rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafter-Verrechnungskonto kein kapitalersetzendes Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Ausfall eines kapitalersetzenden Darlehens kann bei Ausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.

2. Der zeitliche Ablauf und die rechtliche Ausgestaltung der Darlehen ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so ist ein diesbeszüglicher Aufgabeverlust jedenfalls dann nicht anzusetzen, wenn im Streitjahr noch nicht die Vermögenslosigkeit der GmbH feststeht.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1-2, 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.05.2008; Aktenzeichen IX B 260/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein behaupteter Aufgabeverlust wegen einer GmbH gewährten Gesellschafterdarlehen verfahrensrechtlich und materiellrechtlich steuerlich berücksichtigt werden kann.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach seiner Ehefrau, die alleiniger Anteilseigner der „Xx” (im Folgenden: GmbH) war. Die Ehegatten werden für das Streitjahr 1998 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Als für das Streitjahr 1998 keine Steuererklärungen eingegangen waren, schätzte das FA mit Schätzungsbescheid vom 28. Juni 2000 die ESt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Mit Bescheid vom 6. Februar 2001 hob es den VdN auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 2. März 2001 Einspruch ein. Nachdem das FA mehrfach erfolglos eine Begründung angemahnt hatte, wies es diesen mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 24. Oktober 2001 – adressiert an den Rechtsanwalt des Klägers – als unbegründet zurück. Am 13. November 2001 gab der Kläger persönlich in der Veranlagungsstelle des FA eine Steuererklärung für das Streitjahr ab, in der er u.a. einen Veräußerungsverlust aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen in Höhe von 214.075 DM erklärte. Das FA wies daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 darauf hin, dass aus seiner Sicht eine Änderung der EE nicht mehr erfolgen kann.

Mit Schreiben vom 28. April 2003 teilte der Rechtsanwalt des Klägers seinen Standpunkt mit, dass in der Übergabe der Steuererklärung eine Klageerhebung zu sehen sei und beantragte sinngemäß eine Änderung der Steuerfestsetzung 1998. Nach Gegenäußerung des FA vom 29. April 2003 stellte der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 diesen Antrag erneut.

Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 28. Oktober 2003 lehnte das FA eine Änderung des ESt-Bescheids für 1998 wegen dessen Bestandskraft ab. Gegen diese Ablehnung erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. November 2003 Einspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 21. Januar 2004. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 schlug das FA dem Kläger vor, die eingereichten Steuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) zu werten und forderte ihn auf, den geltend gemachten Veräußerungsverlust näher zu erläutern und zu belegen.

Der Kläger kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 25. Februar 2004 nach und erläuterte, dass seine verstorbene Frau X Y Alleingesellschafterin der „Xx” gewesen sei. Ausweislich des beigefügten Bilanzausdrucks zum 31. Dezember 1998 habe das Gesellschafter-Verrechnungskonto einen Saldo von 214.075,54 DM ausgewiesen. Hierbei habe es sich um kapitalersetzende Darlehen der Gesellschafterin gehandelt. Die Darlehen seien über Bankdarlehen refinanziert worden. Die GmbH sei in 1998 zahlungsunfähig geworden. Am XX. August 1998 sei die eidesstattliche Versicherung für die GmbH abgelegt worden. Der Geschäftsbetrieb sei mit Ende 1998 eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die GmbH vermögenslos gewesen. Daher sei der Veräußerungsverlust aus der Summe des voll eingezahlten Stammkapitals (50.000 DM) zuzüglich des oben genannten Darlehens zu berechnen, in der Summe 264.075 DM. Der Kläger legte die Kopie eines Strafurteils des Amtsgerichts München vom 2. November 2000 1124 Ds 308 Js 39534/99 bei, in dem der Kläger wegen Konkursverschleppung zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten im Zusammenhang mit der GmbH verurteilt wird. Auf dieses Urteil wird verwiesen (Bl. 55 der ESt-Akte). Darüber hinaus reichte er mit diesem Schreiben die USt-Erklärung für 1998 ein.

Dem FA reichten die Nachweise nicht. Es forderte den Kläger mit Schreiben vom 16. April 2004 den Kläger auf, die Hingabe der Gesellschafterdarlehen und die Krisensituation zu diesen Zeitpunkten zu belegen. Darüber hinaus forderte es den Nachweis, dass nach Beendigung der Gesellschaft keine Rückzahlungen mehr erfolgt sind. Da der Kläger trotz Mahnung keine weiteren Nachweise einreichte, erließ das FA am 11. November 2004 einen Änderungsbescheid, in dem es die eingereichte Steuererklärung berücksichtigte, allerdings ohne den Veräußerungsverlust anzusetzen. Den Einspruch wies es in der EE vom 26. November 2004 zurück.

Mit seiner Klage vom 8. Dezember 2004, eingegangen am 13. Dezember 2004, verfolgt d...

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