rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung der Privatnutzung des Pkw bei Taxiunternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei einem Taxiunternehmer kommt, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, die Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung der Privatnutzung der PKW zur Anwendung.

2. Sind mehrere PKW vorhanden, die der Steuerpflichtige und seine Lebensgefährtin benutzen, so darf das FA einen PKW herausgreifen und für diesen eine Privatnutzung berechnen.

3. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der PKW mit dem höchsten Listenpreis privat genutzt wird.

4. Dass das FA bei der USt nicht nach der 1 %-Regelung geschätzt hat, sondern die Bemessungsgrundlage für diesen günstiger geschätzt hat, beschwert den Kläger nicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl der vom Kläger als auch der von seiner Lebensgefährtin geführte PKW auch privat genutzt wurden, übersteigt der schätzungsweise Ansatz von 15 % der Kosten eines PKW nicht den eröffneten Schätzungsrahmen. Dieser Ansatz entspricht einer je 7,5 %-igen Nutzung jedes einzelnen PKW, was dem erkennenden Senat auch bei einem als Taxi genutzten PKW nicht als übermäßig erscheint.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger die Privatnutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens (PKW) nach der 1%-Regelung zu versteuern hat.

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – ist zuständig für die Besteuerung des Klägers zur Einkommensteuer (ESt), Umsatzsteuer (USt) und die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags (GewStMessB) für die Streitjahre 1998 bis 2000.

1. Der Kläger betreibt seit 1995 ein Taxi-Unternehmen in B. In seinem Betriebsvermögen befanden sich im Streitzeitraum lt. Anlageverzeichnis folgende Fahrzeuge:

Anschaffung

Ansch.-Kosten (DM)

Brutto-Listenpreis (DM)

Veräußerung

Mercedes-Benz mit Taxiausrüstung

Jul 1994

18.000

40.979

Jul 1998

Mercedes-Benz C 220 mit Taxiausrüstung

Jun 1996

40.989

50.542

Audi 2.5 TDI mit Taxiausrüstung

Apr 1997

45.807

57.995

Jan 2000

Ford Transit

Apr 1998

13.057

nicht bekannt

Passat Variant

Dez 1999

44.428

51.536

Audi A 6 Limousine TDI

Dez 2000

Betrachtet man die Nutzungszeiträume, so wird deutlich, dass zu jedem Zeitraum zwei PKW eingesetzt wurden, sowie seit April 1998 ein Transporter – bei Überschneidungen im Zeitraum der jeweiligen Ersatzbeschaffung. Zusätzlich wurde ab dem Jahr 1999 ein Leasingfahrzeug eingesetzt. Die Fahrzeuge werden überwiegend vom Kläger und seiner Lebensgefährtin gefahren, mit der er – zusammen mit deren 1998 noch minderjährigen Sohn – im Streitzeitraum einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Die Lebensgefährtin hielt im Streitzeitraum einen 1994 zugelassenen PKW Mazda, der nach Angabe eine Jahresfahrleistung von ca. 10.000 km hat. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

2. Das FA erließ im Rahmen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ESt-Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen es dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers für die private Nutzung eines PKW je einen Betrag hinzurechnete, den es nach der sog. 1%-Regelung wie folgt errechnete:

Jahr

1998

1999

2000

zugrundegelegter PKW u. Anschaffungsjahr

Audi 1997

Audi 1997

Passat 1999

Bruttolistenpreis

57.995

57.995

51.500

je Monat 1% = 12% gerundet

6.959,00

6.959,00

6.180,00

davon USt-pflichtig

876,80

890,70

791,04

Summe = Erhöhung des Gewinns

7.835,80

7.849,70

6.971,04

Entsprechend änderte es die Bescheide über GewStMessB und USt.

3. In den Einspruchsentscheidungen (EEen) schätzte das FA den privaten Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu, da insoweit die 1%-Regelung nur mit Einverständnis des Steuerpflichtigen anwendbar sei und dieses Einverständnis fehle.

Dabei legte das FA der Schätzung eine 15prozentige private Nutzung eines PKW – nämlich desjenigen im jeweiligen Streitjahr genutzten mit dem höchsten Bruttolistenpreis – zugrunde. Das war in den Jahren 1998 und 1999 der 1997 angeschaffte Audi. Im Jahr 2000 stellte es auf den 1999 angeschafften Passat ab, weil der teurere Audi A6 erst im Dezember des Jahres angeschafft worden war. Es teilte die mit Vorsteuer belasteten PKW-Kosten durch 4 (= maximale Anzahl der gleichzeitig genutzten PKW) und rechnete die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für den jeweiligen PKW hinzu, um zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG zu gelangen. Die private Nutzung schätzte es mit 15% dieses Betrages. Von diesem 15%-Anteil errechnete es die jeweilige USt auf Eigenverbrauch – wegen Änderung des Steuersatzes im Jahr 1998 zeitanteilig aufgeteilt. In Zahlen errechnete es den umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch folgendermaßen:

Jahr

1998

1999

2000

zugrundegelegter PKW u. Anschaffungsjahr

Audi 1997

Audi 1997

Passat 1999

mit Vorsteuer belastete PKW-Kosten für alle Fahrzeuge

32.662

27.500

36.468

Anteil des einen zugrundegelegten PKW geschätzt mit 25%

8.165

6.875

9.117

dazu AfA

6.871

5.344

8.664

ergibt Kosten

15.036

12.219

17.781

davon a...

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