Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung trotz verzögerter Auswertung einer gesonderten Feststellung rechtens

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachzahlungen sindauch dann zu verzinsen, wenn das Finanzamt einen geänderten Feststellungsbescheid mit Verzögerung ausgewertet hat. Auf ein Verschulden des FA kommt es nicht an.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) rechtswidrig ist.

Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In ihrer am 03.11.2008 beim Finanzamt eingegangenen ESt-Erklärung erklärten die Kläger in der Anlage GSE gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer an der … (KG) in Höhe von 437 EUR. Dieser Betrag entsprach der am 01.08.2008 verfassten Mitteilung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der KG vom 15.07.2008. Das FA übernahm die ausgewiesenen Einkünfte in den ESt-Bescheid vom 15.12.2008.

Im durch Einspruch vom 14.01.2009 eröffneten Einspruchsverfahren, das andere Besteuerungsgrundlagen betraf, änderte das FA den Bescheid wegen anderer Beteiligungseinkünfte am 17.08.2010. Während des weitergeführten Einspruchsverfahrens ging eine Änderungsmitteilung über die geänderte Feststellung der Einkünfte aus der Beteiligung an der KG laut Feststellungsbescheid vom 22.10.2010 ein, sowie eine weitere geänderte Feststellung laut Feststellungsbescheid vom 11.05.2011. In der zuletzt genannten Mitteilung wurden die laufenden Einkünfte der Kläger aus der Beteiligung mit 28.681,58 EUR mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 20.07.2012 mahnte der Klägervertreter eine zügige Erledigung der laufenden Einspruchsverfahren – darunter desjenigen für das Streitjahr – an. Nach weiterem Schriftsatzaustausch erließ das FA am 07.05.2013 die Einspruchsentscheidung (EE), in der es auch die zuletzt mitgeteilten Einkünfte aus der Beteiligung an der KG – erhöht – ansetzte. Mit der Steuerfestsetzung verband das FA die Festsetzung von Zinsen zur ESt in Höhe von 3.315 EUR.

Gegen diese Zinsfestsetzung wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 04.06.2013, den das FA mit EE vom 19.09.2013 als unbegründet zurückwies. In der EE führte das FA auch aus, dass ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht komme.

Mit ihrer Klage vom 21.10.2013 verwahren sich die Kläger gegen die Zinsfestsetzung. Sie sei insoweit rechtswidrig, als sie durch den Ansatz der erhöhten Einkünfte aus der Beteiligung an der KG (lt. Feststellungsbescheid vom 11.05.2011) veranlasst sei. Dieser Bescheid sei den Klägern nicht zugegangen. Die Zinsfestsetzung resultiere letztlich aus der überlangen Verfahrensdauer, was zusammen mit dem angesichts der Niedrigzinsphase überhöhten Zinssatz von 6% zur materiellen Rechtswidrigkeit der Festsetzung führe. Der hohe Zins wäre nicht entstanden, wenn das FA die Mitteilung ordnungsgemäß und zeitangemessen ausgewertet hätte. In vergleichbaren Fällen erfolge die Änderung der Bescheide binnen 4-8 Wochen. Daher stelle die Zinsfestsetzung einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, das Übermaßverbot, sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die dadurch überhöhten Zinsen betrügen 1.588 EUR (Schriftsatz vom 27.11.2013).

Die Kläger beantragen,

den in der EE enthaltenen Zinsbescheid vom 07.05.2013 dahingehend zu ändern, dass die Zinsen um 1.588 EUR niedriger festgesetzt werden,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.06.2014 auf den Einzelrichter übertragen. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist unbegründet.

a) Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung, so ist diese zu verzinsen, § 233a Abs. 1 Satz 1 AO. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO, also für die Einkommensteuer mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, § 36 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert, der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet, § 238 AO. Die bisherige Zinsfestsetzung ist zu ändern, wenn die Steuerfestsetzung geändert wird, § 233a Abs. 5 Satz 1 AO.

b) Die Zinsberechnung des FA entspricht diesen Grundsätzen. Die Verzinsung ist wegen ihres typisierenden Charakters unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen; sie ist durch ihre Abschöpfungswirkung gekennzeichnet.

c) Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn dem Finanzamt bei der Bearbeitung einer Steuererklärung Fehler unterlaufen sind (Bundesfinanzhof – BFH – Beschlüsse vom 03.05.2000 II B 124...

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