Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung der Grundsätze des Wertpapierhandels für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb beim Edelmetallhandel. abkommensrechtliche Behandlung einer „general partnership” britischen Rechts. Ort der Geschäftsleitung. feste Geschäftseinrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Grundsätze des Wertpapierhandels, wonach die Umschichtung von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – regelmäßig noch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, können nicht auf den Handel mit physischem Gold übertragen werden. Denn physisches Gold ist ein „fruchtloses” Wirtschaftsgut, mit dem sich ein Ertrag ausschließlich durch dessen Veräußerung erzielen lässt.

2. Besonders hohe Anforderungen an die Verlässlichkeit und Sicherheit der Geschäftsabwicklung können bedingen, dass die Geschäfte nur mit oder über eine Bank als Handelspartner abgewickelt werden können. In solchen Fällen ist die Abwicklung der Geschäfte mit oder über nur eine Bank kein Indiz für eine private Vermögensverwaltung.

3. Eine „general partnership” wird in Großbritannien für englische Steuerzwecke als transparent behandelt und ist aufgrund des Rechtstypenvergleichs mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar. Für Zwecke der Anwendung des DBA ist deshalb auf den Sitz oder Wohnsitz der Gesellschafter abzustellen, denen die Einkünfte der Gesellschaft letztendlich zuzurechnen sind.

4. Der Beginn einer Betriebsstätte setzt die Existenz einer festen Geschäftseinrichtung und das Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit durch sie voraus.

5. Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist nicht „fest”. Hierfür wird eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten im Regelfall angesetzt.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA-GBR 2010 Art. 5 Abs. 1, 2 Buchst. a, c, Art. 7 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.09.2019; Aktenzeichen I B 16/19)

BFH (Beschluss vom 24.01.2018; Aktenzeichen I B 81/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines negativen Feststellungsbescheides. In diesem Zusammenhang ist streitig, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Goldbeständen in Höhe von xx.xxx.xxx EUR als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Sitz in X, die durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2010 gegründet wurde. Die Gesellschaft ist auf einen gewinnorientierten Handel mit Rohstoffen ausgerichtet. Dieser Handel sollte vorrangig mit physischen Rohstoffen und zu Absicherungszwecken auch in Form von Wertpapieren oder Derivaten erfolgen. Die Gesellschafter waren im Streitjahr 2010 in folgender Höhe an der Gesellschaft beteiligt: A 29,557 %, B 29,557 %, C 29,557 %, D 4,925 %, E 3,941 % und F 2,463 %. Geschäftsführer der GbR ist D in X. Die Gesellschafter sind Unternehmer bzw. Berufsträger der rechts- und steuerberatenden Berufe, die sich zusammenschlossen, um in Edelmetalle zu investieren. Die Gesellschafter leisteten entsprechend ihrer Beteiligungsquote Einlagen von insgesamt x.xxx.xxx EUR. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung.

Am 17. Dezember 2010 wurde die Firma Y Partnership mit Sitz in S, Großbritannien, gegründet, an der die Klägerin mit einer Kapitaleinlage von xxx EUR und die Firma Y Ltd. mit Sitz in S, mit einer Kapitaleinlage von 0 EUR als Gesellschafter beteiligt waren. Zweck der Gesellschaft war es, geschäftlich in Großbritannien im Bereich des Handels mit Gold, Edelmetallen, anderen Metallen und mit Wertpapieren aller Art tätig zu werden mit dem Ziel, Gewinne zur Ausschüttung zu generieren. Die Firma Y Ltd., vertreten durch Herrn D, schloss mit Frau O einen nicht datierten Arbeitsvertrag, der zum 15. Dezember 2010 den Arbeitsbeginn von Frau O vorsah. Ihre Hauptaufgabe war nach dem Arbeitsvertrag die Verwaltung – über den Arbeitgeber als geschäftsführender Gesellschafter der Y Partnership – des Investmentportfolios der Y Partnership. Dafür erhielt sie ein Gehalt von xx.xxx Pfund pro Jahr. Geschäftsführer der Firma Y Ltd. waren Herr D und Frau O. Die Firma Y Partnership war als britische „general partnership” nicht nach britischem Recht verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen.

Die Firma Y Partnership mietete im Dezember 2010 für monatlich xxx Pfund (einschließlich Strom, Heizung, Zugang zu Telefon und Internet) einen Büroplatz und Büroeinrichtungen in S von der Firma T an. Ab 1. August 2011 mietete Frau S für die Y Suite 29 in A, Großbritannien, an, die mit Büromöbeln ausgestattet wurde.

Am 16. Dezember 2010 eröffneten Herr D und Frau O für die Firma Y Partnership ein Konto bei der X Bank in Z, Schweiz. Die X Bank sollte berechtigt sein, Herrn L Informationen ...

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