rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs als Hilfsgeschäft unternehmerischer Tätigkeit der Umsatzsteuer (USt) unterliegt.

Der Kläger (Kl) eröffnete am 18. Februar 1992 ein Transportunternehmen. Er verwendete einen am 5. Februar 1990 zum Kaufpreis von 91.162 DM incl. Mehrwertsteuer erworbenen Pkw Mercedes-Benz 300 TDT zu 70 v.H. für seine unternehmerische Tätigkeit und zu 30 v.H. privat. Einen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten nahm er nicht in Anspruch. In seiner Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für 1992 setzte er die AfA für diesen Mercedes als Betriebsausgabe ab und führte ihn im Anlageverzeichnis mit einem Teilwert von 58.000 DM zum 1. Februar 1992 als Zugang auf (Bl. 5 f. der Gewerbesteuerakten 1992). Am 27. August 1992 veräußerte der Kl den Mercedes an die Firma M. für 49.000 DM, ohne USt auszuweisen (Bl. 36 der USt-Akten). Hinsichtlich der Kosten des Mercedes und des damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzuges wird auf die Nr. 1 des Schriftsatzes des Kl vom 17. März 1995 Bezug genommen.

Mit USt-Änderungsbescheid für 1992 vom 29. November 1993 (Bl. 12 der USt-Akten 1992) erfaßte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Veräußerung als steuerpflichtigen Umsatz (Bemessungsgrundlage: 42.982 DM) und setzte die USt auf einen negativen Betrag von 11.299 DM fest. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 1994, Bl. 43 der USt-Akten 1992).

Dagegen ist die Klage gerichtet. Der Kl trägt vor, im Anlageverzeichnis sei der Pkw bis zum 31. Juli 1992 geführt und bis zu diesem Zeitpunkt abgeschrieben worden. Anschließend sei der Pkw ins Privatvermögen überführt worden. Dementsprechend habe die Firma M. den Vorgang beim Erwerb als Fall der Differenzbesteuerung behandelt. In der Gewinnermittlung 1992 sei die Entnahme des Gebrauchtfahrzeugs als Erlös aus Anlageabgängen mit null v.H., das bedeute ohne USt, erfaßt und dementsprechend in der USt-Erklärung 1992 nicht enthalten. Da der Kl zuvor eine Entnahme getätigt habe, sei der Pkw im privaten Bereich verkauft worden. Insoweit sei die Rechtsprechung zur Besteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs entsprechend anzuwenden. Die Entnahme folge daraus, daß der Pkw danach für eine Urlaubsreise verwendet und Benzinkosten nicht mehr geltend gemacht worden seien. Die Reparaturaufwendungen für das Fahrzeug hätten sich während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen auf 2.826,17 DM belaufen, so daß auch die im BMF-Schreiben vom 13. Mai 1994 gezogene 20 v.H.-Grenze nicht überschritten sei.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze des Kl vom 9. Januar und 17. März 1995 und seinen protokollierten Vortrag in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Kl beantragt,

unter Änderung des USt-Änderungsbescheids vom 29. November 1993 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 1994 die USt für 1992 auf einen negativen Betrag von 17.315,90 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf den Schriftsatz des FA vom 24. Januar 1995 wird Bezug genommen.

Es wird ferner Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Veräußerung des Pkw ist eine Lieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG).

1. Der Kl hat den Pkw seinem Unternehmen zugeordnet.

Die Umsatzbesteuerung der Veräußerung eines Pkw als Hilfsgeschäft setzt dessen vorherige Zuordnung zum Unternehmen des Kl voraus; nur dann wird der Gegenstand „im Rahmen des Unternehmens” i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1988 V R 101/83, BStBl II 1988, 649). Ein Unternehmer ist nicht gezwungen, Gegenstände, die er sowohl in seinem Unternehmen als auch in seinem nichtunternehmerischen Bereich nutzt, seinem Unternehmen zuzuordnen (BFH in BStBl II 1988, 649); ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu (vgl. Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien –UStR– m.w.N.). Im Regelfall gibt der Unternehmer mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs für diesen Gegenstand seiner Zuordnungsentscheidung Ausdruck (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BStBl II 1985, 176, 180; Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Satz 6 UStR).

Der Kl hat zwar unstreitig für den Pkw keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Ebensowenig dokumentiert der Abzug der Betriebskosten (hier: der Benzinkosten) eine Zuordnung des Pkw zum Unternehmen, da diese den Gegenstand nicht verbessern und sich unabhängig von ihm zuordnen lassen.

Indes hat der Kl mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auf die Reparaturkosten des Pkw seine Zuordnungsentscheidung zum Ausdruck gebracht. Reparaturkosten führen zu Verbesserungen des Gegenstandes, die dessen umsatzsteuerrechtliches Schicksal notwendig teilen. Unerheblich ist nac...

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