Entscheidungsstichwort (Thema)

Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils als rückwirkendes Ereignis. Rangrücktritt. Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lässt ein im Sinne des § 17 EStG wesentlich beteiligter Gesellschafter sein der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen beim Ausscheiden aus der Gesellschaft stehen, so kann die spätere Uneinbringlichkeit des Darlehens als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Austrittszeitpunkt bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts nachträglich zu berücksichtigen sein.

2. Gibt der ehemalige Gesellschafter zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft bereits bilanziell überschuldet ist, eine Bindungs- und Rangrücktrittserklärung ab, nach der er mit seiner Forderung hinter die gesamten gegenwärtigen und künftigen Forderungen anderer Gläubiger aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung zurücktritt, so kann er zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einer Begleichung seiner restlichen Darlehensforderung ernstlich nicht mehr rechnen, sodass die Restforderung zu diesem Zeitpunkt als uneinbringlich anzusehen ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 1990 § 17 Abs. 1-2, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen IX R 79/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1996 wegen eines nachträglich geltend gemachten Veräußerungsverlustes berichtigt werden kann.

Der Kläger ist von Beruf Wirtschaftsingenieur und bezog im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem machte er in der Einkommensteuererklärung 1996 einen Veräußerungsverlust gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 25.525,40 DM geltend.

Mit notarieller Urkunde vom 25. Februar 1993 (FG-Akte, Bl 13) hatten der Kläger und ein Herr M die (im Folgenden: GmbH) gegründet. Kurz darauf firmierte die GmbH unter MGmbH,. Anfang Februar 1997 wurde sie in NGmbH umbenannt. An der GmbH, deren Stammkapital 50.000 DM betrug, war der Kläger mit einem Anteil von 24.500 DM (49 %) beteiligt; diesen hatte er zur Hälfte eingezahlt.

Die Gesellschaft befasste sich zunächst mit der Vermittlung von Warentransfers, dem Verkauf von Golfartikeln und der Durchführung von Golfseminaren. Nach den Angaben des Klägers machte die GmbH in den Anfangsjahren laufend Verluste. Aus der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 1995 (FG-Akte, Bl 83-84) ergibt sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 182.385,80 DM, zum 31. Dezember 1994 ein solcher in Höhe von 108.832,45 DM. Am 31. Dezember 1996 beliefen sich der Fehlbetrag auf 155.833,82 DM (vgl. die Bilanz zum 31. Dezember 1996, Einkommensteuerakte 1996, Bl 85) und der Verlustvortrag auf 232.385,80 DM. Im Jahr 1996 erwirtschaftete die GmbH einen Jahresüberschuss in Höhe von 26.551,98 DM. In der Bilanz zum 31. Dezember 1995 sind Gesellschafterverbindlichkeiten in Höhe von 322.000 DM ausgewiesen, in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 solche in Höhe von 156.600 DM.

Am 7. April 1995 schloss der Kläger mit der GmbH einen Darlehensvertrag (FG-Akte, Bl 46). Danach stellte er der GmbH Darlehensmittel bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 160.000 DM zur Verfügung. Das Darlehen sollte dem Ausgleich von Liquiditätsengpässen, zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sowie der Vermeidung einer eventuell auftretenden Überschuldung dienen. Die GmbH war berechtigt, das Darlehen in Teilbeträgen abzurufen; zugleich war sie verpflichtet, die Darlehensmittel ausschließlich zur Begleichung von unbezahlten Rechnungen und von Steuerschulden zu verwenden. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GmbH verzichtete der Kläger zunächst auf eine Verzinsung. Für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der GmbH deutlich besserte, sollte das Darlehen mit 8 % ab Inanspruchnahme verzinst werden. Gekündigt werden konnte es mit einer Frist von 2 Monaten. Außerdem war vereinbart, dass die Kündigung und Rückzahlung des Darlehens auch in Teilbeträgen möglich sein sollte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.

Zum 1. Januar 1996 war das Darlehen in Höhe von 159.000 DM in Anspruch genommen. Zum 10. Januar, 12. März und 13. Mai 1996 wurde es im Umfang von insgesamt 28.000 DM getilgt, so dass die Darlehensschuld anschließend 131.000 DM betrug. Ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1997 (FG-Akte, Bl 48 ff) betrug das Darlehen zu diesem Zeitpunkt 131.685,45 DM. Am 31. März und 5. August 1998 erfolgten weitere Darlehenstilgungen (20.000 DM und 30.000 DM), so dass sich der Darlehensstand zum 31. Dezember 1998 auf 81.685,45 DM verringerte.

Im Schreiben vom 18. Mai 2005 (Einkommensteuerakte 2002 Bl 132) teilte der steuerliche Vertreter mit, dass der Kläger das Darlehen auch gewährt habe, weil die GmbH lukrative Verträge mit dem Schweizer Reisebüro …(nach den Ang...

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