Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses mit einer Lebensgefährtin (nahestehende Person)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Lebensgefährtin ist eine nahestehende Person des Vermieters i. S. d. Rspr. zur einkommensteuerlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen.

2. Weder Überzahlungen durch Mieter noch der Verweis auf „mögliche”, noch nicht einmal zahlenmäßig genau zugeordnete Überzahlungen entsprechen dem, was zwischen fremden Dritten im Mietverhältnis üblich ist.

3. Es steht den Vertragsparteien nicht frei, sich je nach Situation in einem VZ an die vertragliche Grundlage zu halten oder sich im nächsten VZ darüber hinwegzusetzen.

4. Trägt der Vermieter vor, er habe aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die (teilweise) Nichtzahlung von Mieten toleriert, um das Mietverhältnis zu retten, so ist dies unbeachtlich, wenn nicht gleichzeitig der Mietvertrag angepasst und z. B. Stundungs- oder Ratenvereinbarungen für die Nachzahlung der geschuldeten Mieten getroffen werden.

 

Normenkette

EStG § 21

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.01.2016; Aktenzeichen IX B 105/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bestehende Mietverhältnis einkommensteuerlich anzuerkennen ist, und ob hierfür Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wird beim Beklagten, dem Finanzamt …, zur Einkommensteuer veranlagt. Er lebt mit Frau … (im Folgenden: L) und dem gemeinsamen 1991 geborenen Kind in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. L ist Mitbetreiberin einer physiotherapeutischen Praxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Teileigentumseinheit von 171 qm mit Tiefgaragenstellplatz, deren Eigentümerin sie zunächst selbst von 1990 bis 1994 war und die sodann der Kläger erwarb, der anschließend mit L einen auf den 30. Oktober 1994 datierten Mietvertrag abschloss. Dieser Mietvertrag war auf zehn Jahre befristet. Der monatliche Mietzins war zunächst mit 1.200 DM beziffert und erhöhte sich gestaffelt ab 1. Januar 1996 auf 3.000 DM bis hin zu 3.500 DM ab dem 1. Januar 2001. Ab dem 1. Januar 1999 kam es zur Stundung rückständiger Mietzahlungen und zu Rückführungsvereinbarungen hinsichtlich der aufgelaufenen Mietrückstände, worin der Kläger u.a. von der Geltendmachung der im Mietvertrag vorgesehenen weiteren Mieterhöhungen Abstand nahm. Mit Datum vom 1. Januar 2001 schlossen der Kläger und L eine weitere schriftliche Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag und legten einen monatlichen Mietzins von nur noch 1.500 DM bzw. ab dem 1. Januar 2002 von 750 EUR fest (zzgl. 60 DM bzw. 30 EUR für den Tiefgaragenstellplatz). Für bestehende und etwaige weiter auflaufende Mietschulden sollte ein mit 2,5% verzinsliches Darlehen gewährt werden. Die auflaufenden Darlehensschulden sollten nach der Vereinbarung durch monatliche Tilgungsraten von 250 EUR ab dem 1. Januar 2002 bzw. von 500 EUR ab dem 1. Januar 2004 zurückgeführt werden. Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung 2005 Zahlungseingänge am 3. März 2001 und am 3. Juli 2001 (jeweils 1.533,88 EUR = 3.000 DM), am 31. Dezember 2004 (12.000 EUR) und am 15. Oktober 2005 (57.464,08 EUR) an. Die Zahlung vom 15. Oktober 2005 verrechnete der Kläger in selbsterstellten Aufstellungen mit bis dahin aufgelaufenen Mietzinsforderungen (51.637,55 EUR), mit aufgelaufenen Zinsen (2.761,00 EUR) und den Mieten für November und Dezember 2005. Zum 1. Dezember 2005 ergab sich danach ein Guthaben für L von 1.065,44 EUR. Höhere als die letztlich vereinbarten Mieten seien wegen der Situation im Gesundheitswesen und des hohen Investitionsbedarfs bei einer Umnutzung zu Wohnzwecken nicht zu erzielen gewesen. Seit 1. Januar 2006 würden nunmehr aufgrund der geänderten Mietvereinbarungen vom 31. Oktober 2005 regelmäßige Mietzahlungen von monatlich 1.000 EUR geleistet. Die Mietzahlungen seien bei L vom Beklagten auch teilweise als Betriebsausgaben anerkannt worden.

Hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001 hat das Gericht im Beschluss 15 V 3081/11 über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid 2000 wegen des Eintritts der formellen Bestandskraft und des Fehlens einer Berichtigungsvorschrift nicht mehr geändert hätte werden dürfen und der Einkommensteuerbescheid 2001 an einen vorliegenden Grundlagenbescheid zu Gunsten des Klägers anzupassen sei. Im Anschluss an den Beschluss hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 15 K 1986/11 die Aufhebung des Änderungsbescheids 2000 vom 25. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2011 und den Erlass eines geänderten Einkommensteuerbescheides 2001 zugesagt und im Hinblick hierauf das Klageverfahren für die beiden Veranlagungszeiträume für erledigt erklärt; das Verfahren wurde insoweit aus d...

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