rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wohnsitzanfragen unterbrechen die Verjährung nur dann, wenn besonderer Anlass zu der Anfrage besteht, weil der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt ist.

2. Die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, und damit deren verjährungsunterbrechende Wirkung, gegenüber einem Drittschuldner wird nicht durch die fehlende Bekanntgabe des Verfügungsverbots und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung einer Pfändungsverfügung an den Drittschuldner berührt.

 

Normenkette

AO §§ 228, 231-232, 257 Abs. 1 Nr. 3, § 284

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2008; Aktenzeichen VII B 173/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA –) den Kläger zu Recht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen hat.

Das HZA X forderte mit bestandskräftigem Steuerbescheid vom 28. November 1988 vom Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 457.308,07 DM an. Auf Antrag des Klägers vom 28. März 1989 wurde ihm Stundung in Form von Ratenzahlungen gewährt. Die letzte Ratenzahlung erfolgte im Dezember 1995. Am 27. Januar 1997 beauftragte das mittlerweile zuständige HZA Y seine Vollstreckungsstelle mit der Vollstreckung einer Restforderung in Höhe von 113.431,07 DM (= 57.996,39 EUR). Aufgrund dieses Vollstreckungsauftrags wurden durch die Vollstreckungsstelle Z beim Kläger am 20. März 1997 und am 19. Januar 1999 fruchtlose Pfändungen durchgeführt.

Am 8. März 1999 richtete das HZA Y ein Auskunftsersuchen über die Anschrift des Klägers an die spanische Zollverwaltung. Lt. Antwort vom 17. Mai 1999 konnte diese jedoch keinen Wohnsitz des Klägers in Spanien ermitteln.

Daraufhin pfändete das HZA Y mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. November 2000 den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegenüber der Firma D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2001 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Firma D ruhe und er deshalb Stundung der Restschuld beantrage.

Am 19. Oktober 2000 waren jeweils Auskunftsersuchen an die AOK A, das Arbeitsamt X und das Einwohnermeldeamt der Gemeinde W zur Ermittlung der aktuellen Anschrift des Klägers gestellt worden. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes hatte sich der Kläger am 7. Januar 1999 mit unbekannter Anschrift nach B/Spanien abgemeldet. Auf ein weiteres Auskunftsersuchen des HZA vom 26. März 2004 teilte das Einwohnermeldeamt mit, dass sich der Kläger ab dem 13. Oktober 2003 in der M-Str. 6, K/Deutschland angemeldet hatte. Eine Anfrage vom 23. September 2004 beim Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft M ergab, dass sich der Kläger wieder nach B/Spanien abgemeldet hatte.

Am 1. Dezember 2004 ersuchte das jetzt zuständige HZA R die spanische Zollverwaltung um die Beitreibung der noch offenen Forderung in Spanien unter der vom Kläger dem HZA telefonisch mitgeteilten spanischen Anschrift in L. Die spanische Zollverwaltung teilte am 24. November 2006 jedoch mit, dass unter der angegebenen Anschrift keine Beitreibung möglich gewesen sei.

Lt. einer Auskunft der Zollfahndung vom 25. Mai 2005 war der Kläger bereits ab 13. Oktober 2003 wieder in K/Deutschland gemeldet, ohne dort aber einen Wohnsitz begründet zu haben. Er war von der Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Bereits mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10. Mai 2004 war der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegenüber der Firma D erneut gepfändet worden. Mit weiterer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. Mai 2006 wurden die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der fortlaufenden Rente bei der Rentenversicherung gepfändet.

Am 7. Juni 2006 erteilte das HZA G auf Ersuchen des HZA R der zuständigen Vollstreckungsstelle einen weiteren Vollstreckungsauftrag wegen einer Restschuld in Höhe von 55.782,39 EUR. Daraufhin wurde beim Kläger am 14. Juni 2006 erneut eine fruchtlose Pfändung vorgenommen.

Am 2. März 2007 wurde der Kläger schließlich von der Vollstreckungsstelle des HZA R zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses aufgefordert und gleichzeitig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2007 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung Ende 2004 Zahlungsverjährung eingetreten und die Vollstreckung deshalb nicht mehr zulässig sei. Da sein Aufenthaltsort immer bekannt gewesen sei, hätte die Verjährung nicht mehr durch Maßnahmen zur Aufenthaltsfeststellung unterbrochen werden können. Eine Bekanntgabe der Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2004 unter der dem HZA bekannten Adresse in Spanien sei nicht erfo...

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