Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988, 1989, 1990, 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen IV R 17/97)

 

Tenor

1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1988 vom 11. Januar 1994 und die geänderten Einkommensteuerbescheide 1989, 1990 und 1991 vom 03. Juni 1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23. November 1995 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten und werden mit den Einkünften aus einem in Gütergemeinschaft bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In den für die Streitjahre relevanten Wirtschaftsjahren (WJ) erzielten die Kläger die nachstehenden gem. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinne:

WJ

Gewinn

Kalenderjahr

1988

1989

1990

1991

DM

DM

DM

DM

DM

1987/88

47.596

50 v.H.

23.798

1988/89

49.933

je 50 v.H.

24.966

24.966

1989/90

34.825

-”-

17.417

17.417

1990/91

45.443

-”-

17.721

22.721

1991/92

17.975

-”-

8.962

48.764

42.383

40.138

31.683

Danach hatten die Kläger für die Streitjahre einen Anspruch auf Gewährung der Steuerermäßigung nach § 34 e EStG in Höhe von 2.000 DM für jedes Kalenderjahr. Entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung (jeweils 50 v.H.) entfielen daher entsprechend § 34 e Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG auf jeden Ehegatten jeweils 1.000 DM.

Im Rahmen der Veranlagungsarbeiten wäre vom jeweils zuständigen Sachbearbeiter in den „Anlagen L” der Streitjahre bei den Kennzahlen 38 bzw. 39 (Gewinnanteile aus einer Beteiligung) der auf die Beteiligten entfallende Gewinnanteil einzutragen und zusätzlich unter den Kennziffern (KZ) 40 bzw. 41 der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 34 e EStG (hier 1.000 DM) zu vermerken gewesen.

Nachdem jedoch entsprechend der Regelung in § 180 Abs. 3 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung unterbleiben konnte und somit auch keine entsprechenden Feststellungsbescheide vorlagen, übernahm der Sachbearbeiter die von den Klägern die den für die Veranlagung von Einzelbetrieben vorgesehenen Kennzahlen vermerkten Gewinne und ergänzte lediglich unter den KZ 34 bzw. 35 („§ 34 e: Gewinn 88/89”) jeweils die hälftigen Gewinne des im Kalenderjahr beginnenden Wirtschaftsjahres.

Diese Eintragung hatte zur Folge, daß im automatisierten Verfahren von zwei eigenständigen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ausgegangen wurde und somit jeder der Ehegatten die Steuerermäßigung von 2.000 DM erhielt.

Für die Streitjahre sind folgende Erstbescheide ergangen:

Kalenderjahr

Datum des Bescheides

tarifliche Steuer

Ermäßigung 34 e EStG

DM

DM

DM

1988

18.4.1990

4.562

4.000

1989

21.3.1991

3.396

3.396

1990

20.5.1992

2.749

2.749

1991

01.4.1993

2.752

2.752

Am 01. Juni 1993 wurden nach § 129 AO berichtigte ESt-Bescheide für die Jahre 1989, 1990 und 1991 zur Post gegeben, in denen die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG nur noch in Höhe von jeweils 2.000 DM gewährt wurde.

Der entsprechend geänderte ESt-Bescheid für 1988 erging am 03. Januar 1994.

Die Rechtsbehelfe vom 03. Juni 1993 und 11. Januar 1994 blieben erfolglos (siehe die Einspruchsentscheidung –EE– vom 23. November 1995).

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, daß § 129 AO auf den Streitfall nicht angewendet werden könne, da keine offenbare Unrichtigkeit i.S. dieser Vorschrift vorliege. Angesichts der Kompliziertheit des § 34 e EStG sei ein Irrtum in der Rechtsanwendung nicht auszuschließen.

Wegen der näheren Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz vom 08. Dezember 1995.

Die Kläger beantragen,

den geänderten ESt-Bescheid 1988 vom 11. Januar 1994 und die geänderten ESt-Bescheide 1989–1991 vom 03. Juni 1993 sowie die Einspruchsentscheidung (EE) vom 23. November 1995 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich auf die EE.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

1. Zu Unrecht hat das Finanzamt die Steuerfestsetzung nach § 129 AO geändert. Es liegt keine „ähnliche offenbare Unrichtigkeit” vor. Der Senat hat im rechtkr. Urteil vom 27. Juni 1995 – 13 K 961/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1995, 1087) entschieden, daß eine offenbare Unrichtigkeit dann nicht gegeben ist, wenn die Würdigung des unstreitigen Sachverhalts sowohl den Schluß zuläßt, daß ein mechanisches Versehen des zuständigen Bearbeiters vorlag, als auch den Schluß, daß eine falsche rechtliche Beurteilung mitursächlich dafür war, daß aufgrund falscher Eintragungen in den Eingabewertbogen der Freibetrag nach § 34 e EStG für jeden Mitinhaber i.H. von je 2.000 DM bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährt wurde. An diesen Grundsätzen hält der Senat auch für den Streitfall fest, der in allen wesentlichen Punkten...

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