rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer des angestellten Klinikarztes ist nicht abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem in einer Klinik angestellten Assistenzarzt steht auch dann ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn dieser aufgrund der Mitnutzung durch Kollegen, dem herrschenden Geräuschpegel und der Unruhe dem Steuerpflichtigen für die konkrete Arbeit (Fortbildung) ungeeignet erscheint. Typische nachrangige Vor- und Nacharbeiten zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit, die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt werden, führen nicht zu dessen steuerlicher Abzugsfähigkeit.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – beschränkt auf einen Betrag von 1.250 EUR – als Werbungskosten absetzen darf.

Der Kläger wird für das Streitjahr 2003 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Assistenz-Kinderarzt an einem Krankenhaus.

In seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2003 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – begrenzt auf den Betrag von 1.250 EUR – als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend. Den betreffenden Raum in seiner Wohnung in München nutze er ausschließlich beruflich. Hier studiere er Fachliteratur und werte Fortbildungsmaßnahmen aus. Auch erfolgten hier häusliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kinderarzt anfielen. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach ihm bei diesem kein Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden habe, das nur von ihm genutzt worden wäre.

Das FA lehnte im ESt-Bescheid vom 5. August 2005 den Abzug dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, es habe ihm zwar kein Arbeitszimmer zur alleinigen Nutzung, wohl aber eines zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestanden. Da die Nutzung des Arbeitszimmers auch nicht mehr als 50% seiner gesamten beruflichen Tätigkeit betrage, lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht vor. Andere Werbungskostenansätze sind nach Teilabhilfe im Bescheid vom 11. Mai 2006 nicht mehr streitig. Hinsichtlich des Ansatzes des Arbeitszimmers blieb der Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19. Mai 2005 erfolglos.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor,

der beim Arbeitgeber zur Verfügung stehende Raum zur gemeinschaftlichen Nutzung sei deutlich durch den täglichen Klinikbetrieb geprägt. Dort würden Gespräche zwischen den Ärzten und den Eltern der pädiatrischen Patienten oder Besprechungen mit den Kinderkrankenschwestern geführt, weshalb ein permanenter Geräuschpegel herrsche, der ein intensives Studium von Fachliteratur nicht zulasse. Für die von der Berufsordnung für Ärzte vorgeschriebene Fortbildung habe ihm daher kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des ESt-Bescheids für 2003 vom 5. August 2005, geändert am 11. Mai 2006, und der EE vom 19. Mai 2005 die ESt für 2003 neu festzusetzen und dabei zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Das FA beantragt

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE, in der es ausgeführt hat, dass nach der Rechtsprechung ein Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung stehe, wenn der Steuerpflichtige diesen in dem konkret erforderlichen Umfang und der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Dies sei mit dem zur Verfügung gestellten, gemeinsam mit anderen nutzbaren Raum der Fall.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. März 2007 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen so Satz 3 wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus; sowohl Publikumsverkehr wie die Tatsache, dass der Steuerpflichtige sich den Arbeitsplatz mit anderen teilen muss, hindern nicht dessen Eignung als Arbeitsplatz (Urteil des...

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