rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegunglast der beruflichen Nutzung von Verkehrsmitteln und des Arbeitszimmers beim Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Darlegungslast für die berufliche Nutzung von Verkehrsmitteln und des Arbeitszimmers liegt beim Steuerpflichtigen, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung veranlassten Werbungskosten um eine steuermindernde Tatsache.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2008 vom 04.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2011 werden dahingehend geändert, dass bei Ansatz im Übrigen gleicher Besteuerungsgrundlagen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 73 EUR (für 2006), 146 EUR (für 2007) und 146 EUR (für 2008) angesetzt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen, das dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat (§ 100 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Motorroller, ein Fahrrad, sowie für einen Raum samt Möblierung als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Kläger ist angestellter Aufnahmeleiter bei einer Filmfirma und wird beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 2006 bis 2008 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Mit seinen für alle Streitjahre am 19.10.2009 beim FA eingegangenen ESt-Erklärungen begehrte er den Ansatz verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten. Im Einzelnen handelt es sich (soweit noch relevant) um folgende Posten:

2006

2007

2008

beantragt

vom FA anerkannt

beantragt

vom FA anerkannt

beantragt

vom FA anerkannt

AfA für

– Digitalkamera Casio 5

71

71

71

71

71

71

– Eco-Roller

73

146

146

– Geschäftsrad

97

166

– Besuchercouch

117

– Besprechungstisch

54

– 4 Besucherstühle

300

– 2 Beistelltische

50

144

71

314

71

904

71

Weitere Werbungskosten

– Fachliteratur

100

100

120

110

120

110

– Umzugskosten

585

585

– Kosten Büro/Archivraum anteilig 23%

1908

1908

2043

– Telekommunikationskosten ant (2/3)

880

240

880

240

880

240

– Kontoführungsgebühr

16

16

16

16

16

16

2904

356

2924

366

3644

951

Nunmehr beantragt (Sehr vom 21.07.2011)

– Eco-Roller

73

146

146

– Geschäftsrad

97

166

– Kosten Büro/Archivraum

1250

1250

1250

Das FA forderte den Kläger zunächst mehrmals auf, Nachweise für die Aufwendungen und die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers vorzulegen. Nachdem keine Reaktion seitens des Klägers erfolgte, erließ das FA am 04.03.2010 ESt-Bescheide für die Streitjahre u.a. ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den Motorroller, das Fahrrad und den Raum. Nachdem der Kläger auch im Einspruchsverfahren weder eine nähere Begründung, noch Nachweise beim FA vorlegte, wies es mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 02.02.2011 den Einspruch zurück.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel weiter, die Aufwendungen für den Roller, das Fahrrad und den Raum mit den oben aufgeführten Beträgen zum Abzug als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzulassen. Hierzu hat er Rechnungskopien vorgelegt, die die Anschaffung der Gegenstände nachweisen, Mietverträge über die Wohnung, in der sich auch das Arbeitszimmer befunden habe, sowie einen ausgefüllten Fragebogen des FA zur Nutzung des Arbeitszimmers. Auf diese wird verwiesen (Bl. 18 ff. der Klageakte).

Das FA erkannte in seiner Klageerwiderung aufgrund der vorgelegten Rechnung die Aufwendungen für den Eco-Roller an, wies das Begehr des Klägers jedoch im Übrigen zurück. Hinsichtlich des Fahrrades zweifelte das FA an, dass dieses – ein Mountain-Bike – neben dem Roller ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werde. Die Anerkennung des Arbeitszimmers lehnte es ab, weil der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers als Aufnahmeleiter und Disponent außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liege und ihm auch hierfür nach eigener Angabe ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Angabe des Klägers, er habe mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt, bezweifle es, weil dies schwer vorstellbar sei und keinerlei Erläuterungen oder Nachweise zu seiner dort nach Angabe ausgeübten Tätigkeit bzw. deren zeitlichen Umfang vorlägen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der ESt-Bescheide für 2006 bis 2008 vom 04.03.2010 und der hierzu ergangenen EE vom 02.02.2011 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.323 EUR (für 2006), 1.494 EUR (für 2007) und 1.562 EUR (für 2008) anzusetzen und die ESt entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt sinngemäß,

lediglich die AfA für den Eco-Roller als Werbungskosten anzusetzen, also zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 73 EUR (für 2006), 146 EUR (für 2007) und 146 EUR (für 2008) und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Das Gericht wies den Kläger mit Schreibe...

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