auf … DM festgestellt. Hiervon entfällt auf den Gesellschafter … ein Anteil von … DM, auf den Gesellschafter … ein Anteil von … DM und auf die Gesellschafter … und … jeweils ein Anteil von … DM.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine zum 1. Januar 1978 gegründete Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR). An ihr und an der gleichfalls zum 1. Januar 1978 gegründeten … Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) waren zunächst Herr A. und Herr O. sen. zu je 50 v. H. beteiligt. Die Klägerin vermietet seit ihrer Gründung an die GmbH Grundstücke und Geschäftseinrichtungen und erzielt hieraus im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte. Mit Wirkung zum 1. Februar 1992 übertrug der Gesellschafter O. sen. jeweils 12,4 v. H. der Anteile an der GmbH unentgeltlich auf seine Söhne O. jun. und M. Das beklagte Finanzamt (FA) sah hierin insoweit eine Entnahme der im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gehaltenen GmbH-Anteile und erhöhte den gewerblichen Gewinn der Klägerin für 1992 um einen entsprechenden Entnahmegewinn. Die gegen den Feststellungsbescheid 1992 von der Klägerin erhobene Klage (Az.: 9 K 4127/98) hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Die Söhne hielten die übertragenen GmbH-Anteile zunächst im Privatvermögen.

Mit Wirkung zum 1. Juli 1998 übertrug der Gesellschafter O. sen. durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Juli 1998 jeweils 12,4 v. H. der Anteile an der GbR wiederum unentgeltlich auf seine Söhne O. jun. und M. Am Gewinn und Verlust der Klägerin waren danach A. mit 50 v. H., O. sen. mit 25,2 v. H. sowie die Söhne O. jun. und M. jeweils mit 12,4 v. H. beteiligt. Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1998 durchgeführten Außenprüfung gelangten der Prüfer und ihm folgend das FA zu der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um die Übertragung von Anteilen an einem Mitunternehmeranteil handele und daher eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich sei. Im nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid der Klägerin für 1998 vom 13. Februar 2001 setzte das FA unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Gewerbesteuer(GewSt)-Rückstellung einen Entnahmegewinn aus der Auflösung der anteiligen stillen Reserven für Grund und Boden und Gebäude in Höhe von … DM an (vgl. Tzn. 1.2, 1.9 und 1.10 des Betriebsprüfungsberichts vom …). Gleichzeitig wurden die Mehrwerte aus der Aufdeckung der stillen Reserven für die Söhne in Ergänzungsbilanzen erfasst und im Streitjahr für die Gebäude jeweils eine anteilige Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von … DM angesetzt (vgl. Tz. 1.15 des Betriebsprüfungsberichts). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.

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